Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. März 2018 - L 11 AS 127/18 B

published on 07.03.2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. März 2018 - L 11 AS 127/18 B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Er wendet sich nicht gegen den Verweisungsbeschluss des SG Gotha vom 29.11.2017, denn er erhebt „Berufung“ ausdrücklich im Verfahren S 13 AS 1452/17 des SG Nürnberg, das jedoch bislang lediglich eine Eingangsverfügung und einen Schriftsatz des Beschwerdegegners an den Kläger übersandt hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Annotations

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.