Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 20 ZB 17.31887

published on 18.12.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 20 ZB 17.31887
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt wurde.

Zur Darlegung des auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrags muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BVR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ a.a.O. Rn. 72, m.w.N.).

Der Kläger hält einerseits für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob Somaliern wie dem Kläger als jungem Mann bei einer Rückkehr nach Somalia grundsätzlich ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht.

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird in der Begründung des Zulassungsantrags aber nicht in der dargestellten Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Urteil (insbesondere S. 16 bis 18) ausführlich dargelegt, wie sich die Sicherheitslage in Somalia derzeit darstellt. Es hat auf dieser Grundlage unter Verweis auf die Entscheidungen des Senats vom 28. Juli 2016 (20 ZB 16.30137 – juris Rn. 7) und vom 7. April 2016 (20 B 14.30101 – juris Rn. 19 bis 21) ausgeführt, dass der Konflikt in Somalia eine regional unterschiedliche Intensität habe. Der Kläger sei im vorliegenden Einzelfall bei einer Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia – insbesondere in die Hauptstadt Mogadischu – keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt ausgesetzt (u.V.a. VG Augsburg, B.v. 9.12.2016 – Au 2 K 16.32629 – Rn. 5 bis 8 des Entscheidungsumdrucks; U.v. 21.4.2016 – Au 2 K 16.30021 – juris Rn. 26). Gefahrerhöhende persönliche Umstände lägen in der Person des Klägers nicht vor. Schließlich hat das Gericht auf der Grundlage einer Bewertung der Gefahrendichte festgestellt, dass die allgemeine Lage in Mogadischu nicht so gefährlich sei, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson individualisiere. Zwar sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor fragil, dennoch zeichne sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen eine Entwicklung ab, die eine Verbesserung der generellen Sicherheitssituation für die Bevölkerung mit sich gebracht habe, auch wenn dies nicht landesweit gelte. Mit diesen detaillierten und hier nur verkürzt wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Vielmehr wird, ohne dass dies in Bezug zur Begründung des Verwaltungsgerichts gestellt wird, allein auf die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, des Österreichischen Außenministeriums und des Schweizer Departements für auswärtige Angelegenheiten verwiesen. Daneben wird noch auf den von der Al-Shabaab ausgehenden Terror in Somalia hingewiesen. Die zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung notwendige Darlegung und insbesondere Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung findet aber nicht statt.

Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,

ob Somalier wie der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia grundsätzlich ein menschenwürdiges Existenzminimum erwirtschaften können, oder ob in solchen Fällen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (S. 21 bis 26) ausführlich dargestellt, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in Süd- und Zentralsomalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet sei. In Mogadischu stelle sich jedoch im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die wirtschaftliche Situation günstiger dar. Der ökonomische Wiederaufbau verlange sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung, insbesondere im Baugewerbe. Im Falle des Klägers sei daher nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei ein junger, hinreichend gesunder und erwerbsfähiger Mann, der nach eigener Aussage über eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Friseur verfüge. Auch wenn man die nicht hinreichend belegte Zugehörigkeit des Klägers zum Minderheiten-Clan der Madhiban unterstelle, sei zu bedenken, dass der Kläger in Mogadischu geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei somit mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und könne auf örtliche Kontakte zurückgreifen. Daran ändere auch die derzeitige Dürre in Teilen Somalias nichts. Denn nach den aktuellen Erkenntnismitteln sei eine massive Hilfsoperation in Somalia angelaufen, die im Laufe der ersten Jahreshälfte 2017 beachtliche Erfolge habe erzielen können. Dass die grundsätzlich positive Entwicklung für Mogadischu und der daraus folgende Ausschluss eines Abschiebungsverbots für den Kläger aufgrund der Dürre grundsätzlich in Frage gestellt würde, lasse sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht ableiten. Vielmehr gelte, dass der Kläger von der derzeitigen Dürrekatastrophe in ländlichen Gebieten Somalias in Mogadischu allenfalls mittelbar betroffen sei. So ergebe sich aus dem Dokument „Somalia: Humanitarian Snapshot“ des UNO Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten – OCHA – vom 7. November 2017, dass Mogadischu zu den Bereichen gehöre, in denen zwar eine krisenartige Lebensmittelversorgungsunsicherheit der Phase 3, jedoch keine Notfallsituation bestehe. Auch mit diesen detaillierten Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Vielmehr wird lediglich pauschal auf die Ausrufung des nationalen Notstands durch den Präsidenten Somalias im März 2017 verwiesen. Damit sind aber auch insoweit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

Soweit als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet wird,

ob somalischen Staatsbürgern wie dem Kläger als jungen Mann bei einer Rückkehr nach Somalia grundsätzlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG droht,

sind ebenfalls die Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit über die bereits dargestellten Ausführungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinausgehend ausgeführt, dass dem Kläger auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot zustehe. Denn aus dem fachärztlichen Attest vom 26. Januar 2017 ergebe sich nicht das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Es sei nicht dargelegt, dass beim Kläger lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen vorlägen, die sich im Heimatland bei fehlender fachgerechter Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern würden. Der Facharzt stelle selbst zur chronischen Gastritis klar, dass eine Tumorentstehung nur eine Möglichkeit bei ausbleibenden Kontrollen sei und überdies nur im Verlauf von Jahren in Betracht komme. Zur psychischen Problematik berichte das Attest nur über einen etwa zweiwöchigen stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus im Frühjahr 2016 sowie einen Suizidversuch. Zur derzeitigen psychischen Gesundheit des Klägers äußere sich das Attest nicht. Hierzu habe der Kläger vielmehr beim Bundesamt selbst angegeben, dass eine im März 2016 erfolgte Psychotherapie abgeschlossen sei. Zur latenten Tuberkulose führe der Facharzt aus, dass diese derzeit nicht aktiv sei. Überdies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Gesundheitszustand nicht thematisiert, so dass davon auszugehen sei, dass auch aus seiner Sicht aktuell keine abschiebungsrelevanten Beschwerden bestünden (S. 26 bis 27 des Urteils). Auch zu diesen Gründen des Verwaltungsgerichts wird nichts substantiiert vorgetragen sondern vielmehr nur pauschal auf die schlechte Versorgungslage in Somalia verwiesen. Dies genügt für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (konkret der Klärungsbedürftigkeit) der Frage aber nicht.

Da bereits die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt sind, war die ebenfalls zweifelhafte Frage, ob die sehr allgemein formulierten Fragen überhaupt so, wie sie gestellt wurden, klärungsfähig sind (hierzu Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 593 m.w.N.) nicht mehr entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 154 Abs. 2 VwGO.

Mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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published on 21.04.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der nach eigenen Angaben im Jahr 1997 in ... geborene Kläge
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben im Jahr 1997 in ... geborene Kläger trägt vor, somalischer Staatsangehöriger zu sein und der Clanfamilie der Reer Hamar, Clan Morshe, Subclan Reer Moqaal, anzugehören. Er reiste auf dem Landweg am 8. Februar 2013 aus ... kommend als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. März 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Er wurde am 8. Juni 2015 beim Bundesamt angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe sich bis zur Ausreise in ..., Viertel ..., aufgehalten. Sein Vater lebe ebenfalls in diesem Viertel. Seine Mutter habe zuletzt in der Stadt ... gelebt. Er habe noch drei Geschwister, die alle in Somalia lebten. Zwei Geschwister würden bei seiner Mutter wohnen und eine Schwester lebe bei seinem Vater. Diese sei verheiratet. Sie sorge für den Vater mit.

In Somalia habe er vier Jahre die Grundschule besucht. Dann habe er wegen des Bürgerkriegs die Schule verlassen müssen. Ende 2011 sei er aus Somalia ausgereist. Er habe sich zunächst nach Kenia begeben. Von dort aus sei er mit dem Bus nach Uganda und weiter in den Südsudan gereist. Später sei er mit dem Bus nach ... gelangt. Durch die Wüste sei er dann nach Libyen gereist. Dort habe er sechs Monate im Gefängnis verbracht. Nach seiner Entlassung habe er weitere zwei Monate warten müssen, ehe ihm die Überfahrt über das Mittelmeer nach Lampedusa gelungen sei. Sein Schwager habe das Finanzielle geregelt. Im November 2012 sei er in Italien eingereist und dort geblieben, ehe er nach Deutschland gekommen sei.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er wegen seiner Clanzugehörigkeit ausgereist sei. Man habe ihnen vorgeworfen, sie wären keine Somalis. Sie seien vom Hawijie Clan unterdrückt worden. Diese hätten ihnen auch ihr Haus weggenommen. Er sei auch einmal entführt und eine Woche in einem Keller festgehalten worden. Dort sei er befragt worden, was seine Eltern machen würden. Sein Onkel väterlicherseits sei auf Seiten der Regierungssoldaten. Das sei Ende 2010 gewesen. Einer von den Männern habe ihn später freigelassen. Ansonsten habe es bis zur Ausreise keine Schwierigkeiten mehr gegeben. Da seine Probleme immer noch vorhanden seien, könne er nicht nach Somalia zurückkehren.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Dezember 2015, zugestellt am 5. Januar 2016, wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nr. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Somalia oder jeden anderen aufnahmebereiten bzw. rückübernahmeverpflichteten Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Seine Angaben zu den Ausreisegründen seien wahllos modifiziert worden. Die Angaben zu der angeblichen Entführung seien derart blass und pauschal, dass nicht von der Schilderung eines tatsächlich selbst erlebten Vorkommnisses ausgegangen werden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine Familienangehörigen, die dem gleichen Clan angehörten, noch in Somalia lebten und keine Probleme gehabt hätten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es seien keine Anhaltspunkte für einen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen gewesen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Am 13. Januar 2016 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen zur Flüchtlingsanerkennung vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass er nach internationalem Recht subsidiär Schutzberechtigter ist, weiter hilfsweise, festzustellen, dass bei ihm nationale Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 26. Januar 2016 die dort geführten Behördenakten vor, äußerte sich jedoch nicht zur Sache.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 wurde zur Begründung der Klage dargelegt, dass der Kläger zumindest einen Anspruch auf Feststellung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG habe, da er bei einer Rückkehr nach Somalia als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innenstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten habe. Ein solcher Konflikt besteht derzeit in Somalia. Es bekämpften sich mehrere Clans, Regierungsangehörige, islamische Milizen, wie die Al-Shabaab. Die Fronten würden sich ständig verändern, was gerade in der Hauptstadt Mogadischu zu beobachten sei, da sich die Fronten innerhalb der verschiedenen Stadtteile bewegten und diese immer wieder unter der Macht verschiedener Kombattanten stünden. Der Kläger sei Angehöriger eines Minderheitenclans, der wie die anderen Minderheitenclans von den Hauptclans unterdrückt werde. Der Kläger komme aus Mogadischu, der äußerst umkämpften Hauptstadt. Dort komme es regelmäßig zu Bombenanschlägen und Attentaten. Nachdem der Kläger mehrere Jahre im Ausland gelebt habe, wisse er nicht, wo welche Gefahren lauerten. Deswegen sei er in Mogadischu gefährdet. Er könne aufgrund des Clansystems auch nicht in eine andere Provinz umsiedeln, da er dort als Fremder und Angehöriger eines Minderheitenclans sofort erkannt werden würde. Ihm drohe auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 21. April 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Der Kläger wurde zu seinem bisherigen Vorbringen gehört. Da die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, soweit beantragt war, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wurde dieser Verfahrensteil vom vorliegenden Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen ... fortgeführt und eingestellt. Im Übrigen wurde der schriftsätzlich gestellte Klageantrag wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen ist. In der form- und fristgerecht erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung war darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, noch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, da die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen.

Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Subsidiären Schutz kann nur beanspruchen, wem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf einen Teil des Staatsgebietes erstreckt (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris; U. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist bezüglich der anzustellenden Gefahrenprognose auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ein Abweichen von dieser Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ihm Schutz gewähren soll (BVerwG, U. v. 31.1.2013, a. a. O.; B. v. 14.11.2012 - 10 B 22.12 - juris; zur Frage der „tatsächlichen Zielregion“ OVG NW, B. v. 15.10.2012 - 13 A 2010/12.A - juris; VGH BW, U. v. 6.3.2012 - A 11 S 3177/11 - juris).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.) anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 24.6.2008, a. a. O.; U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris; U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris; B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris). Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, U. v. 13.2.2014, a. a. O.). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, U. v. 24.6.2008, a. a. O.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, U. v. 17.11.2010, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.). Gefahrerhöhende individuelle Umstände dieser Art liegen beim Kläger nicht vor.

Fehlen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U. v. 17.11.2011, a. a. O.). Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, U. v. 17.11.2011, a. a. O.). Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U. v. 17.11.2011, a. a. O.; U. v. 13.2.2014, a. a. O.; NdsOVG, U. v. 7.9.2015 - 9 LB 98/13 - juris). Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125%), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.) nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011, a. a. O.).

Gemessen an diesen Kriterien besteht für den Kläger bezogen auf seine Herkunftsregion in Somalia keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

Dabei kann offen bleiben, ob in seiner Herkunftsregion Mogadischu noch ein innerstaatlicher Konflikt vorliegt, denn es fehlt an der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben bei einer Rückkehr in den Raum Mogadischu. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu derzeit nicht (mehr) gegeben.

Die Al-Shabaab übernahm bis Ende 2010 die Kontrolle in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias. Seither unterstützen Truppen der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia - AMISOM) aus Uganda und Burundi die somalische Übergangsregierung. Im August 2011 zog sich die Al-Shabaab aus Mogadischu zurück - der letzte von der Al-Shabaab gehaltene Distrikt Daynile wurde im Mai 2012 befreit - und kam auch in anderen Landesteilen unter Druck. Im Zuge der im März 2014 begonnenen „Operation Eagle“ und der nachfolgenden „Operation Indian Ocean“ ab September 2014 ist es der somalischen Armee (Somali National Army - SNA) und Truppen der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia - AMISOM) bis Oktober 2014 gelungen, weitere Städte zu befreien und 80% des somalischen Staatsgebiets unter Kontrolle zu bringen (VG Aachen, U. v. 13.4.2015 - 7 K 711/14.A - juris; VG Stade, U. v. 5.10.2015 - 3 A 3658/13 - juris Rn. 37). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung in Somalia, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte.

Auf dieser Grundlage ist fraglich, ob für die Region Mogadischu, in der es nicht mehr zu direkten bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, überhaupt noch das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bejahen ist. Allerdings wird der erreichte Zustand in nahezu allen Berichten als fragil bezeichnet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Stand: 25.10.2013, m. w. N.; EASO, Country of Origin Information report: South and Central Somalia - Country Overview, Stand: August 2014, jeweils abrufbar im Internet) und er kann nur durch den Einsatz ausländischer und internationaler Truppen aufrechterhalten werden. Die Al-Shabaab hat auf die durch das offensive Vorgehen von SNA und AMISOM bewirkten erheblichen Territorialverluste mit einem Wechsel in der Strategie reagiert. Sie präferiert nunmehr eine asymmetrische Kriegführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (sog. IED - Improvised Explosive Device) und überfallartige Angriffe (hit and run) umfasst (VG Aachen, U. v. 13.4.2015, a. a. O.; U. v. 9.11.2015 - 7 K 53/15.A - juris Rn. 68).

Zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu und Somalia ist auf die umfassenden Darstellungen in den Urteilen des VG Aachen vom 13. April 2015 (a. a. O., Rn. 34 ff.) und vom 9. November 2015 (a. a. O. Rn. 42 ff.), des VG Stade im Urteil vom 5. Oktober 2015 (3 A 3658/13, a. a. O. Rn. 37 ff.), des VG Regensburg im Urteil vom 8. Januar 2015 (RO 7 K 13.30801 - juris Rn. 18 ff.), des OVG RhPf (U. v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 33 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris) zu verweisen. Es ist weder der aktuellen medialen Berichterstattung noch den in das Verfahren eingeführten amtlichen Informationsquellen zu entnehmen, dass seitdem eine wesentliche Änderung der Situation eingetreten wäre. Vielmehr lassen diese auf eine gewisse Stabilisierung schließen (vgl. zuletzt z. B. Frankfurter Rundschau v. 28.10.2015, S. 6 „Ein Hoffnung namens Mogadischu“).

Nach Auswertung der in den vorgenannten Entscheidungen eingeführten Erkenntnismittel ist nicht festzustellen, dass praktisch jede Zivilperson bei Rückkehr allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Region Mogadischu einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Der Kläger zählt zu keiner Risikogruppe. In wertender Gesamtbetrachtung aller Gesichtspunkte der dortigen Sicherheitslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Konflikt in Mogadischu keine so hohe Gefahrendichte willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region jederzeit mit einer nicht mehr zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Über das allgemeine Risiko hinausgehende, persönliche gefahrerhöhende Merkmale des Klägers wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Ferner liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG(U. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse).

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (BVerwG, U. v. 31.1.2013, a. a. O.). Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch extreme Gefahren, die sich z. B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können, können unter § 60 Abs. 5 AufenthG fallen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris; EGMR, U. v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 ff.). Humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die gegen die Ausweisung sprechenden humanitären Gründe als zwingend anzusehen sind (EGMR, U. v. 28.06.2011, a. a. O.).

Derartige Verhältnisse liegen im Falle der somalischen Hauptstadt Mogadischu nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht vor. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Im Fall des Klägers bietet seine Kernfamilie ein hinreichendes Unterstützungsnetzwerk. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO, a. a. O., S. 117 ff.). Zudem unterstützt der UNHCR die Pläne der somalischen Regierung, im Jahr 2015 zehntausend somalische Flüchtlinge aus Kenia im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr zurückzuführen und für die Reintegration in neun Distrikten, darunter auch in Mogadischu, zu sorgen (UNHCR Joint Communiqué vom 30.7.2015: Tripartite Commission for the Voluntary Repatriation of Somali Refugees from Kenya, abrufbar im Internet), was ebenfalls für eine hinreichend sichere Rückkehrsituation in Mogadischu spricht.

Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann (grundlegend BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris; U. v. 12.7.2011 - 1 C 2.01 - juris; OVG NW, B. v. 10.9.2014 - 13 A 984/14.A - juris).

Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (OVG NW, B. v. 13.2.2013 - 13 A 1524/12.A - juris m. w. N.).

Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (BVerwG, U. v. 31.1.2013, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.11.2012 - 13a B 11.30465 - juris; OVG NW, U. v. 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - juris). Eine solche Gefahrenlage ist hier nicht ersichtlich (s. hierzu BayVGH, U. v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris Rn. 30; OVG RhPf, U. v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 50 ff.).

Im Übrigen lebt die Familie des Klägers mit Vater, Mutter und Geschwistern nach dessen Angaben nach wie vor größtenteils in .... Insofern ist es ihm auch zuzumuten, den zu seinen Familienangehörigen bestehenden Kontakt weiter zu pflegen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass er nicht mit der Unterstützung seiner Familie und seines Clans rechnen könnte.

Rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG) und die ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.