Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 2 StR 45/02

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maûstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen läût das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Jähnke Detter Bode Otten Elf

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.