Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2001 - 1 StR 130/01
published on 25/04/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2001 - 1 StR 130/01
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 130/01
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. August 2000, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Dem Angeklagten lag zur Last, er sei während eines gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. durchgeführten Einsatzes als Rettungssanitäter nicht eingeschritten, als der Mitangeklagte den Geschädigten B. durch einen Fußtritt sowie mehrere Faustschläge in den Bauch so verletzte, daß dieser später im Krankenhaus an Einrissen im Dünndarm verstarb. Damit
habe er sich der Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht; die Todesfolge wurde ihm nicht zugerechnet.
Die Strafkammer hat zum Tatablauf folgendes festgestellt:
Die Angeklagten S. und M. z ogen, nachdem sie mit ihrem Rettungsfahrzeug am Einsatzort eingetroffen waren, den auf dem Boden sitzenden , angetrunkenen Geschädigten B. , der nicht allein aufstehen konnte, hoch und verbrachten ihn in grober Art und Weise in das Innere des Rettungswagens. Dort wollten sie B. , der sich weigerte, ins Krankenhaus gefahren zu werden, auf den im Rettungswagen befindlichen Transportstuhl setzen. Dabei titulierte der Angeklagte S. Herrn B. mit den Worten “besoffene Sau”, weshalb dieser mit der Faust nach ihm schlug und ihn an der Lippe traf, die aufplatzte und blutete. Daraufhin versetzte S. dem Geschädigten B. eine Ohrfeige, wobei dessen Brille herabfiel und dieser sich eine Abschürfung am Nasenrücken zuzog.
Der Angeklagte M. , der das Geschehen beobachtet hatte, griff nicht ein, sondern begab sich zum Funkgerät im Inneren des Patientenraums und forderte per Funk bei der Rettungsleitstelle eine Polizeistreife mit den Worten “der schlägt uns hier und meinen Kollegen bißchen blutig und so” an. Währenddessen versetzte der Angeklagte S. dem Geschädigten B. mindestens einen Fußtritt sowie mehrere Faustschläge in den Bauch. Auch hierbei griff der Angeklagte M. nicht ein und hinderte den Angeklagten S. nicht an dessen (weiteren) Schlägen.
2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen begegnet die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Körperverletzung durch Unterlassen nach §§ 223, 13 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Landgerichts, beide Angeklagten hätten als Rettungssanitäter gegenüber dem Geschädigten B. eine Garantenstellung gehabt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, entstand mit dem Ergreifen ihrer Schutzaufgabe als Rettungssanitäter für beide Angeklagte ein Obhutsverhältnis gegenüber dem Betroffenen, das wesentlich von der Pflicht bestimmt war, diesen vor weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Entstehungsgrund der Garantenstellung war die tatsächliche Übernahme der Gewähr für das Rechtsgut Gesundheit (Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 13 Rdn. 9). Dies galt für den Angeklagten M. auch für den Schutz des Geschädigten vor Schlägen des Angeklagten S. während der gemeinsamen Ausübung der Rettungsmaßnahmen.
b) Trotzdem kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht belegen, daß das Unterlassen des Angeklagten für den Eintritt der Körperverletzung im zweiten Teilakt ursächlich war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten grundsätzlich nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NJW 2000, 2754, 2757 m.w.Nachw.). Die Strafkammer führt hierzu lediglich aus, der Angeklagte habe die Auseinandersetzung beobachtet, aber dennoch nicht eingegriffen. Die Urteilsgründe setzen sich aber nicht damit auseinander, ob der Angeklagte
M. nach der ersten Ohrfeige mit weiteren Schlägen des Mitangeklagten S. rechnen mußte und diese verhindern konnte, während er mit der Leitstelle telefonierte.
Zu diesen Darlegungen im Urteil bestand Anlaß. Nach den ersten Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten S. und dem angetrunkenen Geschädigten B. , der sich nicht nur weigerte, ins Krankenhaus gefahren zu werden, sondern selbst nach dem Angeklagten S. schlug, konnte es der Angeklagte M. auch als seine Pflicht ansehen, zur Beendigung des Streits die Polizei zu rufen. Dabei hätte erörtert werden müssen, wie die räumlichen Verhältnisse und die Wahrnehmungsmöglichkeiten waren und ob er durch den Funksprechverkehr abgelenkt war. Dafür könnte sprechen, daß es in den Urteilsgründen heißt, “er griff nicht ein, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, sondern begab sich zum Funkgerät im Inneren des Patientenraums und forderte per Funk bei der Rettungsleitstelle eine Polizeistreife an”.
Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Kolz
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StGB
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun
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(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.