Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2002 - 2 ARs 125/02
Gericht
Richter
Bundesgerichtshof
Gründe:
Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur einem Gericht übertragen werden, das schon bei der Eröffnung der Untersuchung örtlich zuständig gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das Amtsgericht Cottbus nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verzogen ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin.
Jähnke Detter Bode Otten Elf
Annotations
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.