Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2002 - 2 ARs 26/02

bei uns veröffentlicht am06.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 26/02
2 AR 6/02
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage
Az.: ARs 7/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Az.: 8 Cs J 268 Js 211631/00 Amtsgericht Weißenfels
Az.:73 Cs 406 Js 25497/01 Amtsgericht Leipzig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts am 6. Februar 2002 beschlossen:
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Weißenfels vom 13. März 2001, durch den das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Landgericht Leipzig abgegeben wurde, wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Weißenfels ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2002 verwiesen. Bode Detter Rothfuß Fischer Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2002 - 2 ARs 26/02 zitiert 1 §§.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Referenzen

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.