Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2016 - L 12 EG 4/14

bei uns veröffentlicht am30.06.2016
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 3 EG 17/13, 11.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Elterngeld für den 2012 geborenen S. hat, weil er mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Der Kläger ist irakischer Staatsbürger und lebt seit 14.11.2000 in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat eine Arbeitserlaubnis und arbeitet aufgrund eines regulären Arbeitsverhältnisses. Nach der beiliegenden Verdienstbescheinigung verdiente er im Bemessungszeitraum von Juni 2011 bis Mai 2012 zwischen 751,95 EUR und 1396,00 EUR monatlich. Er ist in A-Stadt gemeldet. Seine Ehefrau lebt seit 1.8.2011 in Deutschland. Sie hat eine Duldung, eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Mit Bescheid vom 2.10.2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab, da der Kläger mit nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein; er lebe sehr wohl in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau und alle Kinder würden in einer staatlichen Asylbewerberunterkunft leben, in der auch eine Wohnungsverpflichtung für die Kinder und ihre Mutter bestehe. Jedoch schlafe und esse auch der Kläger in der Asylbewerberunterkunft. Die A-Straße habe er lediglich als Meldeadresse.

Mit Bescheid vom 27.9.2012 wurden die Ehefrau des Klägers und die 4 Kinder von der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen, befreit. Der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft erfolge zur Familienzusammenführung. Nach der telefonischen Auskunft vom 29.10.2012 konnte die Ehefrau weiter in der Asylbewerber Unterkunft wohnen bleiben, bis eine geeignete Wohnung gefunden werde. Aus einer weiteren Telefonauskunft vom 8.11.2012 mit einer Mitarbeiterin der D. ergibt sich, dass der Kläger in der Gemeinschaftsunterkunft seine Familie zwar täglich besuchen könne, Übernachtungen jedoch nicht erlaubt seien. Eine Überwachung sei jedoch sehr schwierig, auch Sanktionen seien nicht vorgesehen. Es sei deshalb gut möglich, dass der Kläger bei seiner Familie schlafe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mutter des Kindes lebe in einer Gemeinschaftsunterkunft, auch nach Aufhebung der Verpflichtung am 27.9.2012. Dem Kläger sei es nicht erlaubt, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Durch einen Verstoß gegen dieses Verbot könne kein gemeinsamer Haushalt gegründet werden. Dies sei aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage. Sie führte aus, die Familie sei als wohnungssuchend in der Stadt A. gemeldet, allerdings sei es bisher nicht möglich gewesen, eine Sozialwohnung zu vermitteln. Seit der Geburt des Kindes lebe der Kläger tatsächlich mit der Familie in der Gemeinschaftsunterkunft. Es komme auf den tatsächlichen Hausstand an. Mit Urteil vom 11.2.2014 gab das SG der Klage statt. Die Tatsache, dass der Kläger rechtlich nicht befugt sei, in der Gemeinschaftsunterkunft zu übernachten, schließe das örtliche Kriterium der häuslichen Gemeinschaft nicht aus. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger offensichtlich sanktionslos dauerhaft in der Unterkunft bei seiner Familie schlafe, verhindere diese rechtliche Beschränkung nicht, dass der Kläger örtlich mit seinem Kind zusammenlebe und eine häusliche Gemeinschaft bilde. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Kläger ein tägliches Besuchsrecht habe. Weiter habe der Rest der Familie seit 27.9.2012 die Berechtigung, auch außerhalb der Asylbewerberunterkunft zu leben.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „in einem Haushalt“ sei, dass dieser gemeinsame Haushalt rechtmäßig begründet wurde, wie das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 5.6.2013 entschieden habe. Der Kläger habe jedoch nur ein Besuchsrecht und nicht das Recht, dauerhaft in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Insbesondere seien seine Übernachtungen rechtswidrig.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.2.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe sich von der Unterkunftsverwaltung mehr oder weniger geduldet nach der Geburt sofort auch zu Nachtzeiten in der Unterkunft aufgehalten. Die Unterkunftsverwaltung habe sich außer Stande gesehen, die Betreuung der Kinder im Falle eines Krankenhausaufenthalts der Mutter zu gewährleisten.

Auf Anforderung des Senats teilte die D. mit, dass sich die Familie trotz Auszugsberechtigung weiter in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten habe. Der Auszug sei nach der üblichen Verwaltungspraxis nicht zwangsweise durchgesetzt worden, weshalb es einer Einweisung durch die Sicherheitsbehörde nicht bedurfte. Gebühren seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erhoben worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Beklagtenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 5.6.2013 (L 12 EG 57/10) begründet. Der Kläger hatte nämlich aufgrund seiner Aufenthaltserlaubnis nicht die Berechtigung, in einer Gemeinschaftsunterkunft mit seiner Familie zu wohnen. Damit war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Anspruch auf Elterngeld haben nach § 1 Abs. 1 BEEG Eltern, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld, da er nicht mit seinem Sohn in einem Haushalt lebte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass S. bei seiner Mutter in der Gemeinschaftsunterkunft lebte. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass er sich nach der Geburt seines Sohnes sehr häufig in der Gemeinschaftsunterkunft bei seiner Familie aufgehalten habe und dort auch übernachtet habe, genügen diese Umstände nicht für die Begründung eines gemeinsamen Haushalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG. Der Begriff des Haushalts setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben in einer Wohnung voraus. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gemeinsame Haushalt rechtmäßig begründet wurde (Urteil des Senats vom 5.6.2013, L 12 EG 57/10). Während asylsuchende Ausländer nach § 47, § 53 Asylgesetz verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen, ist der Kläger als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Soweit er sich also insbesondere nachts in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten hat, war dieser Aufenthalt rechtswidrig.

Aus Art. 6 Grundgesetz folgt nichts anderes. Dem Schutz der Familie hat die Verwaltung des Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass die Ehefrau des Klägers und sein Sohn mit Wirkung vom 27.9.2012 von der Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, entbunden wurden. Damit stand rechtlich einer Familienzusammenführung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft nichts im Wege. Dass die Familie faktisch im Raum A-Stadt keine Wohnung gefunden hat, ist nicht dem Einfluss des Beklagten zuzuschreiben.

Im Ergebnis war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.2.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2016 - L 12 EG 4/14 zitiert 3 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 1 Berechtigte


(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei

Referenzen

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.