Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Feb. 2015 - L 11 AS 73/15 B

23.02.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2015 S 16 AS 1412/14 ER wird verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Sozialgericht A-Stadt verwiesen.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie sei mit der Verweisung nicht einverstanden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Ausnahmen sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zuzulassen (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 98 Rdnr. 7 a) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.