Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2014 - L 2 U 176/13 B PKH

published on 24/02/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2014 - L 2 U 176/13 B PKH
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Gericht

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Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Bf. begehrt die Feststellung weiterer Folgen des am 2. Mai 2005 erlittenen Arbeitsunfalls bzw. die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalls. Sie hatte am 2. Mai 2005 auf dem Weg zu einer Fortbildungsmaßnahme mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall in Form eines Seitenaufpralls erlitten. Nach dem Zwischenbericht des Durchgangsarztes H. vom selben Tag bestand eine HWS-Distorsion nach Schleudertrauma. Am 6. August 2005 bescheinigte er, dass es keine Unfallfolgen mehr gebe, es finde sich in allen sechs Ebenen eine freie Beweglichkeit. Arbeitsunfähigkeit habe bis 3. Juni 2005 bestanden. Einen Anspruch auf Haushaltshilfe lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) mit Bescheid vom 28. Juli 2005 ab. Es habe lediglich eine Zerrung der HWS vorgelegen; eine derartige Verletzung rechtfertige keine Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe. Dem Widerspruch half sie mit Teilabhilfebescheid vom 4. Januar 2006 insoweit ab, also sie 123,75 EUR für die Aufwendungen einer selbstbeschafften Haushaltshilfe in dem Zeitraum vom 2. bis 20. Mai 2005 erstattete. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 zurück. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Sozialgericht München vom 4. März 2009 (Az.: S 23 U 28/06) erstattete die Bf. Haushaltshilfe und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 483,80 EUR. Verletztengeld wurde nicht gewährt. Mit Durchgangsarztbericht des Dr. N. vom 14. April 2011 machte die Bf. als Unfallfolgen ein chronisches Hals- und Brustwirbelsäulen-(HWS- und BWS-)Syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS und BWS sowie Schmerzausstrahlung in beide Arme geltend. Die Bg. holte verschiedene ärztliche Unterlagen und Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Zur weiteren Abklärung wurde auf Vorschlag des die Bg. beratenden Arztes Dr. G. am 30. November 2011 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS/BWS durchgeführt; u. a. wurde eine multisegmentale Osteochondrose entlang der HWS mit flachen, median akzentuierten Protrusionen bei HWK 5/6 und 6/7 festgestellt. Der beratende Arzt Dr. G. stimmte am 11. Januar 2012 der Einschätzung der Bg., dass nur degenerative Veränderungen, die nicht im Unfallzusammenhang stünden, und keine traumatischen unfallbedingten knöchernen Verletzungen vorliegen, zu. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 lehnte die Bg. die Gewährung von weiterer Heilbehandlung und Verletztengeld ab dem 1. Januar 2007 ab. Hinsichtlich eventueller Ansprüche bis 31. Dezember 2006 berief sich die Bg. auf eingetretene Verjährung gemäß § 45 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I). Als Folgen des Versicherungsfalls erkannte sie lediglich eine folgenlos verheilte Zerrung der HWS ersten Grades an. Nach Auswertung der Unterlagen sei es durch den Unfall nicht zu einer schweren Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gekommen. Verletzungszeichen an Knochen, Knorpeln, Muskeln, Sehnen, Bändern oder sonstigen Weichteilen seien weder im Laufe der ambulanten ärztlichen Behandlung noch anhand der Röntgenergebnisse und vor allem der kernspintomographischen Untersuchung der HWS und oberen BWS vom 30. November 2011 festgestellt worden. Die Bf. hat mit Klage vom 30. April 2012 Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls auf noch erforderliche Behandlungen, Verletztengeld und Rente weiter verfolgt. Gleichzeitig hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Maurer beantragt. Das Sozialgericht hat außer der Übersendung eines Fragebogens zu den behandelnden Ärzten bislang keine Ermittlungen vorgenommen. Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beklagte habe für die Zeit ab 1. Januar 2007 einen relevanten Ursachenzusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Bf. und dem Arbeitsunfall in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Zur Begründung der hiergegen (fristgerecht) eingereichten Beschwerde hat die Bf. ausgeführt, sie sei seit dem Unfall durchgehend wegen Problemen der HWS und starken Kopfschmerzen in orthopädischer und neurologischer Behandlung. Dies sei nicht auf ihr Übergewicht zurückzuführen, da zum Zeitpunkt des Unfalls noch kein Übergewicht vorgelegen habe. Der Unfall sei mitursächlich für die HWS-Beschwerden und Kopfschmerzen. Sie hat hierzu einen Arztbrief der Neurologen Dres. N./Prof. K./Z. vom 14. September 2011 vorgelegt. Die Bg. hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Es lägen keine Befunde vor, die Anhaltspunkte für eine strukturelle Läsion gäben. Es sei durch den Unfall allenfalls zu einer erstgradigen Zerrung der HWS gekommen. Stattdessen bestünden bei der Bf. erhebliche mit einer Osteochondrose, Unkovertebralarthrose und mit Bandscheibenvorwölbungen degenerative Veränderungen, die ihre Beschwerden erklären.

II.

Die am Montag, den 22. April 2013, form- und fristgerecht (§§ 172, 173, 64 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingegangene Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, des Ausschlusses der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Das Sozialgericht ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.

Das Klagebegehren ist dahin gehend auszulegen, dass die Bf. die Feststellung weiterer Schäden an der HWS statt einer folgenlos verheilten Zerrung der HWS ersten Grades sowie die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente begehrt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob auch ein Feststellungsantrag der unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit, wie vom Sozialgericht angenommen, zulässig wäre, da bei gebotener summarischer Prüfung weitere Unfallfolgen nicht belegt sind. Soweit mit der Klage die Gewährung von Verletztenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 56 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) begehrt wird, ist diese bereits unzulässig, da es insoweit an einer Entscheidung der Bg. fehlt. Der streitgegenständliche Bescheid betraf nur die Gewährung von Verletztengeld.

Für Zeiten vor dem 31. Dezember 2006 hat sich die Bg. auf die Einrede der Verjährung berufen; der Leistungsantrag ging bei der Bf. erst im Jahre 2011 ein. Ein diesbezüglich noch anhängiger Antrag auf Verletztengeld ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren war lediglich die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe einschließlich Fahrtkosten streitig. Auf den gerichtlichen Vergleich vom 4. März 2009 wird verwiesen.

Darüber hinaus holte die Bg. aufgrund des Durchgangsarztberichts vom 14. April 2011 Berichte der behandelnden Ärzte, soweit diese noch greifbar waren, ein. Dies gilt insbesondere für den Bericht des Neurologen Dr. D. und des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. N. Die Befunde und Röntgenaufnahmen wurden von dem beratenden Arzt Dr. G. bewertet und auf dessen Anregung ein MRT der HWS/BWS vom 6. Dezember 2011 veranlasst. Auch das Ergebnis dieses MRT-Befundes wurde von dem beratenden Arzt ausgewertet. Dabei bestätigte sich, dass nur degenerative Veränderungen vorhanden sind, die nicht im Unfallzusammenhang stehen. Eine traumatische Verletzung wurde nicht festgestellt. Auch nach dem Durchgangsarztbericht vom Unfalltag wurde von dem Facharzt für Chirurgie H. nach ambulanter Untersuchung und Röntgen der HWS nur eine HWS-Distorsion nach Schleudertrauma diagnostiziert. Bereits am 6. August 2005 bescheinigte er, dass keine Unfallfolgen mehr bestanden. Arbeitsunfähigkeit lag bis 3. Juni 2005 vor. Auch dieser Befund deckt sich mit einer nur leichten HWS-Distorsion. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem angeschuldigten Arbeitsunfall vom 2. Mai 2005 und dem das erneute Verfahren einleitenden Durchgangsarztbericht vom 14. April 2011 ein Zeitraum von fast sechs Jahren liegt. Selbst bei Annahme einer HWS-Distorsion Grad II nach Erdmann, was eine mittelschwere HWS-Distorsion bedeuten würde, ist regelmäßig nur von einer Beschwerdedauer von Wochen bis Monaten, nicht jedoch von Jahren auszugehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin (S/M/V), Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 464). Eine von der Bg. anerkannte leichte HWS-Distorsion nach Grad I verursacht Beschwerden von unter einem Monat (S/M/V, a. a. O.).

Durch die Ermittlungen der Bg. und die von dieser vorgenommenen Bewertung insbesondere unter Einbezug der MRT-Aufnahme ist der medizinische Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten neurologischen Arztbrief vom 14. September 2011 ergibt sich nichts Abweichendes. Das Bestehen von Beschwerden im HWS/BWS bzw. die Kopfschmerzen wird nicht angezweifelt, jedoch das Fehlen der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung notwendigen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Schaden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht verneint und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war daher zurückzuweisen.

Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Annotations

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.