Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2015 - L 13 R 2/14

published on 19/03/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2015 - L 13 R 2/14
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Sozialgericht Nürnberg, S 4 R 1420/12, 10/10/2013
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 13 R 195/15 B, 15/06/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im November 1969 geborene Kläger hat von September 1985 bis Juli 1987 den Beruf des Tiefbaufacharbeiters und von September 1985 bis Juli 1987 den Beruf des Gleisbauers erlernt. Er war zunächst als Kuppler, von April 1989 bis Mai 1992 als Arbeiter, von März 1993 bis Februar 1994 als Helfer im Brunnenbau, dann - mit Unterbrechungen - von Januar 1995 bis März 2001 als LKW-Fahrer, anschließend bis August 2005 als Helfer und zuletzt von November 2005 bis April 2008 als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2009 ist der Kläger arbeitslos, nunmehr mit Bezug von Arbeitslosengeld II. Bis November 2013 verrichtete er daneben einen Minijob als Fahrer.

Mit Antrag vom 15. März 2012 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog diverse Befundberichte, einen Entlassungsbericht der M.-Klinik vom 17. Juli 2008 über einen stationären Aufenthalt des Klägers auf orthopädischer Grundlage vom 25. Juni bis 11. Juli 2008 bei, aus dem der Kläger noch mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für schwere Arbeiten entlassen worden war, sowie ein Gutachten der Agentur für Arbeit Ansbach vom 24. November 2009, in dem ebenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt worden war, bei. Aktenkundig wurde ferner der Entlassungsbericht der orthopädischen Abteilung der Fachklinik S. vom 23. Mai 2012 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 10. Mai bis 16. Mai 2012. Hier wurde noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten festgestellt.

Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. N. vom 25. Juni 2012 ein, der beim Kläger eine beginnende Retropatellararthrose beidseits, eine geringgradige mediale Gonarthrose, eine beginnende, geringgradige Coxarthrose beidseits und eine morbide Adipositas per magna (BMI größer 40) bei Zustand nach Magenreduktions-Operation feststellte. Der Kläger könne als LKW-Fahrer mit Entladetätigkeit nur noch 3 bis unter

6 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen noch 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 13. Juli 2012 ab.

Der hier eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das SG hat diverse Befundberichte beigezogen und ein chirurgisches Gutachten von Dr. S. vom 11. September 2013 eingeholt. Dr. S. hat beim Kläger folgende Diagnosen gestellt:

1. Fehlhaltungen der Wirbelsäule mit Muskelreizerscheinungen und degenerativen Veränderungen, zeitweilige ausstrahlende Beschwerden, aber keine radikuläre Symptomatik

2. Bewegungsschmerz im rechten Schultergelenk, Fingergelenkspolyarthrose beidseits

3. Verschleiß in beiden Hüftgelenken bei ausreichender Beweglichkeit

4. Aktivierte Arthrose im rechten Kniegelenk mit Funktionsbehinderung, Fußfehlform beidseits, geringgradige prätibiale Ödeme

5. Restadipositas nach Magenverkleinerungsoperation

6. Seelische Störung nach Aktenlage.

Der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen verrichten. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen, Zwangshaltungen, häufige bückende Arbeiten, knieende Arbeiten und häufiges Steigen, häufige Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und besondere nervliche Belastung. Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft sei erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2013 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. S. abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und erklärt, nach den Angaben seiner Ärzte könne er nicht mehr arbeiten. Er sei geistig, nervlich und körperlich am Ende.

Der Senat hat diverse Befundberichte beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. B. vom 23. Januar 2015. Der Sachverständige hat beim Kläger eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Dysthymie, eine akzentuierte Persönlichkeit, ein Hals- und Lendenwirbelsäulenwurzelreizsyndrom, Übergewicht, einen Zustand nach Operationen zur Magenverkleinerung und von Haut- und Weichteilüberschüssen bei Fettleibigkeit sowie Abnutzungen an der Wirbelsäule und an verschiedenen Gelenken diagnostiziert. Der Kläger könne noch leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, überwiegend im Sitzen, vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (Akkord-, Schichtarbeit, Zeitdruck), schweres Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken und Knien, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Kälte und Nässe. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaube noch die Verrichtung von Tätigkeiten, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers sei etwas eingeschränkt. Dieser Mangel sei aber bereits in das Erwerbsleben mit eingebracht worden. Der Kläger könne nur noch für einfache Tätigkeiten angelernt werden. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Der Kläger hat hierzu erklärt, er habe seit Jahren Kreuzschmerzen, Kniebeschwerden und Gicht. Er sei nervlich und geistig am Ende. Bei längeren Autofahrten würden seine Nerven nicht mehr mitmachen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2013 sowie des Bescheids der Beklagten vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2012 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI zu. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. S. und Dr. B. ist der Kläger noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erledigen.

Bei der Untersuchung durch den erfahrenen Gerichtssachverständigen Dr. S. war der Kläger in einem guten Allgemeinzustand. Die Wirbelsäule wies Fehlhaltungen, auch eine Seitverbiegung, auf. Die Beweglichkeit war allerdings nur leichtgradig eingeschränkt, sensomotorische Störungen traten nicht auf. Die Untersuchung der oberen Extremitäten erbrachte eine kräftige Armmuskulatur beidseits bei etwas geminderter Schultermuskulatur. Die Drehung war frei, Nacken- und Lendengriff waren dem Kläger möglich. Die Handgelenke waren normal geformt ohne Druckschmerz bei guter Beweglichkeit. Die Fingerendgelenken waren gering verdickt, aber ohne Druckschmerz. Die Handfunktion war regelgerecht bei kräftiger Handmuskulatur und unauffälliger Neurologie.

An den unteren Extremitäten war die Muskulatur mittelkräftig bei leichter Verkürzung des rechten Beins und geringfügigen Ödemen bei Fußfehlform beidseits. An den Hüftgelenken war die Beweglichkeit ausreichend, ein Druckschmerz nicht zu objektivieren. An den Kniegelenken fand sich eine Gonarthrose bei seit einigen Tagen bestehendem Reizzustand rechts. Gang- und Standbild waren nicht nennenswert verändert.

Daraus hat Dr. S. nachvollziehbar abgeleitet, dass dem Kläger jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten mit den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zumutbar sind.

Diese Leistungsbeurteilung hat Dr. B. auch aus nervenärztlicher Sicht bestätigt. Bei der Überprüfung der Motorik hat Dr. B. festgestellt, dass der Kläger beide Arme in den Schultergelenken nicht über die Horizontale angehoben hat. Grund hierfür sind die Auswirkungen der Operationen nach Bruststraffung beidseits. Im Übrigen waren jedoch die Bewegungsabläufe unbehindert. Lähmungen oder Muskelschwund fanden sich nicht. Koordination und Vegetativum waren unauffällig. In psychopathologischer Hinsicht war der Kläger bei klarem Bewusstsein und hinsichtlich aller Qualitäten vollständig orientiert. Die Berichterstattung erfolgte geordnet und sachbezogen. Wesentliche kognitive Beeinträchtigungen bei einfach strukturierter Persönlichkeit und Intelligenz im unteren Normalbereich fanden sich ebenso wenig wie Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen bzw. Hinweise auf hirnorganische Veränderungen. Die Stimmungslage war leicht depressiv, nach Angaben des Klägers jedoch ohne Tagesschwankungen. Vom Antrieb her wirkte der Kläger matt und gedämpft. Es fanden sich neurasthenische und depressiv-ängstliche Persönlichkeitsanteile. Der Kläger habe nach dem Verlust seiner Hauptbezugspersonen - seinen Eltern - nachvollziehbar mit einer depressiven Symptomatik reagiert. Einen tiefergehenden depressiven Affekt konnte Dr. B. jedoch nicht beobachten. Er hat darauf hingewiesen, dass auch Dr. N. die Stimmung als stabil bezeichnet habe. Dr. S. hat die Psyche als unauffällig bei allenfalls geringgradiger Dysthymie und guter Mitarbeit beschrieben. Dr. hat ausgeführt, es liege eine Dysthymie, damit also eine chronische, aber nicht schwerwiegende Depressivität vor. Der Kläger hat auch nur in großen Abständen Kontakt zu der ihn betreuenden Psychiaterin gesucht, das verordnete Antidepressivum nicht regelmäßig eingenommen und einem empfohlenen Kontakt zum sozialpsychiatrischen Dienst nicht in Anspruch genommen. Dies spricht auch gegen eine erheblichere depressive Erkrankung.

Bei der vom Kläger geklagten chronischen Schmerzstörung sind seelische Komponenten von erheblicher Bedeutung. Dr. B. hat jedoch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger in den vergangenen Jahren durchaus möglich war, sein ausgeprägtes Übergewicht auf ein mittlerweile einigermaßen erträgliches Maß zu reduzieren. Damit dürfte sich das allgemein-körperliche und seelische Befinden eher gebessert haben.

Aus alledem hat Dr. B. unter ausdrücklicher Mitwürdigung der Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet bei Fehlen sozialmedizinisch relevanter internistischer Erkrankungen für den Senat überzeugend abgeleitet, dass dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumindest leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr zumutbar sind. Diese Einschätzung macht sich der Senat zu eigen. Die pauschalen Einwendungen des Klägers hiergegen konnten den Senat nicht überzeugen. Die Sachverständigen haben insbesondere sämtliche beim Kläger vorliegenden und zu Funktionseinschränkungen führenden Gesundheitsstörungen berücksichtigt.

Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen wäre. Die von Dr. S. und Dr. aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich und schränken die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in besonderem Maße ein. Dr. hat schließlich auch ausdrücklich festgestellt, dass die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten zu verrichtenden Arbeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw. dem Kläger bei insoweit erhaltener Umstellungsfähigkeit - diese ist nach den Feststellungen von Dr. B. jedenfalls für einfache Tätigkeiten erhalten - noch zugemutet werden können. Damit kommt die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nicht in Betracht.

Schließlich besteht auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 51/04 unter Hinweis auf Großer Senat in BSGE 80, 24,35). Bei der Frage, ob der Versicherte derartige Fußstrecken zurücklegen kann, sind alle zumutbaren und dem Versicherten verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen, wobei es bei dem anzulegenden generalisierenden Maßstab auf die besondere Beschaffenheit eines konkreten Weges (z. B. Unebenheiten, Steigungen, Glatteis) nicht ankommt.

Eine Beschränkung der Wegstrecke wurde von keinem Sachverständigen angenommen. Der Kläger ist auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Schließlich besitzt er nach den Feststellungen von Dr. B. ein Kfz und benutzt es auch. Damit steht für den Senat außer Frage, dass der Kläger noch eine Arbeitsstelle erreichen kann.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Annotations

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.