Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. März 2018 - L 11 AS 217/18 B PKH

26.03.2018
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 10 AS 8/18, 05.02.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.02.2018 wird verworfen.

II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Überprüfung der Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 um 40,90 € monatlich.

Wegen der Überprüfung des Minderungsbescheides vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.

Mit Beschluss vom 05.02.2018 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 sei - zurzeit beim BSG - bereits und noch rechtshängig. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sei ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand unzulässig. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und zudem die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

So ist es hier. In der Hauptsache streiten sich die Beteiligten um eine Minderung in Höhe von insgesamt 122,70 €. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird damit ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 € nicht erreicht.

Somit war die Beschwerde unabhängig davon zu verwerfen, dass das BSG mittlerweile das Verfahren B 14 AS 385/17 B entschieden hat.

PKH für das Beschwerdeverfahren über die PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 73a RdNr. 2b).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. März 2018 - L 11 AS 217/18 B PKH zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Referenzen

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.