Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2001 - 2 StR 261/01
published on 05/10/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2001 - 2 StR 261/01
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 261/01
vom
5. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2001 gemäß §§ 349
Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Februar 2001 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtsmittelrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß an Stelle des Satzes "seine Fahrerlaubnis wird eingezogen" eingefügt wird: "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen." Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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published on 22/03/2019 00:00
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juni 2018 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
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