Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2001 - 1 StR 122/01

published on 24/04/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2001 - 1 StR 122/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 122/01
vom
24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. November 2000 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung erwähnt, daß objektiv der Tatbestand des (versuchten) Mordes erfüllt war, begegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht (UA S. 10), daß der Angeklagte aufgrund seines Festhaltens an den Wertvorstellungen in seiner anatolischen Heimat und wegen eines Affektstaus nicht in der Lage war, die besondere Verwerflichkeit seines Tuns zu erkennen. Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes als niedrig sind indessen die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH NJW 1995, 602; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß der seit 1992 überwiegend in Deutschland lebende Angeklagte jedenfalls noch erfaßt hatte, daß seine eigenen Wertvorstellungen, die ihm die Wiederher- stellung der Familienehre aufgaben, in dieser Form in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Billigung finden. Er war hier etwa vier Jahre mit Christine H. verheiratet und arbeitete in einer Schreinerei sowie in einem Molkereibetrieb. Vor der Tat beabsichtigte er zunächst, den vermeintlichen Liebhaber des Opfers zu töten, der deshalb untertauchte. Sein Tathandeln wird als zielgerichtet, sein Nachtatverhalten als kontrolliert bewertet (UA S. 18). Seine Einsichtsfähigkeit war voll erhalten. Daß ihm seine Tat dennoch nicht als versuchter Mord, sondern lediglich als versuchter Totschlag angelastet worden ist, beschwert ihn nicht. Da dem Angeklagten bewußt war, daß seine Tat den hier geltenden Wertvorstellungen widerspricht, konnte die Strafkammer im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls das objektive Vorliegen des Mordmerkmals verwerten. Schäfer Nack Boetticher Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schluckebier Schäfer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 20/02/2002 00:00

5 StR 538/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vors
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.