Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2007 - 2 StR 86/07

published on 25/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2007 - 2 StR 86/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 86/07
vom
25. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am
25. April 2007 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich dazu des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) in der Urteilsformel dahin präzisiert, dass die sichergestellten 79,76 g Heroin, 10,7 g Kokain und 10,24 kg Haschisch eingezogen werden. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich dazu wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Soweit die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge für schuldig befunden ist, kann die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte 79,76 g Heroingemisch und 10,7 g Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt. Nach ihrer von der Strafkammer als unwiderlegt angesehenen Einlassung habe es sich um eine einmalige Tat gehandelt, die sie unter Vermittlung eines H. begangen habe, der auch den Kontakt zu dem niederländischen Dealer hergestellt habe. Die Betäubungsmittel seien für den damals inhaftierten I. bestimmt gewesen. Sie selbst habe nicht beabsichtigt, mit den Betäubungsmitteln Handel zu treiben, sondern lediglich I. einen Gefallen tun und ein bei diesem aufgenommenes Darlehen zurückzahlen wollen. Danach ist nicht auszuschließen, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit erschöpfte. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
3
3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die strafschärfende Erwägung, dass die Angeklagte gleich zwei Handlungsvarianten begangen hat, ist auch nach Änderung des Schuldspruchs zutreffend.
4
Der Senat weist darauf hin, dass einzuziehende Gegenstände schon in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen sind, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Der Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten. Bode Otten RiBGH Prof. Dr. Fischer undRiBGHDr.Applsind wegenUrlaubsgehindert zuunterschreiben. Bode Roggenbuck
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s
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published on 20/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 251/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 gemäß §§
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.