Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2000 - 2 ARs 520/99

12.01.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 520/99
2 AR 253/99
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Betruges
Az.: 1638-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) Amtsgericht Bad Iburg
Az.: 25 Ds AK 562/98 Amtsgericht Freiburg
Az.: 41 Js 21569/98 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. Januar 2000 beschlossen:
Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg anhängige Verfahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängigen Verfahren - 168-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) - verbunden.

Gründe:

Das Amtsgericht Bad Iburg, das ein Verfahren gegen den dort wohnhaften Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht Freiburg anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat - nach entsprechender Vorlage durch das Amtsgericht Freiburg - beantragt, die dort anhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Strafsache zu verbinden.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Jähnke Theune Niemöller Otten Rothfuß

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2000 - 2 ARs 520/99

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2000 - 2 ARs 520/99

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2000 - 2 ARs 520/99 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen


(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 3 Begriff des Zusammenhanges


Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Referenzen

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.