Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2010 - 2 ARs 565/09

27.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 565/09
2 AR 350/09
vom
27. Januar 2010
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Beförderungserschleichung
Az.: 7541 Js 80804/08 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 202 Ds 7541 Js 80804/08 (156/08) Amtsgericht Hannover
Az.: 15 BRs 283/07, 15 BRs 284/07, 15 BRs 254/08 Landgericht Oldenburg
- Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta -
Az.: NZS 77 StVK 122/09 Landgericht Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Januar 2010 beschlossen:
Für die Bewährungsüberwachung aus den Beschlüssen des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - vom 14. Juni 2007 (15 BRs 283/07 und 15 BRs 284/07) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Mai 2008 (202 Ds 7541 Js 28813/08) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - vom 15. Juli 2008 (15 BRs 254/08) ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hannover zuständig.

Gründe:

1
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 7. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hannover durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hannover am 8. Juni 2009 für die Bewährungsüberwachung zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da zu diesem Zeitpunkt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg über die Verlängerung der Bewährungsfristen abschließend entschieden hatte und mit konkreten Entscheidungen nicht mehr befasst war. Dass die Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Hannover zur Vollstreckung (nur) einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte, steht der Zuständigkeitsbegründung entgegen der Ansicht des Landgerichts Hannover nicht entgegen. Die Strafvollstreckungskammer dieses Landge- richts ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch unabhängig davon zuständig geblieben, da sie selbst mit einer bestimmten Entscheidung befasst war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 462 a Rn. 25). Frau VRinBGH Fischer Roggenbuck Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Fischer Cierniak Schmitt

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