Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2000 - 2 StR 327/00

bei uns veröffentlicht am13.09.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 327/00
vom
13. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 5. September 2000 merkt der Senat an: Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte sein Alkoholproblem und wußte auch, daß er nach Alkoholaufnahme zu aggressivem Verhalten und zu strafbaren Handlungen neigt. Dies ist ein für die Strafzumessung beim Vollrausch maßgebender Gesichtspunkt , da er sich auf die Tathandlung des Sichberauschens bezieht. Unter diesem Blickwinkel war die - möglicherweise bedenkliche - strafschärfende Berücksichtigung von täterbezogenen Merkmalen der vom Angeklagten, bei dem sich nach der gegebenen Sach- und Rechtslage ein Vollrausch bei Begehung der Taten ohnehin nicht aufdrängte, im Rausch begangenen Delikte deshalb in einem anderen Licht zu sehen und gefährdet den Bestand des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis nicht. Jähnke Maatz Rothfuß Fischer Elf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.