Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2019 - 22 C 17.636

bei uns veröffentlicht am11.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger im Wesentlichen, in Bezug auf mehrere Grundstücke bodenschutzrechtliche Detailuntersuchungen durchführen und eine Gefährdungsabschätzung erstellen zu lassen; dem Beiladungsbewerber als dem Eigentümer eines der betroffenen Grundstücke wurde darin aufgegeben, die Detailuntersuchung zu dulden.

Nachdem die Kläger gegen die sie betreffenden Teile dieses Bescheids Anfechtungsklagen erhoben hatten, beantragte der Beiladungsbewerber, zu den Verfahren beigeladen zu werden. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg durch Beschluss vom 27. Februar 2017 (Au 3 K 16.1061, Au 3 K 16.1089) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beiladungsbewerbers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 2. Mai 2017 (22 C 17.636) unter Überbürdung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den Beiladungsbewerber zurück. Von der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sah der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ab.

Durch Urteile vom 18. September 2018 (Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089) hob das Verwaltungsgericht die die Kläger beschwerenden Teile des Bescheids vom 13. Juni 2016 auf.

Mit einem beim Verwaltungsgericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag machten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin zu 1) u.a. eine 0,5-fache Beschwerdegebühr gemäß der Nummer 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Gegenstandswert von 15.000 € geltend. In dieser Höhe hatte das Verwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 18. September 2018 die Streitwerte der Klageverfahren Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089 festgesetzt.

Der Beiladungsbewerber beantragte daraufhin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, für das Beschwerdeverfahren einen unter 15.000 € liegenden Gegenstandswert festzusetzen.

II.

Über den zulässigen Antrag hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Verwaltungsgerichtshof als das Gericht des Rechtszugs zu befinden, vor dem das Beschwerdeverfahren 22 C 17.636 anhängig war. Zuständig zur Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter.

Der Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens, in dem - wie das in der Verwaltungsstreitsache 22 C 17.636 nach der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz der Fall war - ausschließlich wertunabhängige Gerichtsgebühren anfallen, ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Interesse, um dessentwillen der Beiladungsbewerber an den Verfahren Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089 beteiligt werden wollte, bestand - soweit erkennbar - darin, jene Beeinträchtigungen seines Grundstücks abzuwenden, die sich aus den bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen ergeben konnten, deren Durchführung der Beklagte den Klägern auferlegt hatte. Anhaltspunkte dafür, welche wirtschaftliche oder ideelle Größenordnung diese Beeinträchtigungen erreicht hätten, ergeben sich aus den Akten nicht. Es entspricht deshalb pflichtgemäßer Ausübung des durch § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG eröffneten Ermessens, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 gemäß 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit dem Auffangwert von 5.000 € anzunehmen.

Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Streitwertfestsetzung, die der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14. April 2014 (22 C 14.598 - juris Rn. 10) anlässlich eines in gewissem Grad vergleichbaren Falles für zutreffend erachtet hat: Der Streitwert einer (abfallrechtlichen) Handlungsverpflichtung, die einem von mehreren Betroffenen bescheidsmäßig auferlegt worden war, wurde damals auf 15.000 € festgesetzt, während der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert desjenigen Teils des Verfahrens, in dem sich der Inhaber einer dinglichen Berechtigung an dem betroffenen Grundstück gegen die ihm auferlegte Duldungspflicht wandte, in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit 5.000 € angenommen hat.

Die sich aus § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebende betragsmäßige Obergrenze ist gewahrt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über einen Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung gerichtsgebührenfrei ist (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG) und außergerichtliche Kosten gemäß § 33 Abs. 9 Satz 2 Halbs. 1 RVG nicht erstattet werden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kein Rechtsmittel eröffnet.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2018 - Au 3 K 16.1089

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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2018 - Au 3 K 16.1061

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Tenor Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger im Wesentlichen, in Bezug au

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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, Detailuntersuchungen und Gefährdungsabschätzungen schädlicher Bodenveränderungen durchführen zu lassen.

1. Die Klägerin und der Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts * vom 2.6.2004, Geschäfts-Nr., Erben der Erblasserin *. Die Erblasserin war die Ehefrau und Alleinerbin nach, dem Inhaber der Einzelfirma * -Werke * in *. Dieses Unternehmen, das auf Molkereiproduktenfabrikation und Großhandel ausgerichtet war, wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gegründet und bis zum Verkauf im Jahre 1987 als Einzelfirma geführt.

Eine durchgeführte historische Erhebung ergab, dass sich auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eine Werkstatt der Firma, in der die betriebseigene Lkw-Flotte gewartet wurde, und auf dem Grundstück Flur-Nr. ... Garagen mit Wohn- und Arbeitsräumen befanden. Am 8. Dezember 1967 wurde auf dem Grundstück Flur-Nr. ...  eine Eigenverbrauchstankstelle mit einem unterirdischen Tankbehälter (25.000 Liter Fassungsvermögen) in einem betonierten Tankraum und einem oberirdischen Tankbehälter (etwa 1000 Liter Fassungsvermögen) mit einer einfachen Zapfsäule ohne Abschaltautomatik errichtet. Diese Eigenverbrauchstankstelle war seit 1967 für den betriebseigenen Fuhrpark der Firma ... -Werke in Betrieb. Die Abmeldung der Tankstelle erfolgte im Jahr 1991.

Im Mai 1987 wurde zwischen ... als Alleininhaber der Firma ... -Werke ... und der Firma ... KG ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand war die Einzelfirma ... -Werke, soweit nicht in § 3 des Vertrags Teile vom Kauf ausgenommen wurden. Im Übrigen wurde das Unternehmen im Ganzen in die neu gebildete Firma ... GmbH & Co. KG übertragen. Die Veräußerung der Einzelfirma erfolgte zunächst durch die Gründung der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafterin die Firma ... KG war. Diese neu gegründete Gesellschaft trat als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Einzelfirma ... -Werke ... ein, sodass zunächst eine OHG entstand. Gleichzeitig schied ... als persönlich haftender Gesellschafter aus der OHG aus und trat als Kommanditist bei. Die Firma ... KG trat ebenfalls als Kommanditist ein, sodass schließlich die Firma ... GmbH & Co. KG entstand. Die Beteiligung stellte sich dann wie folgt dar: Die Firma ... GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma ... KG und ... waren Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 2 Mio. DM. Die unternehmerische Alleinbestimmung lag ab diesem Zeitpunkt bei der Firma ... KG, die auch das Personal und die laufenden Verträge des Unternehmens übernommen hat. ... erhielt fortan eine Festvergütung, die sich aus einer Verzinsung seines Kapitals bestimmte. Die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des ...

Nach dem Tod von ... im Jahr 1988 ging dessen gesamtes Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke Flur-Nr. ... und ... auf seine Ehefrau ... als Alleinerbin über. Diese verstarb im Dezember 2003. Mit notariellen Testamenten vom 20. Juli 1995 und 7. September 1999 sowie mit handschriftlichen Testamenten vom 17. September 1999 und 5. Juni 2003 setzte sie die Klägerin als ihre Cousine zu 2/3 und den Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 als ihren Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Mannes zu 1/3 zu ihren Erben ein. Die notariellen Testamente enthielten darüber hinaus noch eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich insgesamt auf rund 65% der Erbmasse beliefen und den Zweck hatten, aus der Familie der Erblasserin herrührendes Vermögen ihren eigenen Verwandten und von ... herrührendes Vermögen dessen Verwandten zuzuwenden.

Das Grundstück Flur-Nr., auf dem sich die Betriebstankstelle befand, wurde in Form eines Vermächtnisses den Geschwistern, ... und ... zu gleichen Teilen zugeteilt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde dem Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 vermacht. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juli und 27. August 2014 wurden die Vermächtnisse erfüllt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde noch zu Lebzeiten an, eine Nichte von, übertragen. ... kaufte die ¼ -Anteile seiner Geschwister am Grundstück Flur-Nr., das im Jahr 2012 an ihn aufgelassen wurde.

Im Oktober 2014 wurden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde ... im Bereich des ...wegs, der die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... erschließt, erhebliche schädliche Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwassserstoffe (MKW), insbesondere Diesel, festgestellt. Daraufhin beauftragte die Gemeinde ein privates Sachverständigenbüro mit der Vornahme orientierender Untersuchungen. Ziel war unter anderem, den Schadensumfang zu ermitteln, um Hinweise auf die Schadensquelle zu erhalten. Nach Zwischenberichten vom 29. Oktober 2014 und 13. November 2014 ergab der Schlussbericht vom 17. Dezember 2014, dass Mineralölkohlenwasserstoffe in einer Größenordnung von bis zu 6.600 mg/kg im Boden über dem Grundwasser sowie bis zu 3.770 mg/l im Grundwasser nachgewiesen sind. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die Lage der ehemaligen Tankstelle mit dem Hauptschadensbereich identisch ist und die Kontamination im Grundwasserschwankungsbereich liegt. Außerdem wurde festgestellt, dass mit einem Öleintritt von Norden/Osten (Flur-Nr. ...) oder auch Westen (Flur-Nr. ...) zu rechnen ist. und nach Osten (Flur-Nr. ...) und Norden (Flur-Nrn. ...) bis in eine Tiefe von 3,0-4,0m noch Ölkontaminationen vorhanden sind, sodass weiterhin ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung des Ölschadens entlang der ...straße nach Norden bzw. Nordosten (Grundwasserfließrichtung) bestehe. Es wurde schließlich festgestellt, dass eine Detailuntersuchung zwingend erforderlich sei.

Der Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes ... hat mit Schreiben vom 21. November 2014 zu diesen Berichten Stellung genommen und Vorgaben für die aus fachlicher Sicht umgehend zu veranlassenden weiteren Schritte gemacht. Insbesondere wurde eine weiterführende Detailuntersuchung vorgeschlagen, in deren Rahmen unter anderem die Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, Mobilität/Mobilisierbarkeit der Schadstoffanteile sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe im Boden und im Grundwasser zu ermitteln seien. Außerdem wurden als weitere Maßnahmen u.a. eine Abteufung weiterer Kleinrammbohrungen auf den Grundstücken Flur-Nr., ... und ... bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zur vollständigen Abgrenzung des Ölschadens sowie zur Ermittlung der Schadstoffgehalte im Belastungszentrum einschließlich horizontbezogener Entnahmen von Bodenproben mit KW-Analytik und die Errichtung von zumindest drei permanenten Grundwassermessstellen im unmittelbaren Zu- und Abstrombereich des Schadenszentrums, Überprüfung der hydraulischen Kenndaten sowie Entnahme repräsentativer Grundwasserpump- und -schöpfproben einschließlich Laboranalytik auf bedeutsame Basisparameter und Kohlenwasserstoffe vorgeschlagen.

Nachdem eine Einigung über die Vornahme von Detailuntersuchungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erzielt werde konnte, erfolgte im Auftrag des Landratsamts ... die o.g. historische Untersuchung mit dem Ziel, die Betreiber- und Nutzungsverhältnisse der Anlagen am ...weg sowie mögliche Schadensursachen zu ermitteln. Nach dem Schlussbericht der historischen Erkundung vom 15. Juli 2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe im Bereich des ...weges auf den ehemaligen Betrieb der Eigenverbrauchtankstelle (Flur-Nr. ...) der Einzelfirma ... -Werke ... zurückzuführen sind. Es wurde wiederum eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung und zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeschlagen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass die vorgeschlagene Untersuchungskonzeption mit den Vorschlägen in der Stellungnahme vom 21. November 2014 konform sei.

Am 14. September 2015 fand erneut ein Treffen im Landratsamt ... statt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nachdem mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG wiederum keine Einigung über die Auftragsvergabe erzielt werden konnte, wurde anschließend die Klägerin zum vorgesehenen Erlass bodenschutzrechtlicher Verfügungen angehört.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Landratsamt ... schließlich folgende Anordnungen:

1. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.1 Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters, ... vom 08.12.2014 sowie gemäß den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, Schreiben vom 21.11.2014 (Gz. ...). Insbesondere ist der genaue Schadensumfang durch weitergehende Untersuchungen zu ermitteln sowie zumindest drei Grundwassermessstellen zu errichten und zu beproben. 1.2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufbauend auf den Ergebnissen der Detailuntersuchung (siehe Nr. 1.1.) mit fachlich begründeten Vorschlägen zum weiteren Vorgehen.

2. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... eine Auftragsbestätigung eines fachlich geeigneten Ingenieurbüros zur Durchführung der in Nr. 1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen.

3. Frau,, und Herr,, werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.

4.1. Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 1 festgelegten Verpflichtungen bis sieben Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.2 Falls Frau,, und Herr,, die in Nr. 2 festgelegte Verpflichtung bis zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.3 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung bis acht Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

5.1 Die Gemeinde ... wird als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheides zu dulden.

5.2 Herr, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

5.3 Frau, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. * verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma * GmbH & Co. KG nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin angesehen werden könne, zumal das betroffene Grundstück Flur-Nr. * nicht von der Übergabe erfasst gewesen sei. Handlungsverantwortlicher sei der Inhaber der Einzelfirma * gewesen. Da dieser nicht mehr lebe, könnten nur noch dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden. * sei von seiner Ehefrau * und diese ausweislich des Erbscheins von der Klägerin und dem Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 beerbt worden. Das Landratsamt habe von der Gültigkeit der Urkunde ausgehen müssen, weil das Erbe angenommen und die Urkunde auch über 10 Jahre so akzeptiert worden sei. Die Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen sei nur für das jeweilige Grundstück möglich und deswegen seien entsprechende Anordnungen an diese nur bedingt sinnvoll, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke. Solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Gesamtmaßnahmen herangezogen werden könnten, seien hier Einzelanordnungen an Zustandsverantwortliche nachrangig.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Sie hat zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts * vom 13.06.2016 wird in Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 aufgehoben.

Zur Begründung wird von der Klägerin angeführt, dass sie und der Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 nicht als Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könnten, weil die einzige Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers * seine Ehefrau, die Erblasserin, sei und nicht auch noch deren spätere Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers anzusehen seien. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 BBodSchG, der von „dessen Gesamtrechtsnachfolger“ spreche. Im Erbrecht seien nur die unmittelbaren Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und es gebe keine Ketten-Gesamtrechtsnachfolge. Die Figur der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge, die das Gesellschaftsrecht kenne, könne vorliegend nicht übertragen werden. Dies würde ansonsten eine Ewigkeitshaftung der künftigen Erbengenerationen begründen. Sinn und Zweck der Einfügung des Gesamtrechtsnachfolgers in das Gesetz sei aber allein gewesen, die bis dahin umstrittene Rechtsfrage, ob eine Rechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit möglich sei, zu klären. Die Erblasserin selbst sei aber zu keinem Zeitpunkt Verursacherin gewesen, weil sie nie (Mit-) Betreiberin der Molkerei gewesen, von deren Betrieb die schädlichen Bodenverunreinigungen ausgegangen seien.

Darüber hinaus sei aber auch das Auswahlermessen bezüglich der Störer fehlerhaft erfolgt. Die maßgeblichen Entscheidungskriterien - Notwendigkeit effektiver Gefahrenbeseitigung, örtliche Schadensnähe, möglichst einfaches und endgültiges Erreichen des gewünschten Erfolgs, Anteil der Verursachung, persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit, Grad von Nachteilen für den Maßnahmeadressaten - würden bei der Klägerin nicht vorliegen. Es könne nämlich niemand alleine aus Effektivitätsgründen in Anspruch genommen werden. Die Klägerin habe schon keinen Anteil an der Verursachung. Auch sei die örtliche Schadensnähe zu verneinen, weil ihr das betroffene Grundstück nie gehört habe und sie in 20 km Entfernung wohne. Mit 82 Jahren sei die Klägerin überdies mit der Beauftragung eines Detailgutachtens völlig überfordert. Zudem habe sie nur eine kleine landwirtschaftliche Rente mit geringen Einnahmen aus Verpachtung und sei deshalb im Hinblick auf die sachliche Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Letzten Endes sei der Grad von Nachteilen für die Klägerin nicht zumutbar, da sie aufgrund ihres hohen Alters und dreier erlittener Herzinfarkte gesundheitlich gefährdet sei.

Von einer Inanspruchnahme der Zustandsstörer sei ermessensfehlerhaft abgesehen worden. Das Landratsamt * habe nämlich ausgeführt, solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könnten, seien Einzelanordnungen gegenüber Zustandsverantwortlichen nachrangig. Es sei aber vielmehr von einer Gleichrangigkeit der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 BBodSchG auszugehen. Zudem könne das Ermessen nicht pauschal dahingehend ausgeübt werden, Einzelanordnungen gegenüber Zustandsverantwortlichen als nachrangig anzusehen. Es werde außerdem ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Zustandsverantwortlichkeit auf das eigene Grundstück beschränke. Das Grundstückseigentum sei aber nur Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, die Reichweite der zu treffenden Maßnahme sei dadurch aber nicht begrenzt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin als sukzessive Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung der Effektivität der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer erfolgt. Durch den Unternehmenskauf habe lediglich ein Schuldbeitritt der Firma * GmbH & Co.KG, jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden. Das Landratsamt treffe keine Pflicht, den Erbschein auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag auf Beiladung des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. * abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2017 zurück.

6. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass auch folgende Aspekte die Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger begründeten: Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich vorrangig. Die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke seien noch nicht ausermittelt. Die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts * vom 13. Juni 2016 ist in den Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid ist deshalb antragsgemäß in den genannten Nummern aufzuheben.

I.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt die Klägerin zu einer auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gestützten Detailuntersuchung (Nr. 1.1 des angegriffen Bescheids) und zu einer Gefährdungsabschätzung (Nr. 1.2 des angegriffenen Bescheids) verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft den Eigentümer des hauptbetroffenen Grundstücks Fl.-Nr., von dem die festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, ausgeschieden hat (hierzu 2.). Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben (hierzu 3.). Die Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3, die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4.1 bis 4.3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides sind deswegen ebenfalls rechtswidrig (hierzu 4.).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Das Landratsamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen des Sachverständigen * und des Wasserwirtschaftsamtes * sowie der historischen Erkundung der Firma *gesellschaft zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung vorliegen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht nur die Vornahme der eigentlichen Detailuntersuchungen, sondern auch die Vorlage einer aus den Untersuchungsergebnissen abgeleiteten Gefährdungsabschätzung verlangt werden.

2. Der Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG liegt eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde.

a) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vor, ist eine derartige Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristischer Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG).

Das Gesetz bestimmt in § 4 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.)

Ferner liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sachfremde Erwägungen, die von der Norm nicht gedeckt sind, angestellt werden oder wenn an sich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte missachtet werden (sog. Ermessensdefizit). Als sachfremde Erwägungen werden solche tatsächlich oder rechtlichen Umstände angesehen, die nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder ordnungsgemäß aufgeklärt hat und es in Folge dessen an entscheidungserheblichen Tatsachen mindestens partiell fehlt. Insofern setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Störerauswahl stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Bodenverunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht wurden (VG Gelsenkirchen, B.v. 10.1.2018 - 9 L 3015/17 - juris Rn. 49, 53). Ob diese Grundsätze bei der Auswahlentscheidung beachtet wurden, unterliegt in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in den Kreis der potentiell Verantwortlichen einbezogen hat, obwohl sie nicht unmittelbar Erbin des Verursachers ist, sondern nur Erbin der inzwischen verstorbenen Ehefrau, die ihrerseits unmittelbare Erbin des Verursachers war. Ob diese Konstellation der sogenannten „sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge“ von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasst ist, ist - soweit ersichtlich -obergerichtlich noch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen worden (VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.; OVG Lüneburg, U.v.31.05.2016 - 7 LB 59/16 - juris Rn. 69 ff.).

aa) Den Streitstand referiert umfänglich VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.:

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht ausdrücklich zur sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge im Gesellschafts- oder Erbrecht. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf des Bundesbodenschutzgesetzes nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Gleichwohl könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aber ohne weiteres von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2005, 388). Bedenken gegen die Inanspruchnahme der nachfolgenden Erbengenerationen könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung der Erben - ähnlich wie beim Zustandsstörer - verfassungskonform auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt wird.

Für die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BBodSchG („Der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger…“) auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Bezug nimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen als solche bestimmt sich zwar nach öffentlichem Recht (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9, Erbrecht, Einleitung Rn. 86 ff.; § 1967 Rn. 75 ff.); wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, beantwortet sich aber unter Rückgriff auf das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Bickel; Bundes - Bodenschutzgesetz, Kommentar, 3.Aufl. Rn. 23; Frenz, BBodSchG Kommentar, 1. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 57). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus (Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 09.09.1999 - 8 UE 656/95 - juris). Im Fall der Erbfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein (vgl. §§ 1922, 1967 BGB). Damit ist nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers; eine „sukzessive Gesamtrechtsnachfolge“ der zweiten und weiterer Erbengenerationen kennt das Erbrecht - unbeschadet eventueller Ausnahmen bei Vor- und Nacherbschaft - hingegen nicht. Zivilrechtlich gesehen ist die zweite Erbengeneration mithin nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern nicht zwingend eine zeitlich unbegrenzte Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen, zumal sich die Erbfolge unter natürlichen Personen in wesentlichen Punkten von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet. Der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, ist bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind; vielmehr wird ihnen ein Verhalten des Verursachers zugerechnet (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53). Die Gefahrennähe geht mit den ferneren Erbengenerationen zunehmend verloren. Ist Zurechnungsgrund aber nicht das eigene Verhalten, sondern die Übernahme des Vermögens des Verursachers, wäre verfassungsrechtlich wohl eine Begrenzung der Haftung auf das vom Verursacher übernommene Vermögen geboten (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53); dies würde es mit sich bringen, dass die Behörde über den Verbleib des Vermögens - zwar nicht erfolglose, aber typischerweise aufwendige - Nachforschungen anstellen müsste, was dem Grundsatz der effektiven und raschen Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Auch die Intention des Gesetzgebers, es den verantwortlichen Unternehmen durch die Sanierungspflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolger zu erschweren, sich der Verantwortung für Altlasten durch das Herbeiführen einer rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen, greift bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Tod einer natürlichen Person eintritt, naturgemäß nicht ein. Anders als im Handels- und Gesellschaftsrecht passt auch der Gedanke der freiwilligen Risikoübernahme nicht. Im Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kraft Gesetzes ein. Die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft ist zeitlich eng begrenzt (vgl. § 1944 BGB). Ansonsten kann der Erbe seine Haftung nur durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung beschränken (§ 1981 BGB). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag der zweiten und den nachfolgenden Erbengenerationen zumutbar ist, sind auch dem gewisse Grenzen gesetzt (Siegmann in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9 Erbrecht § 1981 Rn. 2 Fn. 4). Eine Gleichbehandlung des Erbfalls mit der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist mithin nicht zwingend geboten.

bb) Die Kammer erachtet die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge sprechen, für überzeugender. Zum einen entspricht es dem Verursacherprinzip, das Vermögen des Verursachers, das im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten heranzuziehen. Dabei ist zu sehen, dass das so übergegangene Vermögen des Verursachers geringer ausgefallen wäre, wenn dieser die notwendigen und oft kostspieligen Vorkehrungen gegen die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen getroffen hätte. Zudem überzeugt es nicht, dass der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sein soll, da sich der Übergang der Verhaltensstörerhaftung nach dieser bodenschutzrechtlichen Bestimmung und damit nach öffentlichem Recht richten soll. Zum anderen ist letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu erkennen, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt ist (bspw. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Überdies wird dadurch verhindert, dass sich potentiell Pflichtige durch die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten.

cc) Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen dem ursprünglichen Verursacher und dem als Gesamtrechtsnachfolger potentiell Pflichtigen liegen, einerseits die der Inanspruchnahme zugrundeliegende Verbindung aus dem Verursacherprinzip zunehmend schwächer wird und andererseits der Verwaltungsaufwand für die Identifizierung der Gesamtrechtsnachfolger und des in die Haftung einbeziehbaren Vermögens immer mehr zunimmt, je mehr Erbfolgen zwischen dem Verursacher und dem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger liegen. Diese Erkenntnis muss aber nicht dazu führen, die nachfolgenden Erbengenerationen a priori aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszuschließen. Vielmehr können diese Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Störauswahl adäquat berücksichtigt werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Firma * GmbH & Co. KG aus dem Kreis der potentiell Pflichtigen ausgeschieden wurde; insoweit liegt kein Ermessensfehler vor. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma * GmbH & Co. KG auch in Ansehung des Unternehmenskaufes nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in die Adressatenauswahl einzubeziehen war. Denn ein derartiger Unternehmenskaufvertrag stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar, der gerade keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist (vgl. Giesberts/Hilf, BeckOK UmweltR, 47. Edition 1.7.2018, § 4 BBodSchG Rn. 27). Dass die Firma * GmbH & Co. KG nicht als Handlungstörer in die Störerauswahl einbezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Eigenverbrauchstankstelle nach dem Unternehmenskauf faktisch von der Firma * GmbH & Co. KG mehr als geringfügig weiterbetrieben worden wäre, obwohl die relevanten Grundstücke nicht in den Unternehmenskauf einbezogen waren und im Eigentum des * verblieben, konnte bei der durchgeführten historischen Untersuchung nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

d) Der Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liegt keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde, weil die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen ausgeschlossen wurde und damit im Sinne der oben dargelegten Kriterien ermessensfehlerhaft war.

Zwar hat das Landratsamt vorliegend zunächst sowohl die Klägerin und den Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 als (sukzessive) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers * als auch die betroffenen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche in die Störerauswahl einbezogen. Anschließend wurde jedoch die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen - und damit ermessensfehlerhaft - ausgeschlossen. Das Landratsamt erachtete die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen deshalb nicht für wirtschaftlich, zielführend und insgesamt effizient, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke, die Zustandsverantwortlichen aber nur für ihr jeweiliges Grundeigentum herangezogen werden könnten. Diese der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende rechtliche Überlegung ist jedoch nicht tragfähig. Denn das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Eine Beschränkung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde nämlich der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen damit nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ließen sich eine parzellengenaue Aufteilung der Handlungspflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auch schwerlich mit dem Gebot zur effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Ansbach, U.v. 20.4.2016 - An 9 K 15.02552 - juris Rn. 105 f.). Der zivilrechtlich begrenzten Verfügungsmacht des einzelnen Grundstückseigentümers kann durch die Anordnung von Duldungspflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern Rechnung getragen werden (vgl. die Duldungsanordnungen unter 5.1, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Bescheids).

3. Dieser Ermessensfehler wurde vorliegend auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch die seitens des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen behoben.

a) Die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts zur Störerauswahl sind in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zur Störerauswahl angestellt. Die Zustandsverantwortlichen sind auch zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber letztlich aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden. Demnach konnte das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen, weshalb es eine Heranziehung der Zustandsverantwortlichen nicht zielführend erachtet, noch ergänzen.

b) Allerdings sind auch die in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen des Landratsamts ermessensfehlerhaft.

aa) Soweit das Landratsamt sich in der mündlichen Verhandlung darauf gestützt hat, dass es eine Rangfolge der heranzuziehenden Störer gebe, wonach die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich oder im Regelfall gegenüber der Heranziehung des Zustandsstörers vorrangig sei, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gerade keine Rangfolge der dort genannten potentiellen Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht im Verhältnis zwischen einem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers und einem Zustandsstörer. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die behördliche Auswahlentscheidung allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - Rn. 6 juris).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 BBodSchG. Denn auch wenn dort davon die Rede ist, dass die Reihenfolge der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Regelfall die Rangfolge der Verpflichtung angebe, wird dies in den nächsten Sätzen dahingehend relativiert, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr als Grund, von dieser Rangfolge abzuweichen, in den Vordergrund gerückt wird (BT-Drs. 13/6701 S. 35). Damit steht die Gesetzesbegründung, die ja ohnehin nur einer der bei der Auslegung der Norm in den Blick zu nehmenden Faktoren ist, der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Überdies ergibt sich aus der zitierten Stelle jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rangverhältnis von Gesamtrechtsnachfolger und Zustandsverantwortlichem schon deshalb nichts, weil die Gesetzesbegründung den Gesamtrechtsnachfolger noch gar nicht im Blick hatte. Der Gesamtrechtsnachfolger wurde erst später im Gesetzgebungsverfahren in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgenommen.

bb) Soweit sich das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf gestützt hat, dass vorliegend deshalb die Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörers vorrangig heranzuziehen gewesen seien, weil man sich noch im Stadium vor den Detailuntersuchungen befinde, keine Gefährdungsabschätzung vorliege und die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke noch nicht ausermittelt seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Verfahrensstadium vor der Detailuntersuchung gerade typisch ist, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist. Weshalb die Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolger aber deshalb effektiver sein soll als die Heranziehung der Zustandsverantwortlichen, erschließt sich für das Gericht nicht. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es im vorliegenden Fall denkbar erscheint, dass sowohl die beiden Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers als auch der Eigentümer des hauptsächlich betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. * gemeinsam als Gesamtschuldner zur Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht herangezogen werden.

cc) Soweit das Landratsamt seine Auswahlentscheidung schließlich darauf stützen will, die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt, handelt es sich im Hinblick auf die Anordnung der Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ebenfalls um eine nicht stichhaltige Erwägung. Zwar ist richtig, dass die bodenschutzrechtliche Haftung des Zustandsverantwortlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Angesichts dessen, dass die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchungen nach eigener Einschätzung des Landratsamtes voraussichtlich zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR liegen werden, erscheint es fernliegend, dass diese Kosten den Wert der einzelnen Grundstücke der Zustandsverantwortlichen übersteigen, zumal diese innerorts gelegen sind und damit jedenfalls nach der Sanierung bebaubar sein dürften. Etwas anderes wurde auch beklagtenseits nicht geltend gemacht.

Ob diese Erwägung bei der künftigen Entscheidung des Landratsamts über die Pflicht zur tatsächlichen Sanierung tragfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung geht, nicht zu entscheiden.

4. Da der angegriffene Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers in Ziffer 1.1 und 1.2 aufzuheben war, sind auch die darauf fußenden Nebenanordnungen der Ziffern 2 und 3 des Bescheides, die Zwangsgeldandrohungen der Nr. 4.1 bis 4.3 und die Kostenentscheidung der Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig und daher aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Detailuntersuchungen und Gefährdungsabschätzungen schädlicher Bodenveränderungen durchführen zu lassen.

1. Der Kläger und die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom 02.06.2004, Geschäfts-Nr., Erben der Erblasserin ... Die Erblasserin war die Ehefrau und Alleinerbin nach, dem Inhaber der Einzelfirma ... -Werke ... in ... Dieses Unternehmen, das auf Molkereiproduktenfabrikation und Großhandel ausgerichtet war, wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gegründet und bis zum Verkauf im Jahre 1987 als Einzelfirma geführt.

Eine durchgeführte historische Erhebung ergab, dass sich auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eine Werkstatt der Firma, in der die betriebseigene Lkw-Flotte gewartet wurde, und auf dem Grundstück Flur-Nr. ... Garagen mit Wohn- und Arbeitsräumen befanden. Am 8. Dezember 1967 wurde auf dem Grundstück Flur-Nr. ... eine Eigenverbrauchstankstelle mit einem unterirdischen Tankbehälter (25.000 Liter Fassungsvermögen) in einem betonierten Tankraum und einem oberirdischen Tankbehälter (etwa 1000 Liter Fassungsvermögen) mit einer einfachen Zapfsäule ohne Abschaltautomatik errichtet. Diese Eigenverbrauchstankstelle war seit 1967 für den betriebseigenen Fuhrpark der Firma ... -Werke in Betrieb. Die Abmeldung der Tankstelle erfolgte im Jahr 1991.

Im Mai 1987 wurde zwischen ... als Alleininhaber der Firma ... -Werke ... und der Firma ... KG ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand war die Einzelfirma ...-Werke, soweit nicht in § 3 des Vertrags Teile vom Kauf ausgenommen wurden. Im Übrigen wurde das Unternehmen im Ganzen in die neu gebildete Firma ... GmbH & Co. KG übertragen. Die Veräußerung der Einzelfirma erfolgte zunächst durch die Gründung der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafterin die Firma ... KG war. Diese neu gegründete Gesellschaft trat als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Einzelfirma ...-Werke ... ein, sodass zunächst eine OHG entstand. Gleichzeitig schied ... als persönlich haftender Gesellschafter aus der OHG aus und trat als Kommanditist bei. Die Firma ... KG trat ebenfalls als Kommanditist ein, sodass schließlich die Firma ... GmbH & Co. KG entstand. Die Beteiligung stellte sich dann wie folgt dar: Die Firma ... GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma ... KG und ... waren Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 2 Mio. DM. Die unternehmerische Alleinbestimmung lag ab diesem Zeitpunkt bei der Firma ... KG, die auch das Personal und die laufenden Verträge des Unternehmens übernommen hat. ... erhielt fortan eine Festvergütung, die sich aus einer Verzinsung seines Kapitals bestimmte. Die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des ...

Nach dem Tod von ... im Jahr 1988 ging dessen gesamtes Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke Flur-Nr. ... und ... auf seine Ehefrau ... als Alleinerbin über. Diese verstarb im Dezember 2003. Mit notariellen Testamenten vom 20. Juli 1995 und 7. September 1999 sowie mit handschriftlichen Testamenten vom 17. September 1999 und 5. Juni 2003 setzte sie die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 als ihre Cousine zu 2/3 und den Kläger als ihren Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Mannes zu 1/3 zu ihren Erben ein. Die notariellen Testamente enthielten darüber hinaus noch eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich insgesamt auf rund 65% der Erbmasse beliefen und den Zweck hatten, aus der Familie der Erblasserin herrührendes Vermögen ihren eigenen Verwandten und von ... herrührendes Vermögen dessen Verwandten zuzuwenden.

Das Grundstück Flur-Nr..., auf dem sich die Betriebstankstelle befand, wurde in Form eines Vermächtnisses den Geschwistern,, ... und ... zu gleichen Teilen zugeteilt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde dem Kläger vermacht. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juli und 27. August 2014 wurden die Vermächtnisse erfüllt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde noch zu Lebzeiten an, eine Nichte von, übertragen. ... kaufte die ¼ -Anteile seiner Geschwister am Grundstück Flur-Nr., das im Jahr 2012 an ihn aufgelassen wurde.

Im Oktober 2014 wurden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde ... im Bereich des ...wegs, der die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... erschließt, erhebliche schädliche Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwassserstoffe (MKW), insbesondere Diesel, festgestellt. Daraufhin beauftragte die Gemeinde ein privates Sachverständigenbüro mit der Vornahme orientierender Untersuchungen. Ziel war unter anderem, den Schadensumfang zu ermitteln, um Hinweise auf die Schadensquelle zu erhalten. Nach Zwischenberichten vom 29. Oktober 2014 und 13. November 2014 ergab der Schlussbericht vom 17. Dezember 2014, dass Mineralölkohlenwasserstoffe in einer Größenordnung von bis zu 6.600 mg/kg im Boden über dem Grundwasser sowie bis zu 3.770 mg/l im Grundwasser nachgewiesen sind. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die Lage der ehemaligen Tankstelle mit dem Hauptschadensbereich identisch ist und die Kontamination im Grundwasserschwankungsbereich liegt. Außerdem wurde festgestellt, dass mit einem Öleintritt von Norden/Osten (Flur-Nr. ...) oder auch Westen (Flur-Nr. ...) zu rechnen ist. und nach Osten (Flur-Nr. ...) und Norden (Flur-Nrn.,, ...) bis in eine Tiefe von 3,0-4,0m noch Ölkontaminationen vorhanden sind, sodass weiterhin ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung des Ölschadens entlang der ...straße nach Norden bzw. Nordosten (Grundwasserfließrichtung) bestehe. Es wurde schließlich festgestellt, dass eine Detailuntersuchung zwingend erforderlich sei.

Der Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes ... hat mit Schreiben vom 21. November 2014 zu diesen Berichten Stellung genommen und Vorgaben für die aus fachlicher Sicht umgehend zu veranlassenden weiteren Schritte gemacht. Insbesondere wurde eine weiterführende Detailuntersuchung vorgeschlagen, in deren Rahmen unter anderem die Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, Mobilität/Mobilisierbarkeit der Schadstoffanteile sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe im Boden und im Grundwasser zu ermitteln seien. Außerdem wurden als weitere Maßnahmen u.a. eine Abteufung weiterer Kleinrammbohrungen auf den Grundstücken Flur-Nr.,,, ... und ... bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zur vollständigen Abgrenzung des Ölschadens sowie zur Ermittlung der Schadstoffgehalte im Belastungszentrum einschließlich horizontbezogener Entnahmen von Bodenproben mit KW-Analytik und die Errichtung von zumindest drei permanenten Grundwassermessstellen im unmittelbaren Zu- und Abstrombereich des Schadenszentrums, Überprüfung der hydraulischen Kenndaten sowie Entnahme repräsentativer Grundwasserpump- und -schöpfproben einschließlich Laboranalytik auf bedeutsame Basisparameter und Kohlenwasserstoffe vorgeschlagen.

Nachdem eine Einigung über die Vornahme von Detailuntersuchungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erzielt werde konnte, erfolgte im Auftrag des Landratsamts ... die o.g. historische Untersuchung mit dem Ziel, die Betreiber- und Nutzungsverhältnisse der Anlagen am ...weg sowie mögliche Schadensursachen zu ermitteln. Nach dem Schlussbericht der historischen Erkundung vom 15. Juli 2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe im Bereich des ...weges auf den ehemaligen Betrieb der Eigenverbrauchtankstelle (Flur-Nr. ...) der Einzelfirma ...-Werke ... zurückzuführen sind. Es wurde wiederum eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung und zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeschlagen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass die vorgeschlagene Untersuchungskonzeption mit den Vorschlägen in der Stellungnahme vom 21. November 2014 konform sei.

Am 14. September 2015 fand erneut ein Treffen im Landratsamt ... statt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nachdem mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG wiederum keine Einigung über die Auftragsvergabe erzielt werden konnte, wurde anschließend der Kläger zum vorgesehenen Erlass bodenschutzrechtlicher Verfügungen angehört.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Landratsamt ... schließlich folgende Anordnungen:

1. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.1 Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters, ... vom 08.12.2014 sowie gemäß den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, Schreiben vom 21.11.2014 (Gz. ...). Insbesondere ist der genaue Schadensumfang durch weitergehende Untersuchungen zu ermitteln sowie zumindest drei Grundwassermessstellen zu errichten und zu beproben. 1.2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufbauend auf den Ergebnissen der Detailuntersuchung (siehe Nr. 1.1.) mit fachlich begründeten Vorschlägen zum weiteren Vorgehen.

2. Frau ..., und Herr ..., werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... eine Auftragsbestätigung eines fachlich geeigneten Ingenieurbüros zur Durchführung der in Nr. 1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen.

3. Frau ..., und Herr ..., werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.

4.1. Falls Frau ..., und Herr ..., die in Nr. 1 festgelegten Verpflichtungen bis sieben Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.2 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 2 festgelegte Verpflichtung bis zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.3 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung bis acht Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

5.1 Die Gemeinde ... wird als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheides zu dulden.

5.2 Herr, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

5.3 Frau, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma ... GmbH & Co. KG nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin angesehen werden könne, zumal das betroffene Grundstück Flur-Nr. ... nicht von der Übergabe erfasst gewesen sei. Handlungsverantwortlicher sei der Inhaber der Einzelfirma ... gewesen. Da dieser nicht mehr lebe, könnten nur noch dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden. ... sei von seiner Ehefrau ... und diese ausweislich des Erbscheins vom Kläger und der Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 beerbt worden. Das Landratsamt habe von der Gültigkeit der Urkunde ausgehen müssen, weil das Erbe angenommen und die Urkunde auch über 10 Jahre so akzeptiert worden sei. Die Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen sei nur für das jeweilige Grundstück möglich und deswegen seien entsprechende Anordnungen an diese nur bedingt sinnvoll, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke. Solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Gesamtmaßnahmen herangezogen werden könnten, seien hier Einzelanordnungen an Zustandsverantwortliche nachrangig.

3. Hiergegen hat der Kläger am 27. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Er hat zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.06.2016 wird in Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 aufgehoben.

Der Kläger führt zur Begründung an, dass das Landratsamt ... rechtsfehlerhaft davon ausgehe, aufgrund des Erbscheins die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 und ihn als Gesamtrechtsnachfolger des Inhabers der Einzelfirma ...-Werke ... heranziehen zu können. Es werde nämlich nicht berücksichtigt, dass die Tankstelle noch nach Betriebsübergabe weiterbenutzt worden sei. Das Landratsamt ... habe hinsichtlich des Weiterbetriebs der Dieseltankstelle den Sachverhalt ermessensfehlerhaft nicht weiter aufgeklärt. Zudem sei unzutreffend darauf abgestellt worden, dass nur Teile des Betriebs verkauft worden seien, wobei Kaufgegenstand laut § 1 des Vertrags aber das gesamte Unternehmen gewesen sei. Die heutige Fa. ... GmbH sei als Gesamtrechtsnachfolger der Einzelfirma von Herrn ... anzusehen. Außerdem sei die Frage der Verhaltensverantwortlichkeit bezüglich einer betrieblichen Tätigkeit mit der Tätigkeit der Privatperson ... vermengt worden.

Weiter gehe das Landratsamt ... bei der Heranziehung der Erben als Gesamtrechtsnachfolger von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus. Dies sei rechtsfehlerhaft, da ansonsten eine Ewigkeitshaftung begründet würde. Fraglich erscheine, ob die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch die zweite, dritte oder gar vierte Erbengeneration erfasse. Bei Zugrundelegung des zivilrechtlichen Begriffs der Gesamtrechtsnachfolge ergebe sich, dass die Frage der Verantwortlichkeit an den zivilrechtlichen Vorgang des Eintritts einer Rechtsnachfolge geknüpft sei. Im Fall der Erbfolge trete die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein, womit nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werde. Die zweite Erbengeneration sei damit nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers.

Schließlich hätte das Landratsamt ... die materiell-erbrechtliche Lage nachprüfen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Erbschein unrichtig sei, weil die Erblasserin testamentarisch Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse getroffen habe, die teilweise Prozentsätzen desjenigen Vermögens der Erblasserin entsprechen würden, die mit der Quote des Klägers vergleichbar seien bzw. diese sogar übersteigen würden. Deswegen hätte - wenn das Landratsamt ... vorliegend auf die Gesamtrechtsnachfolge der Privatperson ... abstellen wolle - die erbrechtliche Lage vor Heranziehung geprüft werden müssen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass der Kläger nie Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sich aus den Testamenten ergebe, dass die Vermächtnisnehmer und der jetzige Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. ... für finanzielle Aufwände haften sollten.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme des Klägers als sukzessiver Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung der Effektivität der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer erfolgt. Durch den Unternehmenskauf habe lediglich ein Schuldbeitritt der Firma ... GmbH & Co.KG, jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden. Das Landratsamt treffe keine Pflicht, den Erbschein auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag auf Beiladung des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. ... abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2017 zurück.

6. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass auch folgende Aspekte die Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger begründeten: Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich vorrangig. Die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke seien noch nicht ausermittelt. Die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juni 2016 ist in den Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid ist deshalb antragsgemäß in den genannten Nummern aufzuheben.

I.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt den Kläger zu einer auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gestützten Detailuntersuchung (Nr. 1.1 des angegriffen Bescheids) und zu einer Gefährdungsabschätzung (Nr. 1.2 des angegriffenen Bescheids) verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft den Eigentümer des hauptbetroffenen Grundstücks Fl.-Nr., von dem die festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, ausgeschieden hat (hierzu 2.). Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben (hierzu 3.). Die Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3, die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4.1 bis 4.3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides sind deswegen ebenfalls rechtswidrig (hierzu 4.).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung des Klägers zur Durchführung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Das Landratsamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen des Sachverständigen ... und des Wasserwirtschaftsamtes ... sowie der historischen Erkundung der Firma ... zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung vorliegen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht nur die Vornahme der eigentlichen Detailuntersuchungen, sondern auch die Vorlage einer aus den Untersuchungsergebnissen abgeleiteten Gefährdungsabschätzung verlangt werden.

2. Der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG liegt eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde.

a) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vor, ist eine derartige Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG).

Das Gesetz bestimmt in § 4 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.)

Ferner liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sachfremde Erwägungen, die von der Norm nicht gedeckt sind, angestellt werden oder wenn an sich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte missachtet werden (sog. Ermessensdefizit). Als sachfremde Erwägungen werden solche tatsächlich oder rechtlichen Umstände angesehen, die nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder ordnungsgemäß aufgeklärt hat und es in Folge dessen an entscheidungserheblichen Tatsachen mindestens partiell fehlt. Insofern setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Störerauswahl stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Bodenverunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht wurden (VG Gelsenkirchen, B.v. 10.1.2018 - 9 L 3015/17 - juris Rn. 49, 53). Ob diese Grundsätze bei der Auswahlentscheidung beachtet wurden, unterliegt in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in den Kreis der potentiell Verantwortlichen einbezogen hat, obwohl er nicht unmittelbar Erbe des Verursachers ist, sondern nur Erbe der inzwischen verstorbenen Ehefrau, die ihrerseits unmittelbare Erbin des Verursachers war. Ob diese Konstellation der sogenannten „sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge“ von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasst ist, ist - soweit ersichtlich -obergerichtlich noch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen worden (VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.; OVG Lüneburg, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/16 - juris Rn. 69 ff.).

aa) Den Streitstand referiert umfänglich VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.:

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht ausdrücklich zur sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge im Gesellschafts- oder Erbrecht. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf des Bundesbodenschutzgesetzes nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Gleichwohl könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aber ohne weiteres von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2005, 388). Bedenken gegen die Inanspruchnahme der nachfolgenden Erbengenerationen könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung der Erben - ähnlich wie beim Zustandsstörer - verfassungskonform auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt wird.

Für die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BBodSchG („Der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger…“) auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Bezug nimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen als solche bestimmt sich zwar nach öffentlichem Recht (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9, Erbrecht, Einleitung Rn. 86 ff.; § 1967 Rn. 75 ff.); wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, beantwortet sich aber unter Rückgriff auf das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Bickel; Bundes - Bodenschutzgesetz, Kommentar, 3.Aufl. Rn. 23; Frenz, BBodSchG Kommentar, 1. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 57). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus (Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 09.09.1999 - 8 UE 656/95 - juris). Im Fall der Erbfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein (vgl. §§ 1922, 1967 BGB). Damit ist nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers; eine „sukzessive Gesamtrechtsnachfolge“ der zweiten und weiterer Erbengenerationen kennt das Erbrecht - unbeschadet eventueller Ausnahmen bei Vor- und Nacherbschaft - hingegen nicht. Zivilrechtlich gesehen ist die zweite Erbengeneration mithin nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern nicht zwingend eine zeitlich unbegrenzte Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen, zumal sich die Erbfolge unter natürlichen Personen in wesentlichen Punkten von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet. Der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, ist bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind; vielmehr wird ihnen ein Verhalten des Verursachers zugerechnet (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53). Die Gefahrennähe geht mit den ferneren Erbengenerationen zunehmend verloren. Ist Zurechnungsgrund aber nicht das eigene Verhalten, sondern die Übernahme des Vermögens des Verursachers, wäre verfassungsrechtlich wohl eine Begrenzung der Haftung auf das vom Verursacher übernommene Vermögen geboten (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53); dies würde es mit sich bringen, dass die Behörde über den Verbleib des Vermögens - zwar nicht erfolglose, aber typischerweise aufwendige - Nachforschungen anstellen müsste, was dem Grundsatz der effektiven und raschen Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Auch die Intention des Gesetzgebers, es den verantwortlichen Unternehmen durch die Sanierungspflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolger zu erschweren, sich der Verantwortung für Altlasten durch das Herbeiführen einer rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen, greift bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Tod einer natürlichen Person eintritt, naturgemäß nicht ein. Anders als im Handels- und Gesellschaftsrecht passt auch der Gedanke der freiwilligen Risikoübernahme nicht. Im Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kraft Gesetzes ein. Die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft ist zeitlich eng begrenzt (vgl. § 1944 BGB). Ansonsten kann der Erbe seine Haftung nur durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung beschränken (§ 1981 BGB). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag der zweiten und den nachfolgenden Erbengenerationen zumutbar ist, sind auch dem gewisse Grenzen gesetzt (Siegmann in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9 Erbrecht § 1981 Rn. 2 Fn. 4). Eine Gleichbehandlung des Erbfalls mit der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist mithin nicht zwingend geboten.

bb) Die Kammer erachtet die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge sprechen, für überzeugender. Zum einen entspricht es dem Verursacherprinzip, das Vermögen des Verursachers, das im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten heranzuziehen. Dabei ist zu sehen, dass das so übergegangene Vermögen des Verursachers geringer ausgefallen wäre, wenn dieser die notwendigen und oft kostspieligen Vorkehrungen gegen die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen getroffen hätte. Zudem überzeugt es nicht, dass der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sein soll, da sich der Übergang der Verhaltensstörerhaftung nach dieser bodenschutzrechtlichen Bestimmung und damit nach öffentlichem Recht richten soll. Zum anderen ist letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu erkennen, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt ist (bspw. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Überdies wird dadurch verhindert, dass sich potentiell Pflichtige durch die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten.

cc) Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen dem ursprünglichen Verursacher und dem als Gesamtrechtsnachfolger potentiell Pflichtigen liegen, einerseits die der Inanspruchnahme zugrundeliegende Verbindung aus dem Verursacherprinzip zunehmend schwächer wird und andererseits der Verwaltungsaufwand für die Identifizierung der Gesamtrechtsnachfolger und des in die Haftung einbeziehbaren Vermögens immer mehr zunimmt, je mehr Erbfolgen zwischen dem Verursacher und dem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger liegen. Diese Erkenntnis muss aber nicht dazu führen, die nachfolgenden Erbengenerationen a priori aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszuschließen. Vielmehr können diese Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Störauswahl adäquat berücksichtigt werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Firma ... GmbH & Co. KG aus dem Kreis der potentiell Pflichtigen ausgeschieden wurde; insoweit liegt kein Ermessensfehler vor. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma ... GmbH & Co. KG auch in Ansehung des Unternehmenskaufes nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in die Adressatenauswahl einzubeziehen war. Denn ein derartiger Unternehmenskaufvertrag stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar, der gerade keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist (vgl. Giesberts/Hilf, BeckOK UmweltR, 47. Edition 1.7.2018, § 4 BBodSchG Rn. 27). Dass die Firma ... GmbH & Co. KG nicht als Handlungstörer in die Störerauswahl einbezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Eigenverbrauchstankstelle nach dem Unternehmenskauf faktisch von der Firma ... GmbH & Co. KG mehr als geringfügig weiterbetrieben worden wäre, obwohl die relevanten Grundstücke nicht in den Unternehmenskauf einbezogen waren und im Eigentum des ... verblieben, konnte bei der durchgeführten historischen Untersuchung nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

d) Der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liegt keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde, weil die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen ausgeschlossen wurde und damit im Sinne der oben dargelegten Kriterien ermessensfehlerhaft war.

Zwar hat das Landratsamt vorliegend zunächst sowohl den Kläger und die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 als (sukzessive) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers ... als auch die betroffenen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche in die Störerauswahl einbezogen. Anschließend wurde jedoch die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen - und damit ermessensfehlerhaft - ausgeschlossen. Das Landratsamt erachtete die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen deshalb nicht für wirtschaftlich, zielführend und insgesamt effizient, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke, die Zustandsverantwortlichen aber nur für ihr jeweiliges Grundeigentum herangezogen werden könnten. Diese der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende rechtliche Überlegung ist jedoch nicht tragfähig. Denn das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Eine Beschränkung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde nämlich der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen damit nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ließen sich eine parzellengenaue Aufteilung der Handlungspflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auch schwerlich mit dem Gebot zur effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Ansbach, U.v. 20.4.2016 - An 9 K 15.02552 - juris Rn. 105 f.). Der zivilrechtlich begrenzten Verfügungsmacht des einzelnen Grundstückseigentümers kann durch die Anordnung von Duldungspflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern Rechnung getragen werden (vgl. die Duldungsanordnungen unter 5.1, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Bescheids).

3. Dieser Ermessensfehler wurde vorliegend auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch die seitens des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen behoben.

a) Die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts zur Störerauswahl sind in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zur Störerauswahl angestellt. Die Zustandsverantwortlichen sind auch zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber letztlich aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden. Demnach konnte das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen, weshalb es eine Heranziehung der Zustandsverantwortlichen nicht zielführend erachtet, noch ergänzen.

b) Allerdings sind auch die in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen des Landratsamts ermessensfehlerhaft.

aa) Soweit das Landratsamt sich in der mündlichen Verhandlung darauf gestützt hat, dass es eine Rangfolge der heranzuziehenden Störer gebe, wonach die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich oder im Regelfall gegenüber der Heranziehung des Zustandsstörers vorrangig sei, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gerade keine Rangfolge der dort genannten potentiellen Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht im Verhältnis zwischen einem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers und einem Zustandsstörer. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die behördliche Auswahlentscheidung allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - Rn. 6 juris).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 BBodSchG. Denn auch wenn dort davon die Rede ist, dass die Reihenfolge der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Regelfall die Rangfolge der Verpflichtung angebe, wird dies in den nächsten Sätzen dahingehend relativiert, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr als Grund, von dieser Rangfolge abzuweichen, in den Vordergrund gerückt wird (BT-Drs. 13/6701 S. 35). Damit steht die Gesetzesbegründung, die ja ohnehin nur einer der bei der Auslegung der Norm in den Blick zu nehmenden Faktoren ist, der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Überdies ergibt sich aus der zitierten Stelle jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rangverhältnis von Gesamtrechtsnachfolger und Zustandsverantwortlichem schon deshalb nichts, weil die Gesetzesbegründung den Gesamtrechtsnachfolger noch gar nicht im Blick hatte. Der Gesamtrechtsnachfolger wurde erst später im Gesetzgebungsverfahren in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgenommen.

bb) Soweit sich das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf gestützt hat, dass vorliegend deshalb die Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörers vorrangig heranzuziehen gewesen seien, weil man sich noch im Stadium vor den Detailuntersuchungen befinde, keine Gefährdungsabschätzung vorliege und die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke noch nicht ausermittelt seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Verfahrensstadium vor der Detailuntersuchung gerade typisch ist, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist. Weshalb die Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolger aber deshalb effektiver sein soll als die Heranziehung der Zustandsverantwortlichen, erschließt sich für das Gericht nicht. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es im vorliegenden Fall denkbar erscheint, dass sowohl die beiden Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers als auch der Eigentümer des hauptsächlich betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. ... gemeinsam als Gesamtschuldner zur Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht herangezogen werden.

cc) Soweit das Landratsamt seine Auswahlentscheidung schließlich darauf stützen will, die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt, handelt es sich im Hinblick auf die Anordnung der Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ebenfalls um eine nicht stichhaltige Erwägung. Zwar ist richtig, dass die bodenschutzrechtliche Haftung des Zustandsverantwortlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Angesichts dessen, dass die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchungen nach eigener Einschätzung des Landratsamtes voraussichtlich zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR liegen werden, erscheint es fernliegend, dass diese Kosten den Wert der einzelnen Grundstücke der Zustandsverantwortlichen übersteigen, zumal diese innerorts gelegen sind und damit jedenfalls nach der Sanierung bebaubar sein dürften. Etwas anderes wurde auch beklagtenseits nicht geltend gemacht.

Ob diese Erwägung bei der künftigen Entscheidung des Landratsamts über die Pflicht zur tatsächlichen Sanierung tragfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung geht, nicht zu entscheiden.

4. Da der angegriffene Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers in Ziffer 1.1 und 1.2 aufzuheben war, sind auch die darauf fußenden Nebenanordnungen der Ziffern 2 und 3 des Bescheides, die Zwangsgeldandrohungen der Nr. 4.1 bis 4.3 und die Kostenentscheidung der Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig und daher aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, Detailuntersuchungen und Gefährdungsabschätzungen schädlicher Bodenveränderungen durchführen zu lassen.

1. Die Klägerin und der Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts * vom 2.6.2004, Geschäfts-Nr., Erben der Erblasserin *. Die Erblasserin war die Ehefrau und Alleinerbin nach, dem Inhaber der Einzelfirma * -Werke * in *. Dieses Unternehmen, das auf Molkereiproduktenfabrikation und Großhandel ausgerichtet war, wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gegründet und bis zum Verkauf im Jahre 1987 als Einzelfirma geführt.

Eine durchgeführte historische Erhebung ergab, dass sich auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eine Werkstatt der Firma, in der die betriebseigene Lkw-Flotte gewartet wurde, und auf dem Grundstück Flur-Nr. ... Garagen mit Wohn- und Arbeitsräumen befanden. Am 8. Dezember 1967 wurde auf dem Grundstück Flur-Nr. ...  eine Eigenverbrauchstankstelle mit einem unterirdischen Tankbehälter (25.000 Liter Fassungsvermögen) in einem betonierten Tankraum und einem oberirdischen Tankbehälter (etwa 1000 Liter Fassungsvermögen) mit einer einfachen Zapfsäule ohne Abschaltautomatik errichtet. Diese Eigenverbrauchstankstelle war seit 1967 für den betriebseigenen Fuhrpark der Firma ... -Werke in Betrieb. Die Abmeldung der Tankstelle erfolgte im Jahr 1991.

Im Mai 1987 wurde zwischen ... als Alleininhaber der Firma ... -Werke ... und der Firma ... KG ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand war die Einzelfirma ... -Werke, soweit nicht in § 3 des Vertrags Teile vom Kauf ausgenommen wurden. Im Übrigen wurde das Unternehmen im Ganzen in die neu gebildete Firma ... GmbH & Co. KG übertragen. Die Veräußerung der Einzelfirma erfolgte zunächst durch die Gründung der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafterin die Firma ... KG war. Diese neu gegründete Gesellschaft trat als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Einzelfirma ... -Werke ... ein, sodass zunächst eine OHG entstand. Gleichzeitig schied ... als persönlich haftender Gesellschafter aus der OHG aus und trat als Kommanditist bei. Die Firma ... KG trat ebenfalls als Kommanditist ein, sodass schließlich die Firma ... GmbH & Co. KG entstand. Die Beteiligung stellte sich dann wie folgt dar: Die Firma ... GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma ... KG und ... waren Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 2 Mio. DM. Die unternehmerische Alleinbestimmung lag ab diesem Zeitpunkt bei der Firma ... KG, die auch das Personal und die laufenden Verträge des Unternehmens übernommen hat. ... erhielt fortan eine Festvergütung, die sich aus einer Verzinsung seines Kapitals bestimmte. Die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des ...

Nach dem Tod von ... im Jahr 1988 ging dessen gesamtes Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke Flur-Nr. ... und ... auf seine Ehefrau ... als Alleinerbin über. Diese verstarb im Dezember 2003. Mit notariellen Testamenten vom 20. Juli 1995 und 7. September 1999 sowie mit handschriftlichen Testamenten vom 17. September 1999 und 5. Juni 2003 setzte sie die Klägerin als ihre Cousine zu 2/3 und den Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 als ihren Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Mannes zu 1/3 zu ihren Erben ein. Die notariellen Testamente enthielten darüber hinaus noch eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich insgesamt auf rund 65% der Erbmasse beliefen und den Zweck hatten, aus der Familie der Erblasserin herrührendes Vermögen ihren eigenen Verwandten und von ... herrührendes Vermögen dessen Verwandten zuzuwenden.

Das Grundstück Flur-Nr., auf dem sich die Betriebstankstelle befand, wurde in Form eines Vermächtnisses den Geschwistern, ... und ... zu gleichen Teilen zugeteilt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde dem Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 vermacht. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juli und 27. August 2014 wurden die Vermächtnisse erfüllt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde noch zu Lebzeiten an, eine Nichte von, übertragen. ... kaufte die ¼ -Anteile seiner Geschwister am Grundstück Flur-Nr., das im Jahr 2012 an ihn aufgelassen wurde.

Im Oktober 2014 wurden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde ... im Bereich des ...wegs, der die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... erschließt, erhebliche schädliche Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwassserstoffe (MKW), insbesondere Diesel, festgestellt. Daraufhin beauftragte die Gemeinde ein privates Sachverständigenbüro mit der Vornahme orientierender Untersuchungen. Ziel war unter anderem, den Schadensumfang zu ermitteln, um Hinweise auf die Schadensquelle zu erhalten. Nach Zwischenberichten vom 29. Oktober 2014 und 13. November 2014 ergab der Schlussbericht vom 17. Dezember 2014, dass Mineralölkohlenwasserstoffe in einer Größenordnung von bis zu 6.600 mg/kg im Boden über dem Grundwasser sowie bis zu 3.770 mg/l im Grundwasser nachgewiesen sind. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die Lage der ehemaligen Tankstelle mit dem Hauptschadensbereich identisch ist und die Kontamination im Grundwasserschwankungsbereich liegt. Außerdem wurde festgestellt, dass mit einem Öleintritt von Norden/Osten (Flur-Nr. ...) oder auch Westen (Flur-Nr. ...) zu rechnen ist. und nach Osten (Flur-Nr. ...) und Norden (Flur-Nrn. ...) bis in eine Tiefe von 3,0-4,0m noch Ölkontaminationen vorhanden sind, sodass weiterhin ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung des Ölschadens entlang der ...straße nach Norden bzw. Nordosten (Grundwasserfließrichtung) bestehe. Es wurde schließlich festgestellt, dass eine Detailuntersuchung zwingend erforderlich sei.

Der Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes ... hat mit Schreiben vom 21. November 2014 zu diesen Berichten Stellung genommen und Vorgaben für die aus fachlicher Sicht umgehend zu veranlassenden weiteren Schritte gemacht. Insbesondere wurde eine weiterführende Detailuntersuchung vorgeschlagen, in deren Rahmen unter anderem die Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, Mobilität/Mobilisierbarkeit der Schadstoffanteile sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe im Boden und im Grundwasser zu ermitteln seien. Außerdem wurden als weitere Maßnahmen u.a. eine Abteufung weiterer Kleinrammbohrungen auf den Grundstücken Flur-Nr., ... und ... bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zur vollständigen Abgrenzung des Ölschadens sowie zur Ermittlung der Schadstoffgehalte im Belastungszentrum einschließlich horizontbezogener Entnahmen von Bodenproben mit KW-Analytik und die Errichtung von zumindest drei permanenten Grundwassermessstellen im unmittelbaren Zu- und Abstrombereich des Schadenszentrums, Überprüfung der hydraulischen Kenndaten sowie Entnahme repräsentativer Grundwasserpump- und -schöpfproben einschließlich Laboranalytik auf bedeutsame Basisparameter und Kohlenwasserstoffe vorgeschlagen.

Nachdem eine Einigung über die Vornahme von Detailuntersuchungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erzielt werde konnte, erfolgte im Auftrag des Landratsamts ... die o.g. historische Untersuchung mit dem Ziel, die Betreiber- und Nutzungsverhältnisse der Anlagen am ...weg sowie mögliche Schadensursachen zu ermitteln. Nach dem Schlussbericht der historischen Erkundung vom 15. Juli 2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe im Bereich des ...weges auf den ehemaligen Betrieb der Eigenverbrauchtankstelle (Flur-Nr. ...) der Einzelfirma ... -Werke ... zurückzuführen sind. Es wurde wiederum eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung und zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeschlagen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass die vorgeschlagene Untersuchungskonzeption mit den Vorschlägen in der Stellungnahme vom 21. November 2014 konform sei.

Am 14. September 2015 fand erneut ein Treffen im Landratsamt ... statt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nachdem mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG wiederum keine Einigung über die Auftragsvergabe erzielt werden konnte, wurde anschließend die Klägerin zum vorgesehenen Erlass bodenschutzrechtlicher Verfügungen angehört.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Landratsamt ... schließlich folgende Anordnungen:

1. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.1 Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters, ... vom 08.12.2014 sowie gemäß den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, Schreiben vom 21.11.2014 (Gz. ...). Insbesondere ist der genaue Schadensumfang durch weitergehende Untersuchungen zu ermitteln sowie zumindest drei Grundwassermessstellen zu errichten und zu beproben. 1.2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufbauend auf den Ergebnissen der Detailuntersuchung (siehe Nr. 1.1.) mit fachlich begründeten Vorschlägen zum weiteren Vorgehen.

2. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... eine Auftragsbestätigung eines fachlich geeigneten Ingenieurbüros zur Durchführung der in Nr. 1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen.

3. Frau,, und Herr,, werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.

4.1. Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 1 festgelegten Verpflichtungen bis sieben Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.2 Falls Frau,, und Herr,, die in Nr. 2 festgelegte Verpflichtung bis zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.3 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung bis acht Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

5.1 Die Gemeinde ... wird als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheides zu dulden.

5.2 Herr, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

5.3 Frau, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. * verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma * GmbH & Co. KG nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin angesehen werden könne, zumal das betroffene Grundstück Flur-Nr. * nicht von der Übergabe erfasst gewesen sei. Handlungsverantwortlicher sei der Inhaber der Einzelfirma * gewesen. Da dieser nicht mehr lebe, könnten nur noch dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden. * sei von seiner Ehefrau * und diese ausweislich des Erbscheins von der Klägerin und dem Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 beerbt worden. Das Landratsamt habe von der Gültigkeit der Urkunde ausgehen müssen, weil das Erbe angenommen und die Urkunde auch über 10 Jahre so akzeptiert worden sei. Die Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen sei nur für das jeweilige Grundstück möglich und deswegen seien entsprechende Anordnungen an diese nur bedingt sinnvoll, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke. Solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Gesamtmaßnahmen herangezogen werden könnten, seien hier Einzelanordnungen an Zustandsverantwortliche nachrangig.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Sie hat zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts * vom 13.06.2016 wird in Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 aufgehoben.

Zur Begründung wird von der Klägerin angeführt, dass sie und der Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 nicht als Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könnten, weil die einzige Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers * seine Ehefrau, die Erblasserin, sei und nicht auch noch deren spätere Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers anzusehen seien. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 BBodSchG, der von „dessen Gesamtrechtsnachfolger“ spreche. Im Erbrecht seien nur die unmittelbaren Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und es gebe keine Ketten-Gesamtrechtsnachfolge. Die Figur der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge, die das Gesellschaftsrecht kenne, könne vorliegend nicht übertragen werden. Dies würde ansonsten eine Ewigkeitshaftung der künftigen Erbengenerationen begründen. Sinn und Zweck der Einfügung des Gesamtrechtsnachfolgers in das Gesetz sei aber allein gewesen, die bis dahin umstrittene Rechtsfrage, ob eine Rechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit möglich sei, zu klären. Die Erblasserin selbst sei aber zu keinem Zeitpunkt Verursacherin gewesen, weil sie nie (Mit-) Betreiberin der Molkerei gewesen, von deren Betrieb die schädlichen Bodenverunreinigungen ausgegangen seien.

Darüber hinaus sei aber auch das Auswahlermessen bezüglich der Störer fehlerhaft erfolgt. Die maßgeblichen Entscheidungskriterien - Notwendigkeit effektiver Gefahrenbeseitigung, örtliche Schadensnähe, möglichst einfaches und endgültiges Erreichen des gewünschten Erfolgs, Anteil der Verursachung, persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit, Grad von Nachteilen für den Maßnahmeadressaten - würden bei der Klägerin nicht vorliegen. Es könne nämlich niemand alleine aus Effektivitätsgründen in Anspruch genommen werden. Die Klägerin habe schon keinen Anteil an der Verursachung. Auch sei die örtliche Schadensnähe zu verneinen, weil ihr das betroffene Grundstück nie gehört habe und sie in 20 km Entfernung wohne. Mit 82 Jahren sei die Klägerin überdies mit der Beauftragung eines Detailgutachtens völlig überfordert. Zudem habe sie nur eine kleine landwirtschaftliche Rente mit geringen Einnahmen aus Verpachtung und sei deshalb im Hinblick auf die sachliche Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Letzten Endes sei der Grad von Nachteilen für die Klägerin nicht zumutbar, da sie aufgrund ihres hohen Alters und dreier erlittener Herzinfarkte gesundheitlich gefährdet sei.

Von einer Inanspruchnahme der Zustandsstörer sei ermessensfehlerhaft abgesehen worden. Das Landratsamt * habe nämlich ausgeführt, solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könnten, seien Einzelanordnungen gegenüber Zustandsverantwortlichen nachrangig. Es sei aber vielmehr von einer Gleichrangigkeit der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 BBodSchG auszugehen. Zudem könne das Ermessen nicht pauschal dahingehend ausgeübt werden, Einzelanordnungen gegenüber Zustandsverantwortlichen als nachrangig anzusehen. Es werde außerdem ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Zustandsverantwortlichkeit auf das eigene Grundstück beschränke. Das Grundstückseigentum sei aber nur Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, die Reichweite der zu treffenden Maßnahme sei dadurch aber nicht begrenzt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin als sukzessive Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung der Effektivität der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer erfolgt. Durch den Unternehmenskauf habe lediglich ein Schuldbeitritt der Firma * GmbH & Co.KG, jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden. Das Landratsamt treffe keine Pflicht, den Erbschein auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag auf Beiladung des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. * abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2017 zurück.

6. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass auch folgende Aspekte die Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger begründeten: Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich vorrangig. Die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke seien noch nicht ausermittelt. Die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts * vom 13. Juni 2016 ist in den Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid ist deshalb antragsgemäß in den genannten Nummern aufzuheben.

I.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt die Klägerin zu einer auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gestützten Detailuntersuchung (Nr. 1.1 des angegriffen Bescheids) und zu einer Gefährdungsabschätzung (Nr. 1.2 des angegriffenen Bescheids) verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft den Eigentümer des hauptbetroffenen Grundstücks Fl.-Nr., von dem die festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, ausgeschieden hat (hierzu 2.). Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben (hierzu 3.). Die Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3, die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4.1 bis 4.3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides sind deswegen ebenfalls rechtswidrig (hierzu 4.).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Das Landratsamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen des Sachverständigen * und des Wasserwirtschaftsamtes * sowie der historischen Erkundung der Firma *gesellschaft zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung vorliegen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht nur die Vornahme der eigentlichen Detailuntersuchungen, sondern auch die Vorlage einer aus den Untersuchungsergebnissen abgeleiteten Gefährdungsabschätzung verlangt werden.

2. Der Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG liegt eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde.

a) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vor, ist eine derartige Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristischer Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG).

Das Gesetz bestimmt in § 4 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.)

Ferner liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sachfremde Erwägungen, die von der Norm nicht gedeckt sind, angestellt werden oder wenn an sich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte missachtet werden (sog. Ermessensdefizit). Als sachfremde Erwägungen werden solche tatsächlich oder rechtlichen Umstände angesehen, die nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder ordnungsgemäß aufgeklärt hat und es in Folge dessen an entscheidungserheblichen Tatsachen mindestens partiell fehlt. Insofern setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Störerauswahl stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Bodenverunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht wurden (VG Gelsenkirchen, B.v. 10.1.2018 - 9 L 3015/17 - juris Rn. 49, 53). Ob diese Grundsätze bei der Auswahlentscheidung beachtet wurden, unterliegt in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in den Kreis der potentiell Verantwortlichen einbezogen hat, obwohl sie nicht unmittelbar Erbin des Verursachers ist, sondern nur Erbin der inzwischen verstorbenen Ehefrau, die ihrerseits unmittelbare Erbin des Verursachers war. Ob diese Konstellation der sogenannten „sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge“ von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasst ist, ist - soweit ersichtlich -obergerichtlich noch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen worden (VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.; OVG Lüneburg, U.v.31.05.2016 - 7 LB 59/16 - juris Rn. 69 ff.).

aa) Den Streitstand referiert umfänglich VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.:

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht ausdrücklich zur sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge im Gesellschafts- oder Erbrecht. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf des Bundesbodenschutzgesetzes nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Gleichwohl könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aber ohne weiteres von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2005, 388). Bedenken gegen die Inanspruchnahme der nachfolgenden Erbengenerationen könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung der Erben - ähnlich wie beim Zustandsstörer - verfassungskonform auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt wird.

Für die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BBodSchG („Der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger…“) auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Bezug nimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen als solche bestimmt sich zwar nach öffentlichem Recht (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9, Erbrecht, Einleitung Rn. 86 ff.; § 1967 Rn. 75 ff.); wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, beantwortet sich aber unter Rückgriff auf das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Bickel; Bundes - Bodenschutzgesetz, Kommentar, 3.Aufl. Rn. 23; Frenz, BBodSchG Kommentar, 1. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 57). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus (Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 09.09.1999 - 8 UE 656/95 - juris). Im Fall der Erbfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein (vgl. §§ 1922, 1967 BGB). Damit ist nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers; eine „sukzessive Gesamtrechtsnachfolge“ der zweiten und weiterer Erbengenerationen kennt das Erbrecht - unbeschadet eventueller Ausnahmen bei Vor- und Nacherbschaft - hingegen nicht. Zivilrechtlich gesehen ist die zweite Erbengeneration mithin nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern nicht zwingend eine zeitlich unbegrenzte Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen, zumal sich die Erbfolge unter natürlichen Personen in wesentlichen Punkten von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet. Der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, ist bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind; vielmehr wird ihnen ein Verhalten des Verursachers zugerechnet (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53). Die Gefahrennähe geht mit den ferneren Erbengenerationen zunehmend verloren. Ist Zurechnungsgrund aber nicht das eigene Verhalten, sondern die Übernahme des Vermögens des Verursachers, wäre verfassungsrechtlich wohl eine Begrenzung der Haftung auf das vom Verursacher übernommene Vermögen geboten (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53); dies würde es mit sich bringen, dass die Behörde über den Verbleib des Vermögens - zwar nicht erfolglose, aber typischerweise aufwendige - Nachforschungen anstellen müsste, was dem Grundsatz der effektiven und raschen Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Auch die Intention des Gesetzgebers, es den verantwortlichen Unternehmen durch die Sanierungspflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolger zu erschweren, sich der Verantwortung für Altlasten durch das Herbeiführen einer rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen, greift bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Tod einer natürlichen Person eintritt, naturgemäß nicht ein. Anders als im Handels- und Gesellschaftsrecht passt auch der Gedanke der freiwilligen Risikoübernahme nicht. Im Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kraft Gesetzes ein. Die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft ist zeitlich eng begrenzt (vgl. § 1944 BGB). Ansonsten kann der Erbe seine Haftung nur durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung beschränken (§ 1981 BGB). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag der zweiten und den nachfolgenden Erbengenerationen zumutbar ist, sind auch dem gewisse Grenzen gesetzt (Siegmann in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9 Erbrecht § 1981 Rn. 2 Fn. 4). Eine Gleichbehandlung des Erbfalls mit der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist mithin nicht zwingend geboten.

bb) Die Kammer erachtet die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge sprechen, für überzeugender. Zum einen entspricht es dem Verursacherprinzip, das Vermögen des Verursachers, das im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten heranzuziehen. Dabei ist zu sehen, dass das so übergegangene Vermögen des Verursachers geringer ausgefallen wäre, wenn dieser die notwendigen und oft kostspieligen Vorkehrungen gegen die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen getroffen hätte. Zudem überzeugt es nicht, dass der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sein soll, da sich der Übergang der Verhaltensstörerhaftung nach dieser bodenschutzrechtlichen Bestimmung und damit nach öffentlichem Recht richten soll. Zum anderen ist letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu erkennen, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt ist (bspw. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Überdies wird dadurch verhindert, dass sich potentiell Pflichtige durch die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten.

cc) Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen dem ursprünglichen Verursacher und dem als Gesamtrechtsnachfolger potentiell Pflichtigen liegen, einerseits die der Inanspruchnahme zugrundeliegende Verbindung aus dem Verursacherprinzip zunehmend schwächer wird und andererseits der Verwaltungsaufwand für die Identifizierung der Gesamtrechtsnachfolger und des in die Haftung einbeziehbaren Vermögens immer mehr zunimmt, je mehr Erbfolgen zwischen dem Verursacher und dem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger liegen. Diese Erkenntnis muss aber nicht dazu führen, die nachfolgenden Erbengenerationen a priori aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszuschließen. Vielmehr können diese Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Störauswahl adäquat berücksichtigt werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Firma * GmbH & Co. KG aus dem Kreis der potentiell Pflichtigen ausgeschieden wurde; insoweit liegt kein Ermessensfehler vor. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma * GmbH & Co. KG auch in Ansehung des Unternehmenskaufes nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in die Adressatenauswahl einzubeziehen war. Denn ein derartiger Unternehmenskaufvertrag stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar, der gerade keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist (vgl. Giesberts/Hilf, BeckOK UmweltR, 47. Edition 1.7.2018, § 4 BBodSchG Rn. 27). Dass die Firma * GmbH & Co. KG nicht als Handlungstörer in die Störerauswahl einbezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Eigenverbrauchstankstelle nach dem Unternehmenskauf faktisch von der Firma * GmbH & Co. KG mehr als geringfügig weiterbetrieben worden wäre, obwohl die relevanten Grundstücke nicht in den Unternehmenskauf einbezogen waren und im Eigentum des * verblieben, konnte bei der durchgeführten historischen Untersuchung nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

d) Der Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liegt keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde, weil die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen ausgeschlossen wurde und damit im Sinne der oben dargelegten Kriterien ermessensfehlerhaft war.

Zwar hat das Landratsamt vorliegend zunächst sowohl die Klägerin und den Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 als (sukzessive) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers * als auch die betroffenen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche in die Störerauswahl einbezogen. Anschließend wurde jedoch die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen - und damit ermessensfehlerhaft - ausgeschlossen. Das Landratsamt erachtete die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen deshalb nicht für wirtschaftlich, zielführend und insgesamt effizient, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke, die Zustandsverantwortlichen aber nur für ihr jeweiliges Grundeigentum herangezogen werden könnten. Diese der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende rechtliche Überlegung ist jedoch nicht tragfähig. Denn das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Eine Beschränkung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde nämlich der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen damit nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ließen sich eine parzellengenaue Aufteilung der Handlungspflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auch schwerlich mit dem Gebot zur effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Ansbach, U.v. 20.4.2016 - An 9 K 15.02552 - juris Rn. 105 f.). Der zivilrechtlich begrenzten Verfügungsmacht des einzelnen Grundstückseigentümers kann durch die Anordnung von Duldungspflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern Rechnung getragen werden (vgl. die Duldungsanordnungen unter 5.1, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Bescheids).

3. Dieser Ermessensfehler wurde vorliegend auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch die seitens des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen behoben.

a) Die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts zur Störerauswahl sind in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zur Störerauswahl angestellt. Die Zustandsverantwortlichen sind auch zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber letztlich aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden. Demnach konnte das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen, weshalb es eine Heranziehung der Zustandsverantwortlichen nicht zielführend erachtet, noch ergänzen.

b) Allerdings sind auch die in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen des Landratsamts ermessensfehlerhaft.

aa) Soweit das Landratsamt sich in der mündlichen Verhandlung darauf gestützt hat, dass es eine Rangfolge der heranzuziehenden Störer gebe, wonach die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich oder im Regelfall gegenüber der Heranziehung des Zustandsstörers vorrangig sei, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gerade keine Rangfolge der dort genannten potentiellen Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht im Verhältnis zwischen einem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers und einem Zustandsstörer. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die behördliche Auswahlentscheidung allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - Rn. 6 juris).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 BBodSchG. Denn auch wenn dort davon die Rede ist, dass die Reihenfolge der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Regelfall die Rangfolge der Verpflichtung angebe, wird dies in den nächsten Sätzen dahingehend relativiert, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr als Grund, von dieser Rangfolge abzuweichen, in den Vordergrund gerückt wird (BT-Drs. 13/6701 S. 35). Damit steht die Gesetzesbegründung, die ja ohnehin nur einer der bei der Auslegung der Norm in den Blick zu nehmenden Faktoren ist, der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Überdies ergibt sich aus der zitierten Stelle jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rangverhältnis von Gesamtrechtsnachfolger und Zustandsverantwortlichem schon deshalb nichts, weil die Gesetzesbegründung den Gesamtrechtsnachfolger noch gar nicht im Blick hatte. Der Gesamtrechtsnachfolger wurde erst später im Gesetzgebungsverfahren in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgenommen.

bb) Soweit sich das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf gestützt hat, dass vorliegend deshalb die Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörers vorrangig heranzuziehen gewesen seien, weil man sich noch im Stadium vor den Detailuntersuchungen befinde, keine Gefährdungsabschätzung vorliege und die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke noch nicht ausermittelt seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Verfahrensstadium vor der Detailuntersuchung gerade typisch ist, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist. Weshalb die Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolger aber deshalb effektiver sein soll als die Heranziehung der Zustandsverantwortlichen, erschließt sich für das Gericht nicht. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es im vorliegenden Fall denkbar erscheint, dass sowohl die beiden Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers als auch der Eigentümer des hauptsächlich betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. * gemeinsam als Gesamtschuldner zur Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht herangezogen werden.

cc) Soweit das Landratsamt seine Auswahlentscheidung schließlich darauf stützen will, die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt, handelt es sich im Hinblick auf die Anordnung der Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ebenfalls um eine nicht stichhaltige Erwägung. Zwar ist richtig, dass die bodenschutzrechtliche Haftung des Zustandsverantwortlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Angesichts dessen, dass die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchungen nach eigener Einschätzung des Landratsamtes voraussichtlich zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR liegen werden, erscheint es fernliegend, dass diese Kosten den Wert der einzelnen Grundstücke der Zustandsverantwortlichen übersteigen, zumal diese innerorts gelegen sind und damit jedenfalls nach der Sanierung bebaubar sein dürften. Etwas anderes wurde auch beklagtenseits nicht geltend gemacht.

Ob diese Erwägung bei der künftigen Entscheidung des Landratsamts über die Pflicht zur tatsächlichen Sanierung tragfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung geht, nicht zu entscheiden.

4. Da der angegriffene Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers in Ziffer 1.1 und 1.2 aufzuheben war, sind auch die darauf fußenden Nebenanordnungen der Ziffern 2 und 3 des Bescheides, die Zwangsgeldandrohungen der Nr. 4.1 bis 4.3 und die Kostenentscheidung der Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig und daher aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Detailuntersuchungen und Gefährdungsabschätzungen schädlicher Bodenveränderungen durchführen zu lassen.

1. Der Kläger und die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom 02.06.2004, Geschäfts-Nr., Erben der Erblasserin ... Die Erblasserin war die Ehefrau und Alleinerbin nach, dem Inhaber der Einzelfirma ... -Werke ... in ... Dieses Unternehmen, das auf Molkereiproduktenfabrikation und Großhandel ausgerichtet war, wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gegründet und bis zum Verkauf im Jahre 1987 als Einzelfirma geführt.

Eine durchgeführte historische Erhebung ergab, dass sich auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eine Werkstatt der Firma, in der die betriebseigene Lkw-Flotte gewartet wurde, und auf dem Grundstück Flur-Nr. ... Garagen mit Wohn- und Arbeitsräumen befanden. Am 8. Dezember 1967 wurde auf dem Grundstück Flur-Nr. ... eine Eigenverbrauchstankstelle mit einem unterirdischen Tankbehälter (25.000 Liter Fassungsvermögen) in einem betonierten Tankraum und einem oberirdischen Tankbehälter (etwa 1000 Liter Fassungsvermögen) mit einer einfachen Zapfsäule ohne Abschaltautomatik errichtet. Diese Eigenverbrauchstankstelle war seit 1967 für den betriebseigenen Fuhrpark der Firma ... -Werke in Betrieb. Die Abmeldung der Tankstelle erfolgte im Jahr 1991.

Im Mai 1987 wurde zwischen ... als Alleininhaber der Firma ... -Werke ... und der Firma ... KG ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand war die Einzelfirma ...-Werke, soweit nicht in § 3 des Vertrags Teile vom Kauf ausgenommen wurden. Im Übrigen wurde das Unternehmen im Ganzen in die neu gebildete Firma ... GmbH & Co. KG übertragen. Die Veräußerung der Einzelfirma erfolgte zunächst durch die Gründung der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafterin die Firma ... KG war. Diese neu gegründete Gesellschaft trat als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Einzelfirma ...-Werke ... ein, sodass zunächst eine OHG entstand. Gleichzeitig schied ... als persönlich haftender Gesellschafter aus der OHG aus und trat als Kommanditist bei. Die Firma ... KG trat ebenfalls als Kommanditist ein, sodass schließlich die Firma ... GmbH & Co. KG entstand. Die Beteiligung stellte sich dann wie folgt dar: Die Firma ... GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma ... KG und ... waren Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 2 Mio. DM. Die unternehmerische Alleinbestimmung lag ab diesem Zeitpunkt bei der Firma ... KG, die auch das Personal und die laufenden Verträge des Unternehmens übernommen hat. ... erhielt fortan eine Festvergütung, die sich aus einer Verzinsung seines Kapitals bestimmte. Die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des ...

Nach dem Tod von ... im Jahr 1988 ging dessen gesamtes Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke Flur-Nr. ... und ... auf seine Ehefrau ... als Alleinerbin über. Diese verstarb im Dezember 2003. Mit notariellen Testamenten vom 20. Juli 1995 und 7. September 1999 sowie mit handschriftlichen Testamenten vom 17. September 1999 und 5. Juni 2003 setzte sie die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 als ihre Cousine zu 2/3 und den Kläger als ihren Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Mannes zu 1/3 zu ihren Erben ein. Die notariellen Testamente enthielten darüber hinaus noch eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich insgesamt auf rund 65% der Erbmasse beliefen und den Zweck hatten, aus der Familie der Erblasserin herrührendes Vermögen ihren eigenen Verwandten und von ... herrührendes Vermögen dessen Verwandten zuzuwenden.

Das Grundstück Flur-Nr..., auf dem sich die Betriebstankstelle befand, wurde in Form eines Vermächtnisses den Geschwistern,, ... und ... zu gleichen Teilen zugeteilt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde dem Kläger vermacht. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juli und 27. August 2014 wurden die Vermächtnisse erfüllt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde noch zu Lebzeiten an, eine Nichte von, übertragen. ... kaufte die ¼ -Anteile seiner Geschwister am Grundstück Flur-Nr., das im Jahr 2012 an ihn aufgelassen wurde.

Im Oktober 2014 wurden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde ... im Bereich des ...wegs, der die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... erschließt, erhebliche schädliche Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwassserstoffe (MKW), insbesondere Diesel, festgestellt. Daraufhin beauftragte die Gemeinde ein privates Sachverständigenbüro mit der Vornahme orientierender Untersuchungen. Ziel war unter anderem, den Schadensumfang zu ermitteln, um Hinweise auf die Schadensquelle zu erhalten. Nach Zwischenberichten vom 29. Oktober 2014 und 13. November 2014 ergab der Schlussbericht vom 17. Dezember 2014, dass Mineralölkohlenwasserstoffe in einer Größenordnung von bis zu 6.600 mg/kg im Boden über dem Grundwasser sowie bis zu 3.770 mg/l im Grundwasser nachgewiesen sind. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die Lage der ehemaligen Tankstelle mit dem Hauptschadensbereich identisch ist und die Kontamination im Grundwasserschwankungsbereich liegt. Außerdem wurde festgestellt, dass mit einem Öleintritt von Norden/Osten (Flur-Nr. ...) oder auch Westen (Flur-Nr. ...) zu rechnen ist. und nach Osten (Flur-Nr. ...) und Norden (Flur-Nrn.,, ...) bis in eine Tiefe von 3,0-4,0m noch Ölkontaminationen vorhanden sind, sodass weiterhin ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung des Ölschadens entlang der ...straße nach Norden bzw. Nordosten (Grundwasserfließrichtung) bestehe. Es wurde schließlich festgestellt, dass eine Detailuntersuchung zwingend erforderlich sei.

Der Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes ... hat mit Schreiben vom 21. November 2014 zu diesen Berichten Stellung genommen und Vorgaben für die aus fachlicher Sicht umgehend zu veranlassenden weiteren Schritte gemacht. Insbesondere wurde eine weiterführende Detailuntersuchung vorgeschlagen, in deren Rahmen unter anderem die Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, Mobilität/Mobilisierbarkeit der Schadstoffanteile sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe im Boden und im Grundwasser zu ermitteln seien. Außerdem wurden als weitere Maßnahmen u.a. eine Abteufung weiterer Kleinrammbohrungen auf den Grundstücken Flur-Nr.,,, ... und ... bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zur vollständigen Abgrenzung des Ölschadens sowie zur Ermittlung der Schadstoffgehalte im Belastungszentrum einschließlich horizontbezogener Entnahmen von Bodenproben mit KW-Analytik und die Errichtung von zumindest drei permanenten Grundwassermessstellen im unmittelbaren Zu- und Abstrombereich des Schadenszentrums, Überprüfung der hydraulischen Kenndaten sowie Entnahme repräsentativer Grundwasserpump- und -schöpfproben einschließlich Laboranalytik auf bedeutsame Basisparameter und Kohlenwasserstoffe vorgeschlagen.

Nachdem eine Einigung über die Vornahme von Detailuntersuchungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erzielt werde konnte, erfolgte im Auftrag des Landratsamts ... die o.g. historische Untersuchung mit dem Ziel, die Betreiber- und Nutzungsverhältnisse der Anlagen am ...weg sowie mögliche Schadensursachen zu ermitteln. Nach dem Schlussbericht der historischen Erkundung vom 15. Juli 2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe im Bereich des ...weges auf den ehemaligen Betrieb der Eigenverbrauchtankstelle (Flur-Nr. ...) der Einzelfirma ...-Werke ... zurückzuführen sind. Es wurde wiederum eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung und zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeschlagen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass die vorgeschlagene Untersuchungskonzeption mit den Vorschlägen in der Stellungnahme vom 21. November 2014 konform sei.

Am 14. September 2015 fand erneut ein Treffen im Landratsamt ... statt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nachdem mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG wiederum keine Einigung über die Auftragsvergabe erzielt werden konnte, wurde anschließend der Kläger zum vorgesehenen Erlass bodenschutzrechtlicher Verfügungen angehört.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Landratsamt ... schließlich folgende Anordnungen:

1. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.1 Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters, ... vom 08.12.2014 sowie gemäß den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, Schreiben vom 21.11.2014 (Gz. ...). Insbesondere ist der genaue Schadensumfang durch weitergehende Untersuchungen zu ermitteln sowie zumindest drei Grundwassermessstellen zu errichten und zu beproben. 1.2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufbauend auf den Ergebnissen der Detailuntersuchung (siehe Nr. 1.1.) mit fachlich begründeten Vorschlägen zum weiteren Vorgehen.

2. Frau ..., und Herr ..., werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... eine Auftragsbestätigung eines fachlich geeigneten Ingenieurbüros zur Durchführung der in Nr. 1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen.

3. Frau ..., und Herr ..., werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.

4.1. Falls Frau ..., und Herr ..., die in Nr. 1 festgelegten Verpflichtungen bis sieben Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.2 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 2 festgelegte Verpflichtung bis zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.3 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung bis acht Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

5.1 Die Gemeinde ... wird als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheides zu dulden.

5.2 Herr, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

5.3 Frau, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma ... GmbH & Co. KG nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin angesehen werden könne, zumal das betroffene Grundstück Flur-Nr. ... nicht von der Übergabe erfasst gewesen sei. Handlungsverantwortlicher sei der Inhaber der Einzelfirma ... gewesen. Da dieser nicht mehr lebe, könnten nur noch dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden. ... sei von seiner Ehefrau ... und diese ausweislich des Erbscheins vom Kläger und der Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 beerbt worden. Das Landratsamt habe von der Gültigkeit der Urkunde ausgehen müssen, weil das Erbe angenommen und die Urkunde auch über 10 Jahre so akzeptiert worden sei. Die Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen sei nur für das jeweilige Grundstück möglich und deswegen seien entsprechende Anordnungen an diese nur bedingt sinnvoll, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke. Solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Gesamtmaßnahmen herangezogen werden könnten, seien hier Einzelanordnungen an Zustandsverantwortliche nachrangig.

3. Hiergegen hat der Kläger am 27. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Er hat zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.06.2016 wird in Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 aufgehoben.

Der Kläger führt zur Begründung an, dass das Landratsamt ... rechtsfehlerhaft davon ausgehe, aufgrund des Erbscheins die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 und ihn als Gesamtrechtsnachfolger des Inhabers der Einzelfirma ...-Werke ... heranziehen zu können. Es werde nämlich nicht berücksichtigt, dass die Tankstelle noch nach Betriebsübergabe weiterbenutzt worden sei. Das Landratsamt ... habe hinsichtlich des Weiterbetriebs der Dieseltankstelle den Sachverhalt ermessensfehlerhaft nicht weiter aufgeklärt. Zudem sei unzutreffend darauf abgestellt worden, dass nur Teile des Betriebs verkauft worden seien, wobei Kaufgegenstand laut § 1 des Vertrags aber das gesamte Unternehmen gewesen sei. Die heutige Fa. ... GmbH sei als Gesamtrechtsnachfolger der Einzelfirma von Herrn ... anzusehen. Außerdem sei die Frage der Verhaltensverantwortlichkeit bezüglich einer betrieblichen Tätigkeit mit der Tätigkeit der Privatperson ... vermengt worden.

Weiter gehe das Landratsamt ... bei der Heranziehung der Erben als Gesamtrechtsnachfolger von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus. Dies sei rechtsfehlerhaft, da ansonsten eine Ewigkeitshaftung begründet würde. Fraglich erscheine, ob die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch die zweite, dritte oder gar vierte Erbengeneration erfasse. Bei Zugrundelegung des zivilrechtlichen Begriffs der Gesamtrechtsnachfolge ergebe sich, dass die Frage der Verantwortlichkeit an den zivilrechtlichen Vorgang des Eintritts einer Rechtsnachfolge geknüpft sei. Im Fall der Erbfolge trete die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein, womit nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werde. Die zweite Erbengeneration sei damit nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers.

Schließlich hätte das Landratsamt ... die materiell-erbrechtliche Lage nachprüfen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Erbschein unrichtig sei, weil die Erblasserin testamentarisch Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse getroffen habe, die teilweise Prozentsätzen desjenigen Vermögens der Erblasserin entsprechen würden, die mit der Quote des Klägers vergleichbar seien bzw. diese sogar übersteigen würden. Deswegen hätte - wenn das Landratsamt ... vorliegend auf die Gesamtrechtsnachfolge der Privatperson ... abstellen wolle - die erbrechtliche Lage vor Heranziehung geprüft werden müssen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass der Kläger nie Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sich aus den Testamenten ergebe, dass die Vermächtnisnehmer und der jetzige Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. ... für finanzielle Aufwände haften sollten.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme des Klägers als sukzessiver Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung der Effektivität der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer erfolgt. Durch den Unternehmenskauf habe lediglich ein Schuldbeitritt der Firma ... GmbH & Co.KG, jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden. Das Landratsamt treffe keine Pflicht, den Erbschein auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag auf Beiladung des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. ... abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2017 zurück.

6. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass auch folgende Aspekte die Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger begründeten: Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich vorrangig. Die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke seien noch nicht ausermittelt. Die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juni 2016 ist in den Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid ist deshalb antragsgemäß in den genannten Nummern aufzuheben.

I.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt den Kläger zu einer auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gestützten Detailuntersuchung (Nr. 1.1 des angegriffen Bescheids) und zu einer Gefährdungsabschätzung (Nr. 1.2 des angegriffenen Bescheids) verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft den Eigentümer des hauptbetroffenen Grundstücks Fl.-Nr., von dem die festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, ausgeschieden hat (hierzu 2.). Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben (hierzu 3.). Die Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3, die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4.1 bis 4.3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides sind deswegen ebenfalls rechtswidrig (hierzu 4.).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung des Klägers zur Durchführung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Das Landratsamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen des Sachverständigen ... und des Wasserwirtschaftsamtes ... sowie der historischen Erkundung der Firma ... zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung vorliegen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht nur die Vornahme der eigentlichen Detailuntersuchungen, sondern auch die Vorlage einer aus den Untersuchungsergebnissen abgeleiteten Gefährdungsabschätzung verlangt werden.

2. Der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG liegt eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde.

a) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vor, ist eine derartige Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG).

Das Gesetz bestimmt in § 4 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.)

Ferner liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sachfremde Erwägungen, die von der Norm nicht gedeckt sind, angestellt werden oder wenn an sich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte missachtet werden (sog. Ermessensdefizit). Als sachfremde Erwägungen werden solche tatsächlich oder rechtlichen Umstände angesehen, die nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder ordnungsgemäß aufgeklärt hat und es in Folge dessen an entscheidungserheblichen Tatsachen mindestens partiell fehlt. Insofern setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Störerauswahl stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Bodenverunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht wurden (VG Gelsenkirchen, B.v. 10.1.2018 - 9 L 3015/17 - juris Rn. 49, 53). Ob diese Grundsätze bei der Auswahlentscheidung beachtet wurden, unterliegt in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in den Kreis der potentiell Verantwortlichen einbezogen hat, obwohl er nicht unmittelbar Erbe des Verursachers ist, sondern nur Erbe der inzwischen verstorbenen Ehefrau, die ihrerseits unmittelbare Erbin des Verursachers war. Ob diese Konstellation der sogenannten „sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge“ von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasst ist, ist - soweit ersichtlich -obergerichtlich noch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen worden (VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.; OVG Lüneburg, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/16 - juris Rn. 69 ff.).

aa) Den Streitstand referiert umfänglich VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.:

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht ausdrücklich zur sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge im Gesellschafts- oder Erbrecht. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf des Bundesbodenschutzgesetzes nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Gleichwohl könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aber ohne weiteres von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2005, 388). Bedenken gegen die Inanspruchnahme der nachfolgenden Erbengenerationen könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung der Erben - ähnlich wie beim Zustandsstörer - verfassungskonform auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt wird.

Für die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BBodSchG („Der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger…“) auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Bezug nimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen als solche bestimmt sich zwar nach öffentlichem Recht (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9, Erbrecht, Einleitung Rn. 86 ff.; § 1967 Rn. 75 ff.); wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, beantwortet sich aber unter Rückgriff auf das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Bickel; Bundes - Bodenschutzgesetz, Kommentar, 3.Aufl. Rn. 23; Frenz, BBodSchG Kommentar, 1. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 57). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus (Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 09.09.1999 - 8 UE 656/95 - juris). Im Fall der Erbfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein (vgl. §§ 1922, 1967 BGB). Damit ist nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers; eine „sukzessive Gesamtrechtsnachfolge“ der zweiten und weiterer Erbengenerationen kennt das Erbrecht - unbeschadet eventueller Ausnahmen bei Vor- und Nacherbschaft - hingegen nicht. Zivilrechtlich gesehen ist die zweite Erbengeneration mithin nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern nicht zwingend eine zeitlich unbegrenzte Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen, zumal sich die Erbfolge unter natürlichen Personen in wesentlichen Punkten von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet. Der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, ist bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind; vielmehr wird ihnen ein Verhalten des Verursachers zugerechnet (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53). Die Gefahrennähe geht mit den ferneren Erbengenerationen zunehmend verloren. Ist Zurechnungsgrund aber nicht das eigene Verhalten, sondern die Übernahme des Vermögens des Verursachers, wäre verfassungsrechtlich wohl eine Begrenzung der Haftung auf das vom Verursacher übernommene Vermögen geboten (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53); dies würde es mit sich bringen, dass die Behörde über den Verbleib des Vermögens - zwar nicht erfolglose, aber typischerweise aufwendige - Nachforschungen anstellen müsste, was dem Grundsatz der effektiven und raschen Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Auch die Intention des Gesetzgebers, es den verantwortlichen Unternehmen durch die Sanierungspflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolger zu erschweren, sich der Verantwortung für Altlasten durch das Herbeiführen einer rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen, greift bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Tod einer natürlichen Person eintritt, naturgemäß nicht ein. Anders als im Handels- und Gesellschaftsrecht passt auch der Gedanke der freiwilligen Risikoübernahme nicht. Im Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kraft Gesetzes ein. Die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft ist zeitlich eng begrenzt (vgl. § 1944 BGB). Ansonsten kann der Erbe seine Haftung nur durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung beschränken (§ 1981 BGB). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag der zweiten und den nachfolgenden Erbengenerationen zumutbar ist, sind auch dem gewisse Grenzen gesetzt (Siegmann in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9 Erbrecht § 1981 Rn. 2 Fn. 4). Eine Gleichbehandlung des Erbfalls mit der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist mithin nicht zwingend geboten.

bb) Die Kammer erachtet die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge sprechen, für überzeugender. Zum einen entspricht es dem Verursacherprinzip, das Vermögen des Verursachers, das im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten heranzuziehen. Dabei ist zu sehen, dass das so übergegangene Vermögen des Verursachers geringer ausgefallen wäre, wenn dieser die notwendigen und oft kostspieligen Vorkehrungen gegen die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen getroffen hätte. Zudem überzeugt es nicht, dass der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sein soll, da sich der Übergang der Verhaltensstörerhaftung nach dieser bodenschutzrechtlichen Bestimmung und damit nach öffentlichem Recht richten soll. Zum anderen ist letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu erkennen, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt ist (bspw. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Überdies wird dadurch verhindert, dass sich potentiell Pflichtige durch die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten.

cc) Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen dem ursprünglichen Verursacher und dem als Gesamtrechtsnachfolger potentiell Pflichtigen liegen, einerseits die der Inanspruchnahme zugrundeliegende Verbindung aus dem Verursacherprinzip zunehmend schwächer wird und andererseits der Verwaltungsaufwand für die Identifizierung der Gesamtrechtsnachfolger und des in die Haftung einbeziehbaren Vermögens immer mehr zunimmt, je mehr Erbfolgen zwischen dem Verursacher und dem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger liegen. Diese Erkenntnis muss aber nicht dazu führen, die nachfolgenden Erbengenerationen a priori aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszuschließen. Vielmehr können diese Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Störauswahl adäquat berücksichtigt werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Firma ... GmbH & Co. KG aus dem Kreis der potentiell Pflichtigen ausgeschieden wurde; insoweit liegt kein Ermessensfehler vor. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma ... GmbH & Co. KG auch in Ansehung des Unternehmenskaufes nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in die Adressatenauswahl einzubeziehen war. Denn ein derartiger Unternehmenskaufvertrag stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar, der gerade keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist (vgl. Giesberts/Hilf, BeckOK UmweltR, 47. Edition 1.7.2018, § 4 BBodSchG Rn. 27). Dass die Firma ... GmbH & Co. KG nicht als Handlungstörer in die Störerauswahl einbezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Eigenverbrauchstankstelle nach dem Unternehmenskauf faktisch von der Firma ... GmbH & Co. KG mehr als geringfügig weiterbetrieben worden wäre, obwohl die relevanten Grundstücke nicht in den Unternehmenskauf einbezogen waren und im Eigentum des ... verblieben, konnte bei der durchgeführten historischen Untersuchung nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

d) Der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liegt keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde, weil die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen ausgeschlossen wurde und damit im Sinne der oben dargelegten Kriterien ermessensfehlerhaft war.

Zwar hat das Landratsamt vorliegend zunächst sowohl den Kläger und die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 als (sukzessive) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers ... als auch die betroffenen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche in die Störerauswahl einbezogen. Anschließend wurde jedoch die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen - und damit ermessensfehlerhaft - ausgeschlossen. Das Landratsamt erachtete die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen deshalb nicht für wirtschaftlich, zielführend und insgesamt effizient, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke, die Zustandsverantwortlichen aber nur für ihr jeweiliges Grundeigentum herangezogen werden könnten. Diese der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende rechtliche Überlegung ist jedoch nicht tragfähig. Denn das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Eine Beschränkung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde nämlich der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen damit nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ließen sich eine parzellengenaue Aufteilung der Handlungspflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auch schwerlich mit dem Gebot zur effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Ansbach, U.v. 20.4.2016 - An 9 K 15.02552 - juris Rn. 105 f.). Der zivilrechtlich begrenzten Verfügungsmacht des einzelnen Grundstückseigentümers kann durch die Anordnung von Duldungspflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern Rechnung getragen werden (vgl. die Duldungsanordnungen unter 5.1, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Bescheids).

3. Dieser Ermessensfehler wurde vorliegend auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch die seitens des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen behoben.

a) Die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts zur Störerauswahl sind in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zur Störerauswahl angestellt. Die Zustandsverantwortlichen sind auch zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber letztlich aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden. Demnach konnte das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen, weshalb es eine Heranziehung der Zustandsverantwortlichen nicht zielführend erachtet, noch ergänzen.

b) Allerdings sind auch die in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen des Landratsamts ermessensfehlerhaft.

aa) Soweit das Landratsamt sich in der mündlichen Verhandlung darauf gestützt hat, dass es eine Rangfolge der heranzuziehenden Störer gebe, wonach die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich oder im Regelfall gegenüber der Heranziehung des Zustandsstörers vorrangig sei, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gerade keine Rangfolge der dort genannten potentiellen Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht im Verhältnis zwischen einem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers und einem Zustandsstörer. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die behördliche Auswahlentscheidung allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - Rn. 6 juris).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 BBodSchG. Denn auch wenn dort davon die Rede ist, dass die Reihenfolge der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Regelfall die Rangfolge der Verpflichtung angebe, wird dies in den nächsten Sätzen dahingehend relativiert, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr als Grund, von dieser Rangfolge abzuweichen, in den Vordergrund gerückt wird (BT-Drs. 13/6701 S. 35). Damit steht die Gesetzesbegründung, die ja ohnehin nur einer der bei der Auslegung der Norm in den Blick zu nehmenden Faktoren ist, der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Überdies ergibt sich aus der zitierten Stelle jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rangverhältnis von Gesamtrechtsnachfolger und Zustandsverantwortlichem schon deshalb nichts, weil die Gesetzesbegründung den Gesamtrechtsnachfolger noch gar nicht im Blick hatte. Der Gesamtrechtsnachfolger wurde erst später im Gesetzgebungsverfahren in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgenommen.

bb) Soweit sich das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf gestützt hat, dass vorliegend deshalb die Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörers vorrangig heranzuziehen gewesen seien, weil man sich noch im Stadium vor den Detailuntersuchungen befinde, keine Gefährdungsabschätzung vorliege und die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke noch nicht ausermittelt seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Verfahrensstadium vor der Detailuntersuchung gerade typisch ist, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist. Weshalb die Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolger aber deshalb effektiver sein soll als die Heranziehung der Zustandsverantwortlichen, erschließt sich für das Gericht nicht. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es im vorliegenden Fall denkbar erscheint, dass sowohl die beiden Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers als auch der Eigentümer des hauptsächlich betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. ... gemeinsam als Gesamtschuldner zur Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht herangezogen werden.

cc) Soweit das Landratsamt seine Auswahlentscheidung schließlich darauf stützen will, die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt, handelt es sich im Hinblick auf die Anordnung der Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ebenfalls um eine nicht stichhaltige Erwägung. Zwar ist richtig, dass die bodenschutzrechtliche Haftung des Zustandsverantwortlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Angesichts dessen, dass die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchungen nach eigener Einschätzung des Landratsamtes voraussichtlich zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR liegen werden, erscheint es fernliegend, dass diese Kosten den Wert der einzelnen Grundstücke der Zustandsverantwortlichen übersteigen, zumal diese innerorts gelegen sind und damit jedenfalls nach der Sanierung bebaubar sein dürften. Etwas anderes wurde auch beklagtenseits nicht geltend gemacht.

Ob diese Erwägung bei der künftigen Entscheidung des Landratsamts über die Pflicht zur tatsächlichen Sanierung tragfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung geht, nicht zu entscheiden.

4. Da der angegriffene Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers in Ziffer 1.1 und 1.2 aufzuheben war, sind auch die darauf fußenden Nebenanordnungen der Ziffern 2 und 3 des Bescheides, die Zwangsgeldandrohungen der Nr. 4.1 bis 4.3 und die Kostenentscheidung der Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig und daher aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2014 wird der Streitwert für das Verfahren M 1 S 13.5407 auf 20.000,- € festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 22. Oktober 2013 verpflichtete das Landratsamt G. den Antragsteller zu 1), die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung von auf zwei näher bezeichneten Grundstücken gelagerten Abfällen zu veranlassen, soweit diese Abfälle eine „Gesamtlagerkapazität“ von 100 t überschreiten würden und sie der Hindernisfreiheit eines Hubschrauberlandeplatzes entgegenstünden, der für ein benachbartes Grundstück luftrechtlich genehmigt wurde (Nummer 1 des Bescheidstenors). Unter der Nummer 2 des Tenors ordnete das Landratsamt die Beibringung von Nachweisen darüber an, dass die Lagerung des nicht gemäß der Nummer 1 entfernten Materials zu keiner Beschädigung des Oberflächenabdichtungssystems der unter den Abfällen befindlichen Deponie geführt habe; außerdem sei nachzuweisen, um welche Art von Stoffen es sich bei dem nicht entfernten Material handele. In der Nummer 3 des Bescheidstenors wurde u. a. dem Antragsteller zu 2) die Duldung der sich aus der Nummer 1 ergebenden Verpflichtung auferlegt.

Über die Klage, die die Antragsteller am 26. November 2013 zum Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2013 erhoben haben, wurde noch nicht entschieden.

Nachdem das Landratsamt am 21. Januar 2014 die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheids aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das die Antragsteller gleichzeitig mit der Klageerhebung eingeleitet hatten, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Durch Beschluss vom 21. Februar 2014 stellte das Verwaltungsgericht dieses Verfahren (Az. M 1 S 13.5407) unter Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits gegeneinander ein und setzte den Streitwert auf 2.500,- € fest.

Zur Begründung ihrer gegen die Streitwertfestsetzung eingelegten Beschwerde machen die Bevollmächtigten der Antragsteller geltend, angesichts des äußeren Umfangs des Bescheids vom 22. Oktober 2013, der Höhe der darin angedrohten Zwangsgelder, des Interesses am Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes und der mit der Befolgung des Bescheids - insbesondere seiner Nummer 2 - einhergehenden Kosten erscheine die im ersten Rechtszug beantragte Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf 30.000,- € als äußerst maßvoll.

II.

Die Streitwertbeschwerde wurde von den Bevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhoben. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass eingangs des Abschnitts 4 der Beschwerdeschrift vom 10. März 2014 von einer Streitwertbeschwerde „der Kanzlei ... und ...“ die Rede ist.

Dieses Rechtsmittel, über das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 HalbsGKG GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG, hier anzuwenden in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, ist der Streitwert eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, soweit - wie hier der Fall - nichts anderes bestimmt ist, nach richterlichem Ermessen auf der Grundlage der Bedeutung festzusetzen, die die Sache ausweislich des Antrags des Rechtsschutzsuchenden für ihn besitzt. Angesichts dieses gesetzlichen Maßstabs haben entgegen dem Beschwerdevorbringen Interessen der Allgemeinheit oder Dritter, die am Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes ggf. bestehen, bei der Streitwertbemessung ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umfang der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheids.

Das im anhängigen Klageverfahren verfolgte Interesse des Antragstellers zu 1) geht darin, die finanzielle Belastung zu vermeiden, die sich für ihn aus dem Gebot ergibt, die von der Nummer 1 des Bescheidstenors erfasste Abfallmenge von den betroffenen Grundstücken zu entfernen und sie ordnungsgemäß zu entsorgen sowie die in der Nummer 2 des Tenors angeforderten Nachweise beizubringen. Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten ermöglichen keine sichere Aussage darüber, mit welchen Kosten eine Erfüllung dieser beiden Anordnungen einhergeht. Insbesondere fehlen verlässliche Angaben über das Volumen des zu entfernenden Materials, so dass hinsichtlich der Beseitigungsverpflichtung ein Rückgriff auf die Empfehlung in der Nummer 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausscheidet. Soweit die Bevollmächtigten der Antragsteller in ihrem im Klageverfahren am 10. Februar 2014 an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz die Kosten der Abfallbeseitigung „geschätzt auf € 100.000,00, bei vorsichtiger Schätzung mindestens € 50.000,00“ beziffert haben, wurde diese Angabe nicht nur in keiner Weise substantiiert; auch die Weite des von den Antragstellerbevollmächtigten genannten Rahmens und die ausdrückliche Kennzeichnung der vorgenannten Beträge als „Schätzung“ lassen es nicht angezeigt erscheinen, bei der Streitwertbemessung hiervon auszugehen. Soweit im Schreiben vom 10. Februar 2014 die mit einer Befolgung der Nummer 2 des angefochtenen Bescheids einhergehenden Kosten mit „mindestens“ 10.000,00 € angegeben wurden, gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend.

Pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten gerichtlichen Ermessens entspricht es im vorliegenden Fall vielmehr, das mit der anhängigen Klage verfolgte Interesse des Antragstellers zu 1) auf 35.000,- € zu veranschlagen. Beim Ansatz dieses Betrages lässt sich der Verwaltungsgerichtshof von dem Umstand leiten, dass ein angedrohtes Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG das wirtschaftliche Interesse erreichen soll, das der Pflichtige u. a. am Unterbleiben der zwangsgeldbewehrten Handlung besitzt. Wenn das Landratsamt für den Fall der Nichtbefolgung der Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- € und bei Missachtung der Nummer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € angedroht hat, so kann zum Zweck der Streitwertfestsetzung davon ausgegangen werden, dass diese Beträge in etwa die Größenordnung der finanziellen Aufwendungen erreichen, die dem Antragsteller zu 1) bei einer Befolgung dieser beiden Anordnungen erwachsen würden. Das gilt umso mehr, als das Landratsamt in den Gründen des angefochtenen Bescheids die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ausdrücklich mit dem einem Vollzug der Anordnungen entgegenstehenden wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers zu 1) gerechtfertigt hat. Auch erscheint es lebensnah, dass ein Gutachten, wie es zur Erfüllung der Nummer 2 des Bescheidstenors beizubringen sein wird, Kosten in Höhe von ca. 15.000,- € auslösen könnte.

Das Interesse des Antragstellers zu 2), die Beseitigung von Abfall auf dem Grundstück zu dulden, hinsichtlich dessen er ein „Nutzungsrecht zu Lagerzwecken“ besitzt, lässt sich demgegenüber nicht konkret beziffern. Es entspricht deshalb pflichtgemäßem Ermessen, seine Klage gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu bewerten.

Angesichts der nach § 39 Abs. 1 GKG gebotenen Zusammenrechnung der Werte der Rechtsschutzbegehren der beiden Antragsteller ergibt sich im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 40.000,- €. Dieser Betrag ist gemäß der Empfehlung in Satz 1 der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Soweit die Bevollmächtigten der Antragsteller mit der Beschwerde die Festsetzung eines Streitwertes von mindestens 30.000,- € erstrebt haben, war ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.