Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2011 - 3 StR 139/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B. I. der Urteilsgründe und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln, Hehlerei , schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und wegen falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat - dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte im Fall B. I. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) mit Gewinnerzielungsabsicht und damit eigennützig handelte (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff.; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 479/10).
- 3
- Der Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG mit unzureichender Begründung abgelehnt.
- 4
- Zur Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN). Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat insofern ausschließlich Umstände angeführt, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen und nichts dazu, was in diesem Fall zu seinen Lasten wirkt und schließlich dazu geführt hat, dass das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint worden ist. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehler- freier Vorgehensweise zur Anwendung des § 29a Abs. 2 BtMG und deshalb zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre.
- 5
- Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren die Grundlage; diese kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstandung des Verfahrens ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg.
- 2
- Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden.
- 3
- Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.