Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2004 - 2 ARs 140/04

bei uns veröffentlicht am28.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 140/04
2 AR 83/04
vom
28. April 2004
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
Az.: 14 Ds 15 Js 1341/03 (305/03) Hw., 14 Ds 15 Js 997/03 (299/03) Hw.,
14 Ds 71 Js 621/03 (289/03) Hw., 14 Ds 12 Js 335/03 (159/03) Hw.
Amtsgericht Minden
Az.: 3 AR 555/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. April 2004 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgericht - Minden vom 20. November 2003 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Strafsachen 14 Ds 289, 299, 305 und 159/03 zuständig.

Gründe:

Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt - ist insgesamt nicht zweckmäßig. In den elf gegen den Angeklagten erhobenen Anklagen sind 26 Zeugen benannt, die alle in Minden und Umgebung wohnen. Es ist nicht sachgerecht, derart vielen Zeugen eine Anreise nach Bersenbrück zuzumuten. Zudem ist das Jugendgericht in Minden bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Bersenbrück auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur
Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwaltschaft ihre Anklagen erhoben hat. Bode RiBGH Dr. Detter ist durch Otten Krankheit an der Unterschrift gehindert. Bode Rothfuß Fischer

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2004 - 2 ARs 140/04 zitiert 1 §§.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Referenzen

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.