Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2000 - 3 StR 414/00

published on 14/12/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2000 - 3 StR 414/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 414/00
vom
14. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG verstoßen , daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ablehnung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist, entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Ausschließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-
ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.
Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt worden sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die 1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gasund Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten verbrannt , der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der
Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306 Rdn. 15).
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich. (2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und,
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published on 30/03/2004 00:00

5 StR 410/03 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen versuchten Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 2004, an der teilgenomme
published on 14/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 3 6 / 1 3 vom 14. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 2013, an der teilgenommen haben:
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.

(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.

(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.