Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2001 - 2 ARs 77/01

11.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 77/01
2 AR 43/01
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück
Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. April 2001 beschlossen:
Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf.

Gründe:

Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978 geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt, nicht entgegen. Jähnke Detter Bode Fischer Elf

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 84 Örtliche Zuständigkeit


(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat. (2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung

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(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.