Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2000 - 2 StR 507/99

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 88 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 243 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 45 Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Richtig zu stellen ist lediglich die Zahl der tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen handelt es sich insoweit nicht um 45, sondern um 44 Fälle. Angesichts der Vielzahl und des hohen Unrechtsgehalts der Taten ist auszuschließen, daß sich dieser Fehler bei der Fassung des Urteilstenors auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Jähnke RiBGH Detter ist Bode infolge Urlaubs verhindert , seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Otten Rothfuß

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.