Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2002 - 2 StR 86/02

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend ist zu bemerken: Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Angeklagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung began- gen hat. Daû diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den Schuldspruch nicht. Jähnke Detter Bode Otten Elf

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.