Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2000 - 2 ARs 114/00

17.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 114/00
2 AR 72/00
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 2 Ds 36 Js 25683/95 Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Az.: 4 AR 5/00 Amtsgericht Bad Sobernheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Bad Sobernheim.

Gründe:

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Wieso der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit einen Anhaltspunkt für Willkür abgeben soll, ist unerfindlich. Auch das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200). Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Referenzen

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.