Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2010 - 1 StR 421/10
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
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- Der Angeklagte war Mitarbeiter einer (faktisch) von seinem Bruder geleiteten Firma, die im Zusammenhang mit dem Handel mit gebrauchten Baumaschinen und Lastkraftwagen in ein näher beschriebenes, über Jahre bundesweit praktiziertes Steuerhinterziehungssystem einbezogen war. Im Ergebnis wurde Umsatzsteuer sowohl durch die Verschleierung von Umsätzen als auch durch unberechtigten Vorsteuerabzug auf der Grundlage fingierter Rechnungen hinterzogen.
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- Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der - geständige - Angeklagte in Kenntnis aller Umstände zu alledem durch vielfältige Tätigkeiten „vor Ort“ (etwa als Ansprechpartner während der häufigen Abwesenheit des Bruders , durch Herausgabe von Lastkraftwagen, durch Ausstellung von Schecks, durch Entgegennahme von Bargeld) Beihilfe zu diesen Taten geleistet hat.
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- Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in (aus näher dargelegten Gründen ) sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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- Seine auf die (näher ausgeführte) Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Die gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
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- 1. Die Urteilsgründe belegen nicht ausdrücklich, wie hoch die Umsätze waren, die den vom Bruder des Angeklagten begangenen Umsatzsteuerhinterziehungen zu Grunde lagen, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat. Dies gefährdet hier allerdings den Bestand des Urteils nicht.
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- Es ist zu differenzieren:
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- a) Soweit unberechtigter Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) auf der Grundlage von Scheinrechnungen erfolgte, reichte es für die Sachdarstellung in den Urteilsgründen aus, dass dessen Höhe beziffert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 420/10). Aus dem Umstand, dass vorliegend den Scheinrechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgte. Besonderheiten des Einzelfalls, die weitere Darlegungen erforderlich gemacht hätten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
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- b) Soweit Umsatzsteuer dadurch verkürzt wurde, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen des Unternehmens steuerbare Umsätze verschwiegen wurden, wären demgegenüber - nicht mit erkennbarem Mehraufwand verbundene - Feststellungen zur Höhe der verschwiegenen Umsätze sachgerecht gewesen, um den Senat auch ohne aufwändige eigene Bemühungen die von ihm auf ihre rechtliche Tragfähigkeit zu überprüfenden tatsächlichen Grundlagen des Urteils erkennen zu lassen. Unter den gegebenen Umständen gefährdet dieser Mangel hier den Bestand des Urteils jedoch nicht:
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- Die Überzeugung von der Richtigkeit der im Urteil festgestellten Besteuerungsgrundlagen kann das Tatgericht auch anhand eines Geständnisses des Angeklagten, das das Tatgericht überprüft hat, oder anhand von verlässlichen Wahrnehmungen von Beamten der Finanzverwaltung, die diese in der Hauptverhandlung als Zeuge berichten, gewinnen. Angaben von Beamten der Finanzverwaltung zu tatsächlichen Gegebenheiten können - wie bei sonstigen Zeugen auch - taugliche Grundlage der Überzeugung des Tatgerichts sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 Rn. 18 f.).
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- Erweist sich - wie hier - die Berechnung der verkürzten Steuern auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen als einfacher Rechenschritt (die festgestellte Hinterziehungssumme stellt nach dem zur Tatzeit geltenden Umsatzsteuersatz 16 % des zu Grunde liegenden Umsatzes dar), kann ausnahmsweise die Feststellung allein der hinterzogenen Steuern ausreichend sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Strafkammer bei der Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer (vgl. UA S. 12) bei der gegebenen Sachlage Rechtsanwendungsfehler zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen sind, bestehen nicht, zumal der verteidigte Angeklagte die Richtigkeit des Zahlenwerks auch selbst anerkannt hat.
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- 2. Die rechtsfehlerfreie Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten hinsichtlich Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Schwarzgeld“ bezweifelt auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, die Urteilsgründe ergäben nicht, dass der Angeklagte sich auch darüber im Klaren gewesen wäre, mit seinem Verhalten auch die mittels fingierter Rechnungen begangenen Steuerhinterziehungen zu fördern. Da die Strafkammer gleichwohl davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte auch insoweit Beihilfe geleistet habe, sei sie rechtsfehlerhaft von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.
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- Wenngleich die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von der Steuerhinterziehung durch „Schwarzgeld“ wesentlich eingehender begründet hat als seine Kenntnis von der Steuerhinterziehung unter Verwendung fingierter Rechnungen , teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe, ohne dass irgendwelche Einschränkungen ersichtlich wären, die in den Urteilsgründen festgestellten Tatsachen gestanden. Dies spricht dagegen , dass die der Sache nach getroffene Feststellung des Landgerichts, er habe von sämtlichen Varianten der durch sein Verhalten unterstützten Steuerhinterziehung Kenntnis gehabt, nicht von seinem Geständnis gedeckt sei. Erhärtet wird dieses Ergebnis durch die Feststellung, dass die Höhe der „insgesamt“ - also durch sämtliche Varianten - hinterzogenen Steuern „ausführlich“ Gegenstand der Hauptverhandlung war und die dabei angefallenen Erkenntnisse vom Angeklagten „als richtig anerkannt“ wurden. Es spricht nichts dafür, dass der Angeklagte Feststellungen zu durch sein Verhalten zwar geförderten, ihm dennoch aber unbekannten Varianten der Steuerhinterziehung als richtig anerkannt hätte.
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- 3. Die Auffassung der Revision, wegen der Rolle des Angeklagten als „Mann in der Werkstatt“ sei sein sich über Jahre hinziehendes, durch je nach Bedarf unterschiedliche konkrete Handlungen gekennzeichnetes Verhalten als nur eine Handlung im Rechtssinne zu werten, teilt der Senat aus den auch vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten, durch die Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Gründen nicht. Im Übrigen könnte auch die - hier nicht gebotene - Annahme von Tateinheit im Ergebnis den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährden, da sich allein durch die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Schuld- und Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht änderte, sodass auszuschließen ist, dass die wegen einer Tat zu verhängende Einzelstra- fe niedriger ausgefallen wäre, als die bei Annahme von Tatmehrheit gebildete Gesamtstrafe. Die Auffassung der Revision, dies würde hier nicht gelten, weil die Annahme von Tatmehrheit „in sich den strafschärfenden Gedanken (trage), der Angeklagte habe immer aufs Neue … Beihilfe zu einer … (tatsächlich gegebenen ) jeweils neuen Tat seines Bruders geleistet“, teilt der Senat nicht. Weder hat die Strafkammer eine derartige Erwägung ausdrücklich ausgeführt, noch liegt sie nahe. Die Strafkammer hat vielmehr maßgeblich auf die „Vielzahl der Einzelakte“ und den durch die Taten angerichteten hohen (siebenstelligen) Schaden abgestellt. Diese Gesichtspunkte blieben durch eine andere Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse unberührt. Nack Wahl Hebenstreit Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.