Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2011 - 2 StR 524/10
published on 22.06.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2011 - 2 StR 524/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 524/10
vom
22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15. Juni 2011 gegen das Urteil des Senates vom 4. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen. Im Übrigen konnten sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der hiesigen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern (§ 351 Abs. 2 StPO).
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem A