Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2003 - 2 StR 88/03
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 88/03
vom
7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen: Die Anträge der Nebenklägerin T. im Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 sind gegenstandslos.
Gründe:
Der Senat versteht den Beschluß des Landgerichts vom 19. Dezember 2001 (Bd. III Bl. 69) dahin, daß der Nebenklägerin Frau Rechtsanwältin K. als Beistand bestellt wurde. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02). Bode Maatz Otten Rothfuß Roggenbuckra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2003 - 2 StR 88/03
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