Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Juli 2015 - L 15 SF 201/14 E

bei uns veröffentlicht am14.07.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdegegner) zusteht. Streitig ist die Einigungsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 8 KR 339/13, ging es um die Weitergewährung von Krankengeld über den 08.04.2013 hinaus bis zum Ende der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Am 23.07.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage. Nach der Durchführung von Sachermittlungen beantragte der Beschwerdeführer am 03.03.2014 PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 10.03.2014 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab 05.03.2014 beigeordnet.

Nach Erstellung eines Termingutachtens fand am 13.03.2014 ein Erörterungstermin der Kammer statt. In diesem Termin gab der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und insbesondere der Besprechung des Sachverständigengutachtens ein Anerkenntnis ab, in dem er sich verpflichtete, der Klägerin für die Zeit vom 09.04.2013 bis 13.10.2013 Krankengeld in der gesetzlichen Höhe nachzuzahlen und die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Der Beschwerdeführer nahm dieses Anerkenntnis mit Einverständnis der ebenfalls anwesenden Klägerin an. Der Rechtsstreit war damit erledigt.

Mit Schreiben vom 17.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 426,37 EUR (hälftiger Betrag nach Abzug des von der Beklagten zu übernehmenden Anteils). U. a. setzte der Beschwerdeführer dabei eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR (netto) an.

Mit Beschluss vom 02.06.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 313,33 EUR fest, indem sie die Einigungsgebühr nicht berücksichtigte. Diese sei wegen des Anerkenntnisses nicht angefallen. Gegen diese Kostenfestsetzung hat der Beschwerdeführer am 04.06.2014 Erinnerung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ein „zeitabschnittsweises Anerkenntnis“ durch die Beklagte abgegeben worden sei, obwohl aus einem parallel geführten Rentenversicherungsverfahren ein Gutachten mit gegenläufigem Ergebnis bekannt gewesen sei. Im Gegenzug habe dies die Klägerin bei hälftiger Kostentragung als sachgerechtes Gesamtergebnis unter Aufgabe gegebenenfalls bestehender weiterer und durch das eingeholte Gutachten grundsätzlich ebenfalls denkbarer Ansprüche akzeptiert. Auf die formale Bezeichnung in einer Sitzungsniederschrift komme es nicht an; entscheidend sei, dass nach materiell-rechtlichen Kriterien ein Vergleich vorliege, da eine im Wege des gegenseitigen Nachgebens liegende Gesamtlösung gefunden habe werden können.

Mit Beschluss vom 07.07.2014 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer verlangte Einigungsgebühr sei, so das SG, unbillig, da sie nicht entstehe, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkte. Vorliegend liege in der Sache zweifelsfrei ein Anerkenntnis vor, das den gesamten denkbaren Anspruch auf Krankengeld bejahe. So habe nach dem 13.10.2013 keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen. Eine solche sei jedoch zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Krankengeldanspruch. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf denkbare weitere Ansprüche verzichtet zu haben, sei absurd, weil es denkbare weitere Ansprüche schlicht nicht gebe. Ebenso fehl gehe der Hinweis auf das Rentenversicherungsverfahren, da es hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch und dem Anspruch auf Krankengeld um zwei völlig verschiedene Sachverhalte und Rechtslagen gehe. Nicht zuletzt wisse „das Fachgericht sehr wohl, was es tut, wenn es ein Anerkenntnis in der Sitzungsniederschrift protokolliert!“. Die Erinnerung sei daher offensichtlich unbegründet.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21.07.2014 Beschwerde erhoben und erneut auf die Irrelevanz der förmlichen Bezeichnung in der Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Einigung sei vorliegend darin zu sehen, dass einerseits von der Beklagten trotz völlig entgegen gesetzter medizinischer Gutachten Krankengeld bis 13.10.2013 gewährt worden sei. Andererseits seien durch das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten die medizinischen Voraussetzungen für eine Krankengeldgewährung auch über den genannten Zeitpunkt hinaus als gegeben angesehen worden. Der Aspekt der Anspruchsdauer sei vorher nicht weitergehend thematisiert worden. Zudem hat der Beschwerdeführer auf den ausdrücklichen Hinweis des SG im Erörterungstermin verwiesen, dass man von der Beklagtenseite der Klägerin bereits entgegengekommen sei und somit im Gegenzug ein Kostenzugeständnis zur vollständigen Beilegung der gesamten Angelegenheit dringend nahegelegt habe. Dem sei die Klägerseite dann auch nachgekommen. Allein das Zugestehen eines Anspruchs dem Grunde nach und das kostenseitige Entgegenkommen der Klägerin seien für das Entstehen einer Einigungsgebühr ausreichend.

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

Der Zeitpunkt der Beiordnung durch das Gericht ist für die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenrechts dann entscheidend, wenn ein bedingter Klageauftrag, d. h. ein Klageauftrag unter der Bedingung der Bewilligung von PKH erteilt worden ist (vgl. z. B. Straßfeld, Sgb 2013, 562, 568, m. w. N.). Entgegen der Auffassung des SG sieht der Senat vorliegend keine Anhaltspunkte für einen bedingten Klageauftrag. Vielmehr geht er nach Betrachtung der Klageschrift und der dort gestellten Anträge davon aus, dass der unbedingte Auftrag (spätestens) wenige Tage vor dem genannten Stichtag, nämlich am 20.07.2013, erteilt worden ist. Dies ergibt sich vor allem auch daraus, dass PKH erst wesentlich später beantragt worden ist (siehe oben).

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Maßgeblich hinsichtlich des Beschwerdewerts ist der Bruttobetrag der geltend gemachten Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung.

Die Kostenbeamtin und die Kostenrichterin des SG haben die Vergütung des Beschwerdeführers zutreffend festgesetzt.

Der diesem zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist allein die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG (a. F.).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht ihm eine solche Gebühr nicht zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Eine Einigungsgebühr (Nrn. 1006, 1000 VV RVG) setzt voraus, dass ein Vertrag zustande kommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich wie vorliegend ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG). Der Sondertatbestand Nr. 1006 VV RVG für das sozialgerichtliche Verfahren, in dem regelmäßig Betragsrahmen- anstatt Streitwertgebühren entstehen, ändert an den Voraussetzungen des Nr. 1000 VV RVG für das Entstehen einer Einigungsgebühr nichts. Vorliegend bedarf es keiner weiteren Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vertrag überhaupt zustande kommt. Denn selbst wenn man hier einen Vertrag bejahen würde, so würde dieser ein bloßes Anerkenntnis beinhalten (vgl. die Entscheidung des Senats vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 338/11 B, Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 04.06.2015, Az.: L 6 SF 472/15 B).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugt insoweit nicht. Im Einzelnen kann auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Der Senat schließt sich zwar nicht der Auffassung des SG an, dass die Argumentation des Beschwerdeführers „absurd“ sei. Denn theoretisch hat der Beschwerdeführer durchaus auf weitere denkbare Ansprüche verzichtet, indem er das Anerkenntnis angenommen hat. Damit die Prozesserklärung einer Partei jedoch als Vergleich qualifiziert werden kann, ist es erforderlich, dass die weiteren Ansprüche näher konkretisiert sind; diese müssen auch realistisch und für die Parteien relevant sein. Vom Anerkenntnis nicht umfasste außergerichtliche Kosten genügen dabei nicht. Die genannten Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend nicht für gegeben an.

Im Übrigen besteht durchaus Anlass für die Vermutung, dass ein Vorsitzender des jeweiligen Spruchkörpers der Sozialgerichtsbarkeit in der Sitzungsniederschrift die prozessbeendigenden Erklärungen von Parteien in materiell zutreffender Weise bezeichnet. Ausschlaggebend ist die förmliche Bezeichnung - entsprechend der zutreffenden Ansicht des Beschwerdeführers - freilich nicht. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da aus Sicht des Senats am Vorliegen eines Anerkenntnisses keine Zweifel bestehen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Juli 2015 - L 15 SF 201/14 E zitiert 5 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Referenzen

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.