Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - 3 StR 317/11

published on 13/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - 3 StR 317/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 317/11
vom
13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. November 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen , in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes , sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2011 das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Antrag seines Verteidigers, das Verfahren in die Lage zu versetzen , die vor dem Senatsbeschluss vom 8. November 2011 bestand.
2
Die zulässige Gehörsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet.
3
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch ist zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung vom 18. Juli 2011 sowie in der Erwiderungsschrift vom 27. Oktober 2011 auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er ist lediglich den Rechtsansichten des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass der Senatsbeschluss zu den Einwendungen der Revision keine weitere eigene Begründung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 mwN). Eine umfassende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - BvR 496/07 mwN).
4
Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 mwN).
Becker von Lienen Schäfer
Mayer Menges
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Annotations

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.