Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Mit am 04.02.2014 zugestelltem Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER, lehnte der Senat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 ab, da bereits am selben Tag über die Erinnerung entschieden worden sei.

Dagegen hat der Vertreter der Antragstellerin mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 13.02.2014 eingegangenen Schreiben vom 10.02.2014 Anhörungsrüge erhoben. Er sieht in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Sozialgericht in einem anderen Fall anders entschieden habe. Bei Gleichbehandlung müsste die Gegenseite die Kosten tragen. Er hat weiter die Aufrechnung mit einer Kostenschuld, die trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht in einem anderen Verfahren beglichen worden sei, erklärt.

Der Vertreter der Antragstellerin hat am 11.03.2014 ein weiteres Schreiben vom 10.03.2014 eingereicht, das er unter zwei sozialhilferechtlichen Aktenzeichen an das Landessozialgericht gerichtet hatte.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.

Die Antragstellerin hat das ihr obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt.

Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a).

Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a; Beschluss des Senats vom 07.08.2013, Az.: L 15 SF 139/13 RG; Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Die Antragstellerin hat mit dem Schreiben ihres Vertreters vom 10.02.2014 nichts gerügt, was einem Zustandekommen der Entscheidung vom 31.01.2014 zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde. Das, was sie beanstandet hat, war für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ohne jede Bedeutung. Es handelt sich dabei vollständig um Gesichtspunkte, die - wenn überhaupt, dann nur bei der Entscheidung über die Erinnerung - keinesfalls aber beim Erlass der einstweiligen Anordnung Entscheidungsrelevanz haben konnten. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ist allein deshalb abgelehnt worden, weil bereits am gleichen Tag über die Erinnerung entschieden worden war. Dazu hat die Antragstellerin in ihrer Anhörungsrüge nichts vorgebracht.

Auch aus dem Schreiben vom 10.03.2014 ergibt sich nicht der Vortrag einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs. Zudem ist dieses Schreiben auch verfristet; es ist nicht innerhalb der für die Anhörungsrüge beachtlichen Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG bei Gericht eingegangen.

Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 15 SF 52/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 15 SF 52/14 zitiert 2 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 31. Jan. 2014 - L 15 SF 14/14 ER

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Beschwerd

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Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Beschwerdeverfahren L 8 SO 117/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das aus einer Anfechtungsklage gegen ein Auskunftsverlangen des damaligen Beklagten herrührte und mit der Verwerfung der sowohl gegen die Kostengrundentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2014 endete, in dem die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt worden waren, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 bei der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 50,- Euro.

Dagegen hat sich die durch ihren Sohn vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 20.01.2014 gewandt. Sinngemäß ist sie der Meinung, dass die Beschwerdeentscheidung vom 10.01.2014 aus mehreren Gründen falsch sei und sie keine Gerichtskosten zu tragen habe. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung beantragt, ohne dies weiter zu begründen.

II.

Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits im Verfahren L 15 SF 16/14 E über die Erinnerung entschieden worden ist.

1. Auslegung des Schreibens vom 20.01.2014

Die Antragstellerin hat ihr Ziel im Schreiben vom 20.01.2014 ausdrücklich und klar wie folgt beschrieben: „Gleichzeitig wird beantragt die Aussetzung der Vollziehung.“ Dieser Antrag kann daher, obwohl im Rahmen der ausführlichen Einlassungen der Antragstellerin im Schreiben vom 20.01.2013 nichts mehr auf den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz hindeutet, nur als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung gesehen werden.

2. Prüfung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist nicht anzuordnen, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.

Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.

Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 28.11.2013, Az.: L 15 SF 371/13 E; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, und vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09; Sächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, und vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, und vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, hier über die Erinnerung, auszusetzen. Ist die Entscheidung in der Hauptsache - wie hier mit dem heute im Verfahren L 15 SF 16/14 E erlassenen Beschluss - ergangen, ist für eine einstweilige Regelung daher kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 28.11.2013, Az.: L 15 SF 371/13 E; Beschlüsse des BFH vom 13.06.1997, Az.: VII E 3/97, vom 13.06.2000, Az.: VIII E 4/00, und vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05).

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ob dies auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zu stützen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 13.09.2006, Az.: VII B 150/06) oder darauf, dass mangels gesetzlicher Grundlage im GKG ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 10.03.2009, Az.: 5 K 378/08.TR - m. w. N.), kann dahingestellt bleiben.

Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.