Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 317/11
vom
13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. November 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen , in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes , sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2011 das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Antrag seines Verteidigers, das Verfahren in die Lage zu versetzen , die vor dem Senatsbeschluss vom 8. November 2011 bestand.
2
Die zulässige Gehörsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet.
3
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch ist zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung vom 18. Juli 2011 sowie in der Erwiderungsschrift vom 27. Oktober 2011 auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er ist lediglich den Rechtsansichten des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass der Senatsbeschluss zu den Einwendungen der Revision keine weitere eigene Begründung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 mwN). Eine umfassende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - BvR 496/07 mwN).
4
Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 mwN).
Becker von Lienen Schäfer
Mayer Menges

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Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - 4 StR 514/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2007 - 2 StR 169/07

bei uns veröffentlicht am 10.10.2007

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 169/07
vom
10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 15. August 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2007 hat der Verurteilte seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör verletzt sei.
2
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich weder aus der Antragsbegründung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02; BVerfG NJW 1982, 925; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) und der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. auch BVerfG StraFo 2007, 370) noch daraus, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt). Schließlich kam die Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls durch den Senat schon deshalb nicht in Betracht , weil die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorlagen. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 514/07
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Berücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wurde , kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2
Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006 - 1 StR 360/06 - und 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
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