Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2001 - 2 ARs 370/00

bei uns veröffentlicht am17.01.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 370/00
2 AR 244/00
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 62 (372/99) Amtsgericht Essen
Az.: Abt. 425 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Januar 2001 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Essen - Jugendrichter - vom 30. Oktober 2000 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe:

Die Abgabe an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer des Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Jugendliche sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92).
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2000 - 2 ARs 358/00 m.w.N.). RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Jähnke Bode Rothfuß Fischer

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2000 - 2 ARs 358/00

bei uns veröffentlicht am 20.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 358/00 2 AR 226/00 vom 20. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung Az.: 5011 Js 007243/99 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: 73 Ds 405 Js 55329/00 Amtsgericht Leipzig Az.: 5011 Js 7243/9

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(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 358/00
2 AR 226/00
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung
Az.: 5011 Js 007243/99 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)
Az.: 73 Ds 405 Js 55329/00 Amtsgericht Leipzig
Az.: 5011 Js 7243/99 3 Ds Hw Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Dezember 2000 gemäß §§ 108 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 2
JGG beschlossen:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neustadt - Jugendrichter - vom 5. September 2000 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe:

Die Abgabe an das Amtsgericht Leipzig ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. Die Zeugin J. (vgl. Bl. 63 R) müßte nach Leipzig reisen. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer der Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92). Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt
und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1999 - 2 ARs 392/99 m.w.N.). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf