Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Feb. 2015 - L 11 AS 73/15 B

Gericht
Principles
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Sozialgericht A-Stadt verwiesen.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie sei mit der Verweisung nicht einverstanden.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Ausnahmen sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zuzulassen (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 98 Rdnr. 7 a) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Annotations
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.