Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2000 - 1 StR 96/00

bei uns veröffentlicht am28.06.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 96/00
vom
28. Juni 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, daß das Landgericht mildere Maßnahmen und auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung geprüft und deren Voraussetzungen verneint hat. Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.). Mildere Mittel werden in möglichst naher Zukunft zu erwägen sein, namentlich, ob der Zustand der Beschuldigten soweit behandelt werden kann, daß eine ambulante Therapie mit den Mitteln der Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB), auch durch Weisungen (§ 68 b Abs. 2 i.V.m. § 56 c Abs. 3 StGB), hinreichend abgesichert werden kann. Schäfer Maul Granderath Nack Kolz

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.