Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2000 - 2 StR 635/00

15.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 635/99
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen - sexueller Nötigung in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Erpressung, - Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und - versuchter Erpressung verurteilt wird,
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 (jeweils vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - Vergewaltigung (II, 1), - Menschenhandels in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Erpressung (II, 2), - Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (II, 3) und - versuchter Erpressung (II, 4) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ä nderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet. 1. Der Schuldspruch in den Fällen II, 1 und 2 ist aus zwei Gründen zu ändern:
a) Soweit es von dem Angeklagten und seinem Bruder erzwungenen Oral- und Geschlechtsverkehr des Bruders mit Frau K. angeht (Fall II, 1), hat sich der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) sondern wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung (§§ 177 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. In Abkehr von dem bis zum Inkrafttreten des 33. StrÄ ndG geltenden Rechtszustand kommt eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung nach dem geltenden § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG dann nicht in Betracht,
wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder die ähnliche sexuelle Handlung ausführt. Das gesetzliche Regelbeispiel des besonders schweren Falles stellt nämlich darauf ab, daß der Täter selbst die erschwerende sexuelle Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452 = BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. 6. StrRG). Das war hier nicht der Fall. An dem eigentlichen sexuellen Geschehen war der Angeklagte nicht selbst beteiligt, sondern nur an der vorangegangenen Nötigung des Tatopfers, mit der die sexuellen Handlungen des Bruders des Angeklagten erzwungen werden sollten.
b) Das somit als sexuelle Nötigung zu wertende Tatgeschehen im Fall II, 1 bildet entgegen der Annahme des Landgerichts materiell-rechtlich keine selbständige Tat. Vielmehr steht es mit dem Menschenhandel, dem schweren Menschenhandel, der Freiheitsberaubung und der Erpressung (Fall II, 2) in Tateinheit. Denn die sexuelle Nötigung war wesentlicher Teil des aus Bedrohung und Gewaltanwendung bestehenden erniedrigenden Gesamtverhaltens des Angeklagten und der übrigen Tatbeteiligten gegenüber dem Tatopfer. Durch das Zusammenwirken dieser Maßnahmen sollte Frau K. veranlaßt werden , sich dem Verlangen des Angeklagten entsprechend einer verschärften Form der Prostitution zu unterwerfen (vgl. hierzu BGHSt 42, 179, 181) und ihre Einkünfte künftig im wesentlichen dem Angeklagten zu überlassen.
2. Die Ä nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren in den Fällen II, 1 und 2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese Teilaufhebung hat aber keine Auswirkungen auf die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II, 3 und 4. Diese können deshalb bestehen bleiben. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2000 - 2 StR 635/00 zitiert 3 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Referenzen

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.