Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 2 StR 45/02

published on 03.04.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 2 StR 45/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 45/02
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maûstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen läût das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.