Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 8 A 17.40012

16.10.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

A. Zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet der Senat den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleichsvorschlag:

I. Der Kläger und der Beklagte treffen folgende Vereinbarungen, wobei die Anlagen 1 und 2 Bestandteil dieses Vergleichs werden:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, die streitgegenständliche Lärmschutzmaßnahme um ein zusätzliches Querschott gemäß den Anlagen 1 und 2 zu ergänzen. Es erhält die Bezeichnung Lärmschutzanlage LA 19 und ist in den geänderten Planunterlagen, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind, in oranger Farbe dargestellt. Insoweit werden die mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 27. Januar 2017 festgestellten Unterlagen 5.1 T – Lageplan sowie 14 T – Kennzeichnender Querschnitt für den Bereich von Bau-km 0+362 bis 0+372 geändert.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger binnen vier Wochen nach Vergleichsabschluss einen Betrag von 2000,00 Euro zu zahlen.

3. Mit der Zahlung nach Ziffer 2. sind sämtliche Ansprüche des Klägers auf passive Lärmschutzmaßnahmen aus dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss abgegolten und erledigt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

B. Der Vergleich kommt gemäß § 106 Satz 2 VwGO zustande, wenn ihn die Beteiligten schriftlich annehmen. Dem Kläger und dem Beklagten wird aufgegeben, bis spätestens Montag, den 6. November 2017, 24 Uhr (Eingang beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwig Straße 23) zu erklären, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.

Gründe

Die Beteiligten haben sich vorab auf den Inhalt des Vergleichsvorschlags geeinigt. Vor diesem Hintergrund ist eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreits aus Sicht des Senats sinnvoll.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 8 A 17.40012 zitiert 1 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

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Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.