Zur Beilegung des Rechtsstreits schließen die Parteien folgenden Vergleich:
I.
Die Klägerin zahlt bis zum 8. April 2016 an die Beklagte 78,15 Euro für die Schmutzwasserbeseitigung ihres Anwesens O. D.straße ..., Sch. im Jahre 2013.
Soweit aufgrund des Bescheides vom 20. Februar 2014 Gebühren bereits entrichtet sind, ist das im Wege der Nachzahlung bzw. der Rückerstattung bis zum 8. April 2016 auszugleichen.
II.
Von den Kosten beider Rechtszüge und des Widerspruchsverfahrens tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.
III.
Den Parteien wird aufgegeben, sich zum Vergleichsvorschlag bis zum 25. März 2016 zu äußern.
Gegen den Ansatz der Grundgebühr in Höhe von 60,- Euro für das Jahr 2013 gemäß § 9a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schmidgaden vom 9. Februar 2012 (BGS-EWS) ergeben sich keine Bedenken.
Der im angefochtenen Bescheid geschätzte Schmutzwasseranfall für das Jahr 2013 von 40 m³, der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS zu einer Gebühr von 40 m³ x 1,- Euro : m³ = 40,- Euro führt, ist aufgrund folgender Erwägungen auf 18,15 m³ und damit zu einer Gebührenschuld von 18,15 Euro korrigiert:
Der Zählerstand für den Frischwasserverbrauch stand nach Aktenlage am 1. Januar 2008 auf 458 m³ und am 29. August 2014 auf 579 m³, wies also für (geringfügig gerundet) 80 Monate einen Frischwasserverbrauch von 121 m³ aus, was gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS einer Schmutzwasserfracht von 121 m³ entspricht. Auf dieser Grundlage kann für die 12 Monate des Jahres 2013 eine Schmutzwasserfracht von 121 m³ : 80 Monate x 12 Monate = 18,15 m³ und damit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS eine Gebühr von 78,15 Euro angenommen werden.
Der Senat weist darauf hin, dass neben der bislang nicht in Frage gestellten Grundgebühr von 60,- Euro nur der geringere Teil des Streitgegenstandes zu regeln ist und eine Fortsetzung des Verfahrens mit etwaigen Folgeverfahren insoweit für keine der beiden Parteien nach derzeitiger Aktenlage eine nennenswert günstigere Stellung erbringen dürfte.