Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2009 - 3 StR 424/09

published on 27/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2009 - 3 StR 424/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 424/09
vom
27. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juli 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, wegen versuchten schweren Raubes sowie wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge" zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
2
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH NStZ-RR 2008, 142; NStZ 2009, 261).
3
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Die Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer, es bestehe angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner intellektuellen und hirnorganischen Defizite sowie mit Blick auf die zahlreichen kurz- und langfristigen Entzugs- und Therapiemaßnahmen, denen er sich seit dem Jahr 1997 ohne jeden Erfolg unterzogen hat, keine hinreichend konkrete Aussicht eines Therapieerfolgs, lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Schäfer
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.