Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2003 - 2 ARs 130/03

bei uns veröffentlicht am30.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 130/03
2 AR 79/03
vom
30. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Az.: 1 Kap Js 1043/02 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: (532) 1 Kap Js 1043/02 (1/03) Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. April 2003 beschlossen:
Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Landgericht Neubrandenburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Landgericht Neubrandenburg nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. April 2003 Bezug. Bode RiBGH Dr. Kuckein ist Otten ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode Rothfuß Roggenbuck

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Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.