Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2004 - 2 StR 408/04

published on 20/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2004 - 2 StR 408/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 408/04
vom
20. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an: Die Strafkammer hat - anders als der 1. Tatrichter - von einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bitburg vom 24. Oktober 2002 abgesehen, da diese nach Erlaß des ersten tatrichterlichen Urteils, das vom Senat teilweise aufgehoben worden war, vollständig vollstreckt wurde. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03; auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
Der Senat kann hier jedoch ausschließen, daß der Angeklagte durch den aufgezeigten Rechtsfehler benachteiligt ist. Denn der neue Tatrichter hat einen entsprechenden Ausgleich dadurch vorgenommen, daß ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde, daß er "insoweit um die Vorteile der Einbeziehung in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe kommt" (vgl. UA S. 14). Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 09/07/2004 00:00

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published on 25/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/03 vom 25. September 2003 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.