Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. März 2016 - L 7 AS 161/16 B ER

bei uns veröffentlicht am21.03.2016
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 8 AS 114/16, 15.02.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) Leistungen nach dem SGB II aufgrund seines Weiterbewilligungsantrags vom Oktober 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1965 geborene, alleinstehende Bf beantragte erstmals am 12.09.2013 beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Dabei gab er an, hälftiger Miteigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, einem Ortsteil von B-Stadt, gelegenen Grundstückes (Flur-Nr.: 54) zu sein. Dieses verfügt über eine Grundstücksgröße von 1.339 qm und ist mit einem etwa 170 qm großen Haus bebaut. Während der Bf nach eigenen Angaben eine sich darin befindliche Einliegerwohnung von ca. 50 qm bewohne, würde seine Mutter, ebenfalls hälftige Miteigentümerin, den übrigen Teil des Wohnhauses nutzen.

Am 15.10.2013 legte der Bf dem Bg einen Mietvertrag über das in seinem hälftigen Eigentum stehenden Wohnhauses, A-Straße 16, A-Stadt vor, welchen seine Mutter als Vermieterin und ihn als Mieter ausweist. Danach habe der Bf für die im ersten Stock gelegene Einliegerwohnung mit 42 qm eine monatliche Grundmiete von 218,00 €, Kosten für eine Werkstatt von 40,00 €, Heizkosten von 200,00 € und Nebenkosten von 50,00 €, gesamt somit 508,00 € zu entrichten. Der Mietvertrag wurde nach den Daten im schriftlichen Mietvertrag am 28.09.2013 zum 01.10.2013 geschlossen.

Am 27.11.2013 legte der Bf dem Bg den notariellen Kaufvertrag über das Grundstück vor, nach welchem er und seine Mutter dieses am 26.02.2009 zu je hälftigem Miteigentum in Höhe von jeweils 134.000,00 € gekauft haben. Ebenso legte er den am 26.03.2009 geschlossenen Darlehensvertrag mit der ...-Bank L. eG vor, nach welchem er und seine Mutter zum Kauf eines Wohnhauses in A-Stadt, A-Straße16, gemäß Kaufvertrag vom 26.02.2009 als gemeinsame Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 110.000,00 € in Anspruch genommen haben.

Ein am 12.11.2013 seitens des Bg durchgeführter Außendienst ergab infolge einer Wohnflächenberechnung eine Wohnfläche von 73,85 qm, welche der Bf zu Wohnzwecken nutzt.

In der Folge bewilligte der Bg dem Bf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zuerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung ausweislich des vorgelegten Mietvertrages in Höhe von 508,00 € insgesamt monatlich, zuletzt mit Bescheid vom 07.10.2014 für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015.

Am 16.03.2015 beantragte der Bg die Weiterbewilligung der zum 31.03.2015 endenden Leistungen. Mit Schreiben vom 16.03.2015 und 24.03.2015 forderte der Bg vom Bf zur Prüfung der Bedürftigkeit des Bf bis zum 15.04.2015 näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen (vollständige Kontoauszüge ab 01.01.2015, Katasterauszug, Bebauungsplan, Grundriss des Hauses, Nachweis über die tatsächliche Gesamtwohnfläche des Eigenheimes, aktuelle Rechnung bezüglich der Anschaffung von Heizmitteln (Holz) und die aktuelle Stromrechnung). Außerdem sollte er sich schriftlich dahingehend erklären, ob er mit der darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einverstanden sei. Am 31.03.2015 gab der Bf an, ab 07.04.2015 in Vollzeit einer unselbstständigen Tätigkeit bei der Firma O. GmbH in F-Stadt als Elektrotechnikermeister nachzugehen. Weitere Unterlagen, Informationen oder Nachweise, insbesondere zur Höhe seines Einkommens, blieb der Bf schuldig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.06.2015 lehnte der Bg die Weitergewährung von Leistungen ab; die Hilfebedürftigkeit des Bf sei nicht feststellbar.

Am 28.10.2015 meldete sich der Bf erneut beim Bg und beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Schreiben vom 02.11.2015 forderte der Bf von ihm zur Prüfung der Bedürftigkeit bis zum 31.11.2015 näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen (aktuellen Zins- und Tilgungsplan, Grundsteuerbescheid, Müllgebührenbescheid, Wasser- und Abwassergebührenbescheid, Kaminkehrerrechnung, Nachweis zur Wohngebäudeversicherung, vollständige Kontoauszüge für den Monat Juli 2015 und ab 01.10.2015, aktuelle Rechnung bezüglich der Anschaffung von Heizmitteln (Holz) und die letzte Gehaltsabrechnung). Außerdem sollte er sich dahingehend erklären, wie es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Nachdem der Bf die verlangten Informationen bis zur gesetzten Frist nicht erteilt hatte, lehnte der Bf den Leistungsantrag mit Bescheid vom 08.12.2015 aufgrund der Unerweislichkeit der Hilfebedürftigkeit ab. Am 17.12.2015 reichte der Bf sodann Unterlagen ein, blieb jedoch die Kontoauszüge seines Geldkontos betreffend den Zeitraum Juli 2015 und 01.10.2015 bis 25.11.2015 schuldig.

Am 09.01.2016 erhob der Bf Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.12.2015. Zur Begründung trug er vor, alle Unterlagen beigebracht zu haben. Dem Widerspruch waren beigefügt die Kontoauszüge für den Monat Juli 2015.

Da der Bf angab, dass seine Mutter derzeit die kompletten Darlehens- und Tilgungsraten hinsichtlich des sich im gemeinsamen Eigentum befindenden Hauses und auch die Aufnahme und Haftung für die Darlehen gesamtschuldnerisch bezahlen würde, vermutete der Bg Verwandtenunterhalt durch die Mutter des Bg und forderte aus diesem Grund Nachweise betreffend der Vorschrift § 9 Abs. 5 SGB II an mit Schreiben vom 28.01.2016.

Am 02.02.2016 beantragte der Bf beim Sozialgericht Augsburg die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz. Seine Akte möge so geführt werden, dass er nicht wiederholt Unterlagen vorzulegen habe. Zudem müsse festgestellt werden, dass zwischen ihm und seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft bestünde.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag des Bf auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Soweit der Antrag des Bf sich auf die Aktenführung bzw. Anforderung von Unterlagen durch den Bg beziehe, sei der Antrag unzulässig, da es sich um Verfahrenshandlungen handle, die nicht unabhängig von einer Sachentscheidung Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein könnten.

Soweit der Bf Feststellung begehre, dass mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft bestünde, legte das SG den Antrag als Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund des Weiterbewilligungsantrags vom Oktober 2015 aus und lehnte insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, dass ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar sei. Die Hilfebedürftigkeit des Bf sei nicht nachgewiesen.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der Bf Beschwerde insoweit erhoben, als es um Leistungen nach dem SGB II geht. Es müsse festgestellt werden, dass zwischen ihm und seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft und auch keine Haushaltsgemeinschaft bestünde. Sollte aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und Basel 3 keine Finanzierung des Hauses durch den Bg möglich sein, werde er gezwungen sein, die Liegenschaft zu veräußern. Die Zinslasten für den Kredit lägen derzeit bei 1.200 EUR monatlich allein für seinen Anteil.

Der Bg hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Bf hat seine Beschwerde zulässigerweise auf sein Begehren im Hinblick auf Leistungen durch den Bg beschränkt. Der Feststellungsantrag wird auch hier als Antrag auf vorläufige Bewilligung von Leistungen im Wege des Eilrechtsschutzes ausgelegt, wie es das Sozialgericht bereits getan hat.

Insoweit wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.02.2016 Bezug genommen, die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist. Eine aktuelle Notlage, die die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz notwendig machen würde ist nicht gegeben.

Der Bf lebt in einem Haus, das Ihm und seiner Mutter gehört, und das nach dem Vortrag des Bf aktuell auch von den Eigentümern noch finanziert wird, also dem Bf nicht in Kürze entzogen wird. Der Bf hat nicht einmal dargelegt, dass er einer aktuellen Forderung aus dem Mietvertrag ausgesetzt ist. Der Bf hat insoweit nicht dargetan, dass seine Mutter von ihm aus dem Mietvertrag Forderungen erhoben hätte, geschweige denn ihm eine Kündigung der Einliegerwohnung angedroht hätte.

Zudem hat der Bf hat aus seiner abhängigen Beschäftigung offensichtlich Erwerbseinkommen. Insoweit hat der Bf trotz Aufforderung durch den Bg keine hinreichenden Angaben gemacht. Der Bf hat nicht hinreichend dargelegt, dass er und seine Mutter ihren täglichen Bedarf nicht decken könnten.

Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. März 2016 - L 7 AS 161/16 B ER zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Referenzen

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.