Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2003 - 2 ARs 321/03

published on 10.10.2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2003 - 2 ARs 321/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 321/03
2 AR 179/03
vom
10. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verdachts des Betruges pp.
Az.: (111 Js 1238/02 - Staatsanwaltschaft Siegen = 1009 Js 004459/02 -
Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach und Frankfurt am Main 111 Js 384/03 -
= Staatsanwaltschaft Siegen = 780 Js 2061/00 - Staatsanwaltschaft
Frankfurt am Main),
Amtsgericht Idar-Oberstein
Az.: 3 AR 141/03 Generalstaatsanwaltschaft Siegen
Az.: KLs 111 Js 856/02 - R 203 (Staatsanwaltschaft Siegen), Landgericht
Siegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 10. Oktober 2003 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Die Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein (111 Js 1238/02) und Frankfurt am Main (111 Js 384/03) werden zu dem bei dem Landgericht Siegen rechtshängigen Verfahren KLs 111 Js 856/02 - R 203 hinzuverbunden.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig. Die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist zulässig und zweckmäßig. In den Verfahren, die bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung rechtshängig sind, ist das Hauptverfahren jeweils eröffnet.
Ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Das Landgericht Siegen hat die Bereitschaft erklärt, die mit der Anregung der Übernahme vorgelegten Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein und Frankfurt am Main zu übernehmen. Die Angeklagten hatten rechtliches Gehör. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Annotations

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.