Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2018 - L 4 KR 58/15

bei uns veröffentlicht am23.04.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 29 KR 1417/13, 22.01.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.01.2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2014 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Sachleistungsaushilfe zu Lasten der C. in Österreich.

Der im Januar 1946 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Seit dem 01.02.2011 bezieht er eine Rente der DRV Bayern Süd. Ebenfalls seit dem 01.02.2011 erhält er eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle W-Stadt.

Der Kläger war von 1966 bis 1978 bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert und ist seit März 1980 bei der B. privat versichert. Auf seinen Antrag erhält er von der DRV Bayern Süd einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Mit Schreiben vom 22.03.2011 teilte die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle W-Stadt dem Kläger mit, dass aufgrund der Bestimmungen der EWG-Verordnung für den Kläger grundsätzlich Versicherungspflicht in der österreichischen Krankenversicherung bestehe. Die benötigten Sachleistungen (ärztliche Hilfe etc.) würden aushilfsweise vom zuständigen Krankenversicherungsträger des Wohnortstaates erbracht. Der Kläger möge das beiliegende Formblatt E 121-AT („Bescheinigung über die Eintragung der Rentenberechtigten und ihrer Familienmitglieder und die Führung der Verzeichnisse“) dem in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger seines Wohnortstaates vorlegen. In Teil A dieses Formblatts war von der C. am 04.04.2011 bescheinigt worden, dass der Kläger ab dem 01.02.2011 Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit habe. Die vom Wohnortstaat zu gewährenden Leistungen gingen ab dem 01.02.2011 zu Lasten der C..

Am 28.04.2011 reichte der Kläger das Formblatt E 121-AT bei der Beklagten ein. Diese vermerkte am 02.09.2011 in dem von ihr auszufüllenden Teil B des Formblatts, dass eventuell eine deutsche Vorrangversicherung bestehe.

Mit Bescheid vom 05.09.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn aufgrund des vorgelegten Formulars E 121-AT der C. nur betreuen könne, wenn keine deutsche Vorrangversicherung bestehe. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Für die Prüfung, ob eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - möglich ist, sei die letzte deutsche Krankenversicherung zuständig, im Falle des Klägers also die B.. Bei Nichtzustandekommen der Versicherung möge der Kläger das Ablehnungsschreiben der B. übersenden. In diesem Falle könne eine Betreuung über das Formblatt E 121 aus Österreich durchgeführt werden.

Ab Oktober 2011 behielt die Pensionsversicherungsanstalt W-Stadt erstmals einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5,1% (19,40 €) von der Alterspension des Klägers ein.

Mit Schreiben vom 07.08.2012 forderte der Klägerbevollmächtigte die Beklagte auf, die Eintragung des Klägers als Sachleistungsberechtigten auf dem Formblatt E 121-AT zu bescheinigen.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht München mit dem Begehr, die Beklagte zur Verbescheidung des Antrags vom 07.08.2012 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Sachleistungsanspruchs für Leistungen bei Krankheit gemäß Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EG) 987/2009 und Art. 23 ff. Verordnung (EG) 883/2004 zu verurteilen.

Die Beklagte hat dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2011 gewertet und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger sei weder in der KVdR noch in der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Letztere scheide aus, weil der Kläger privat versichert sei und daher ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Diese bei der privaten Krankenversicherung (PKV) durchzuführende Krankenversicherung stelle eine Vorrangversicherung im Verhältnis zur österreichischen Krankenversicherung dar.

Der Kläger hat an der vorab eingereichten Klage festgehalten und geltend gemacht, dass die Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 vorrangig zu beachten seien. Nach Art. 14 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dürfe eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat unterliege, keiner freiwilligen Versicherung oder keiner freiwilligen Weiterversicherung in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen. Der Kläger unterliege in Österreich der Pflichtversicherung der C., so dass der Hinweis auf die private Krankenversicherung fehlgehe. Nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 habe er einen Sachleistungsanspruch gegen die Beklagte für Rechnung seiner Pflichtversicherung, der C.. Die Voraussetzungen des Art. 23 VO (EG) 883/2004 lägen nicht vor, weil der Kläger in Deutschland keinen Anspruch auf Sachleistungen habe. Außerdem würde der Zweck der Verordnung unterlaufen, wenn der Kläger nur durch einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat Versicherungsschutz durch die österreichische Gebietskrankenkasse erhalten könne, bei der er pflichtversichert sei.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass bei einem Doppelrentenbezug wie vorliegend zu prüfen sei, ob eine Vorrangversicherung in Deutschland bestehe. Sei dies der Fall, gehe diese dem Leistungsanspruch gegen die österreichische Gebietskrankenkasse vor. Da der Kläger in Deutschland privat versichert sei, bestehe zwar keine Vorrangversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Dies führe aber nicht dazu, dass eine Sachleistungsaushilfe der Beklagten im Auftrag der österreichischen Gebietskrankenkasse durchzuführen sei. Der Kläger müsse sich vielmehr für seinen Krankenversicherungsschutz in Deutschland privat versichern.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 22.01.2015 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag zur Sachleistungsaushilfe für die C. zugunsten des Klägers verpflichtet.

Der Kläger habe nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Deutschland) keinen Sachleistungsanspruch, aber eine Krankenversicherung als österreichischer Rentner. Nach Art. 24 VO (EG) 883/2004 habe die Beklagte daher Sachleistungsaushilfe für die C. durchzuführen.

Die Beklagte habe festgestellt, dass weder eine Krankenversicherung der Rentner noch eine freiwillige Versicherung für den Kläger infrage komme. Auch die Voraussetzungen für eine gesetzliche Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V lägen nicht vor.

Der Kläger sei aber als österreichischer Rentner krankenversichert. Schon die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei früher davon ausgegangen, dass Sachverhalte, die in anderen EU-Ländern eintreten würden, mit denen in Deutschland gleichzustellen seien. Dies habe nun auch in Art. 5b) VO (EG) 883/2004 seinen europarechtlichen Ausdruck gefunden. Damit werde die Pflichtversicherung im EU-Ausland - hier in Österreich - ebenso bewertet wie eine solche im Inland. Der daraus abgeleitete Sachleistungsanspruch stelle eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar, so dass keine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entstehe.

Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Kläger über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu einer Doppelversicherung gezwungen würde. Zudem würde dann neben die gesetzliche Krankenversicherung in Österreich gegebenenfalls eine private Krankenversicherung in Deutschland treten. Diese private Krankenversicherung erfülle aber schon nicht die Kriterien der Vorrangversicherung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004, denn die private Krankenversicherung sei auf Kostenerstattung und nicht auf Sachleistung aufgebaut. Jedenfalls aber widerspräche die Rechtsauffassung der Beklagten den Regelungen der Art. 5 und 17 VO (EG) 883/2004, die grundsätzlich eine „Mitnahme“ der Mitgliedstaats-Krankenversicherung in den Wohnmitgliedstaat festlegten.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung erhoben und vorgetragen, dass im Falle des Klägers nicht Art. 24, sondern Art. 23 VO (EG) 883/2004 einschlägig sei. Erst wenn ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnortstaat verneint werde, sei ein etwaiger Krankenversicherungsschutz im anderen Mitgliedstaat zu prüfen und komme eine Anwendung des Art. 24 VO (EG) 883/2004 in Betracht.

Entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts scheitere eine Versicherungspflicht des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht am Vorliegen einer anderweitigen Absicherung durch die österreichische Krankenversicherung. Österreichisches Recht sei nie anwendbar gewesen und eine Versicherungspflicht bei der C. nie entstanden. Eine Versicherungspflicht des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei vielmehr wegen der bereits bei Rentenbeginn bestehenden privaten Krankenversicherung nicht eingetreten. Diese erfülle die Kriterien einer Vorrangversicherung im Sinne von Art. 23 der Verordnung, auch wenn der PKV ein System der Kostenerstattung und nicht der Sachleistungsaushilfe zugrunde liege.

Der Klägerbevollmächtigte hat ergänzend ausgeführt, dass der Kläger nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 verlangen könne, von der Anwendung der Rechtsvorschriften im Wohnstaat freigestellt zu werden.

Auf Anfrage des Senats hat die C. mit Schreiben vom 23.03.2016 und 04.05.2016 mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 01.02.2011 einen Pensionsbezug ohne Krankenversicherungsanspruch habe. Ein Sachleistungsanspruch in Österreich bestehe für Personen, die - wie der Kläger - eine österreichische und eine ausländische Rente beziehen unter der Voraussetzung, dass sich der Wohnsitz in Österreich befinde. Aufgrund des Bezugs einer deutschen Rente und des Wohnsitzes in Deutschland bestehe nach Art. 23 VO (EG) 883/2004 kein Sachleistungsanspruch in Österreich. Ein solcher wäre nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger keinen Sachleistungsanspruch in Deutschland habe, nach Art. 24 VO (EG) 883/2004 zu bejahen. In diesem Fall würde die C. das Formular E 121 ausfüllen.

Der Kläger hat mehrere Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt W-Stadt vorgelegt, darunter eines vom 06.10.2014, in dem es heißt: „Laut Mitteilung der AOK Bayern kann in Österreich keine Anmeldung zur Krankenversicherung erfolgen, da Sie aufgrund Ihrer deutschen Regelaltersrente vorrangig in Deutschland krankenversichert sind. Die bisher einbehaltenen Beträge zur Krankenversicherung in Österreich werden daher rückerstattet.“

In einem weiteren Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.02.2015 wird ausgeführt, dass eine Rückzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung nicht möglich sei, da zur Zeit keine Krankenversicherung in Österreich vorliege und eine Versicherungspflicht wegen des anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich geprüft werden könne. Erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Krankenversicherungspflicht im Wohnortstaat könne eine Prüfung in Österreich erfolgen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.01.2015 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Sozialgericht München hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Durchführung von Sachleistungsaushilfe zu Lasten der österreichischen Gebietskrankenkasse.

Der Kläger beruft sich für den von ihm geltend gemachten Sachleistungsaushilfeanspruch auf die Koordinierungsvorschriften der VO (EG) 883/2004. Da er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, ist deren Anwendungsbereich grundsätzlich eröffnet (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung).

Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 ordnet als allgemeine Regelung an, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen.

Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 der Verordnung unterliegen nicht erwerbstätige Personen, die - wie der Kläger - nicht unter Art. 11 Abs. 3 lit. a) bis d) der Verordnung fallen, unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihnen Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 883/2004, sog. „Wohnlandprinzip“, vgl. Steinmeyer in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. Art. 11 Rn. 32 f.). Dies sind im Falle des Klägers die deutschen Rechtsvorschriften.

Der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 883/2004 kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 verlangen könne, von der Anwendung der Rechtsvorschriften im Wohnstaat freigestellt zu werden. Die Regelung des Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 ist schon nach ihrem Wortlaut im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 lautet:

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diese Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.

Die Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaates kann nach dieser Bestimmung also nur ein Rentner verlangen, der seine Rente bzw. seine Renten aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnstaat bezieht. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er unbestritten eine Rente nach den Rechtsvorschriften seines Wohnstaates Deutschland erhält.

1. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Sachleistungsaushilfe durch die Beklagte zu Lasten der C. kommt allein Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 in Betracht, der den Sachleistungsanspruch für Ein- oder Mehrfachrentner regelt, die keinen Sachleistungsanspruch nach dem Recht des Wohnmitgliedstaates haben.

Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 hat folgenden Wortlaut:

Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.

Der Kläger ist Mehrfachrentner im Sinne dieser Vorschrift, da er Renten nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten erhält, nämlich eine deutsche gesetzliche Rente sowie eine österreichische Pension.

Damit kommt es für den geltend gemachten Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegen den Träger des Wohnorts maßgeblich darauf an, ob der Kläger „keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates“ hat. Dies ist nach Überzeugung des Senats zu verneinen. Der Kläger kann durchaus Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates beanspruchen.

a) Art. 1 lit. va) Nr. i) VO (EG) 883/2004 definiert den Ausdruck „Sachleistungen“ für Titel III Kapitel 1 der Verordnung (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) als Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehen sind und den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten.

Für die Einordnung einer Leistung als „Sachleistung“ in diesem Sinne ist es also unbedeutend, ob die (ärztlichen und pflegerischen) Dienste im Rahmen ambulanter oder stationärer Behandlung sowie die Bereitstellung der diese Dienste begleitenden Produkte (Arz-nei-, Heil- und Hilfsmittel) nach dem Sachleistungsprinzip gewährt werden oder ob die Kosten für deren Beschaffung erstattet werden (Kahil-Wolff in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl., Art. 1 Rn 37). Damit ist - anders als nach deutschem Verständnis - keine Grenzziehung zwischen Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzip vorzunehmen, sondern zwischen Sachleistungen und Leistungen, die nicht unmittelbar der medizinischen Versorgung dienen wie z.B. Entgeltersatzleistungen (Naumann in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Art. 30 VO (EG) 883/2004, Rn 21). Der Umstand, dass im Rahmen der PKV grundsätzlich das Kostenerstattungsprinzip gilt, steht somit der Annahme, dass der (nur) privat krankenversicherte Kläger in Deutschland einen Anspruch auf Sachleistungen im Sinne der Verordnung hat, nicht entgegen.

b) Bei den so verstandenen Sachleistungen, die der Kläger von seiner privaten Krankenkasse beanspruchen kann, handelt es sich um „Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates“.

Nach Art. 1 lit. l) VO (EG) 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit (u.a. Leistungen bei Krankheit, Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung).

Zu den Rechtsvorschriften im Leistungsbereich „Krankheit“ zählen in Deutschland insbesondere die Vorschriften des SGB V. Aber auch die von einem privaten Träger erlassenen Versicherungs-Statuten können als Satzungen eines Trägers sozialer Sicherheit zu beurteilen sein.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommen in privater Trägerschaft stehende Einrichtungen durchaus als Träger sozialer Sicherheit in Betracht (vgl. EuGH, Slg 1966, 584 (Vaassen-Göbbels). Der EuGH verwies in dieser Entscheidung insbesondere auf den Sprachgebrauch der VO (EWG) Nr. 3/58, welche zwischen Behörden und Einrichtungen unterscheide. Zu ersteren zählten die Dienststellen öffentlich-rechtlicher Träger, zu letzteren dagegen gehörten die Einrichtungen privaten Rechts. Auch die VO (EG) 883/2004 unterscheidet in Art. 1 lit. p), der den Ausdruck „Träger“ definiert, zwischen einer Einrichtung oder einer Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt. Demnach kann allein aus der privatrechtlichen Trägerschaft der privaten Krankenkassen nicht abgeleitet werden, dass diese nicht in die soziale Sicherung einbezogen sind (vgl. dazu Eichenhofer, MedR (2010) 298, 301).

Ob die Voraussetzungen des Art. 24 der VO (EG) 883/2004 im Falle des Klägers vorliegen, hängt demnach maßgeblich davon ab, ob die PKV als Bestandteil des deutschen Systems der sozialen Sicherheit im Sinne der VO (EG) 883/2004 anzusehen ist und die privaten Krankenkassen damit als „Träger“ im Sinne von Art. 1 lit. p) der Verordnung zu beurteilen sind, denen die Anwendung zumindest eines Teils der in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Leistungsbereich Krankheit obliegt und deren selbst erlassene Regelungen Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 lit. l) der Verordnung darstellen können.

Lange Zeit bestand für die deutsche - in gesetzliche und private Zweige - unterteilte Krankenversicherung weitgehendes Einverständnis, dass die europäischen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lediglich für die gesetzliche Krankenversicherung bedeutsam sind. Das Europäische koordinierende Sozialrecht sollte nach dieser Auffassung für die private Krankenversicherung keinerlei Bedeutung haben (vgl. Eichenhofer, MedR (2010) 298, 299).

Mit Einführung eines verpflichtenden Krankenversicherungsschutzes für alle Einwohner im Zuge der Gesundheitsreform auf Basis des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wurde das Verhältnis von GKV und PKV allerdings neu bestimmt. Seit dem 01.01.2009 ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, krankenversichert zu sein (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Personen, die nicht zu den in § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG aufgeführten Personengruppen mit anderweitigem Krankenversicherungsschutz gehören, müssen bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankenkostenversicherung abschließen und aufrechterhalten, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst (§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG).

Parallel dazu wurden die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Versicherungsschutz im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - (seit 01.01.2016: nach § 152 VAG) anzubieten, der sich in Leistungsumfang wie Beitragshöhe an der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert (§ 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG). Der Gesetzgeber hat also im Rahmen seiner Bemühungen, einen Versicherungsschutz für alle Einwohner verpflichtend einzuführen, auch die PKV in die Pflicht genommen. Insbesondere durch die Einführung eines der GKV angeglichenen Basistarifs im Rahmen der PKV sind wesentliche Elemente sozialer Sicherung in die private Krankenversicherung übernommen worden (Eichenhofer, a.a.O., S. 302).

Die PKV ist daher nach Überzeugung des Senats seit dem 01.01.2009 zumindest insoweit als ein Zweig sozialer Sicherheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung anzusehen, als mit privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossene Krankenversicherungsverträge auch den Basiskrankenversicherungsschutz mit abdecken (vgl. Eichenhofer, a.a.O., S. 302).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die private Krankenversicherung des Klägers sehr wohl als Träger sozialer Sicherheit im Sinne der VO (EG) 883/2004 anzusehen ist. Die von ihr geschuldeten Sachleistungen sind - zumindest soweit sie den Basiskrankenversicherungsschutz abdecken - nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften (u.a. des VVG und des VAG) bzw. nach den von ihr erlassenen Satzungsbestimmungen zu erbringen. Damit hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Sachleistungsaushilfe nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 liegen daher nicht vor.

2. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, sind vielmehr die Voraussetzungen des Art. 23 VO (EG) 883/2004 gegeben, der folgenden Wortlaut hat:

Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

So liegt es hier. Der Kläger erhält als Mehrfachrentner eine Rente nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates Deutschland und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates (Österreich). Er hat überdies einen Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates Deutschland (s. unter 1.). Dies hat nach Art. 23 VO (EG) 883/2004 zur Folge, dass er keinen Sachleistungsanspruch nach österreichischem Recht hat. Der zuständige Träger im Wohnmitgliedstaat Deutschland ist vielmehr kollisionsrechtlich ausschließlich (endgültig) leistungszuständig und kostentragungspflichtig.

Soweit die Klägerseite dagegen eingewandt hat, dass im Falle des Klägers Art. 23 VO (EG) 883/2004 wegen der Regelung des Art. 14 Abs. 2 der VO nicht anwendbar sei, geht dieser Hinweis fehl.

Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der VO, nach der eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat unterliegt, in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen darf, greift schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht in Österreich wohnt, daher grundsätzlich nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e) VO (EG) 883/2004) und daher nur nach den Regelungen des europäischen Koordinationsrechts der Sozialsysteme (ausnahmsweise) der österreichischen Pflichtversicherung unterliegen könnte. Letzteres ist nicht der Fall, weil die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 der VO nicht gegeben sind (s. unter 1.)

Außerdem handelt es sich bei seiner privaten Krankenversicherung in Deutschland - wie dargelegt - zumindest insoweit nicht um eine freiwillige Versicherung, als der in Deutschland lebende Kläger nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verpflichtet ist, eine Krankenkostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst (s. unter 1. b)).

Der vom SG zitierte Art. 17 VO (EG) 883/2004 ist ebenfalls nicht einschlägig, da Deutschland nach den oben dargelegten Ausführungen zuständiger Mitgliedstaat ist und der Kläger damit nicht in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt.

Auch der vom SG in Bezug genommene Art. 5b) VO (EG) 883/2004 greift nicht. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären“.

Die Vorschrift wendet sich an den zuständigen Mitgliedstaat bzw. an dessen zuständigen Träger und betrifft die Anwendung des eigenen mitgliedstaatlichen Rechts. Der in Art. 5 der VO verankerte Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung erstreckt sich nicht auf das Kollisionsrecht und soll auch keine kollisionsrechtlichen Wirkungen entfalten. Seine Anwendung darf nicht dazu führen, dass kollisionsrechtliche Zuständigkeiten geändert werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 11; Schuler in: Fuchs, Europ. Sozialrecht, Art. 5 Rn. 4).

Art. 5 b) VO (EG) 883/2004 erstreckt das Gleichstellungsgebot auf alle Sachverhalte und Ereignisse, deren Erfüllung von Normen des inländischen Sozialrechts vorausgesetzt werden (Schuler, a.a.O., Rn 11). Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht die Frage inmitten, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer deutschen Rechtsvorschrift gegeben sind und in diesem Rahmen ein Sachverhalt, der sich in Österreich zugetragen hat, zu berücksichtigen ist. Streitig ist vielmehr, ob der Kläger nach den kollisionsrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe zu Lasten eines österreichischen Trägers hat. Damit ist der Anwendungsbereich des Art. 5 b) VO (EG) 883/2004 nicht eröffnet.

Im Übrigen führte der Bezug der österreichischen Rentewie dargelegt - keineswegs dazu, dass der Kläger pflichtversichertes Mitglied der C. geworden ist. Damit fehlt es überdies - ungeachtet der fehlenden Anwendbarkeit des Art. 5 b) VO (EG) 883/2004 - an einem Sachverhalt in Österreich, der vom Träger der deutschen Krankenkasse zu berücksichtigen wäre.

Die Berufung hat daher in vollem Umfang Erfolg.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2018 - L 4 KR 58/15 zitiert 10 §§.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


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(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unterne

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(1) Versicherungspflichtig sind

1.
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2.
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2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder auf andere Arten der Rückversicherung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.

(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt werden, ist

1.
anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten oder Arten der Rückversicherung betrieben werden sollen, und
2.
nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen
a)
auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder Vertragsstaaten erfüllt und
b)
im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist.

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif muss jeweils eine Variante vorsehen für

1.
Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungsrückstellungen gebildet und
2.
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie für deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder1 200 Eurozu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

(2) Der Versicherer ist verpflichtet, folgenden Personen eine Versicherung im Basistarif zu gewähren:

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,
3.
allen Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, sowie
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder bei einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht verlangt werden. Der Antrag nach Satz 1 muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(3) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.

(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(5) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.