Arbeitsgericht München Endurteil, 06. Apr. 2016 - 38 Ca 6715/15

bei uns veröffentlicht am06.04.2016

Gericht

Arbeitsgericht München

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend des TVöD-Bund Entgeltgruppe 12 Stufe 5 zu vergüten.

2. Der Beklagte wird verurteilt, 7.728,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

421,23 421,23

brutto

seit

Horn

01 09 2014 Ul .02.20 14,

421,33

brutto

seit

dem

01.03.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.04.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.05.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.04.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.06.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.07.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.08.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.09.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.10.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.11.2014,

780,94

brutto

seit

dem

01.12.2014,

433,86

brutto

seit

dem

01.01.2015,

433,86

brutto

seit

dem

01.02.2015,

433,86

brutto

seit

dem

01.03.2015,

444,28

brutto

seit

dem

01.04.2015,

444,28

brutto

seit

dem

01.05.2015,

444,28

brutto

seit

dem

01.06.2015

an den Kläger zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, 888,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.07.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.08.2015 an den Kläger zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, 2.576,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.09.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.10.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.11.2015, 799,70 € brutto seit dem 01.12.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.01.2016 an den Kläger zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, 888,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.02.2016 und 444,28 € brutto seit dem 01.03.2016 an den Kläger zu zahlen.

6. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Der Streitwert wird auf 28.076,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger als freigestelltem Betriebsrat zustehenden monatlichen Bruttovergütung.

Der Kläger war seit 01.05.2000 als Gruppenleiter EDV bei der Beklagten beschäftigt und erhielt ab 01.10.2001 eine Leitungsfunktion als Leiter der IT Gruppe. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT mit den einschlägigen Vergütungsvorschriften der BAT-Vergütungsordnung Bund/Land sowie ab dem Inkrafttreten mit dem 01.10.2005 der TVöD Bund Anwendung. Der Kläger war zunächst in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 10 eingruppiert. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 befürwortete der direkte Vorgesetzte des Klägers, Herr Sp. die Einstufung in die Vergütungsgruppe BAT III und legte dar, welche Kenntnisse und Fortbildungen der Kläger besitze (Blatt 136 der Akte).

Der Kläger wurde dann mit Übertragung der Gruppenleitung zum 01.10.2001 in die Vergütungsgruppe III der BAT-VO Bund/Land gemäß der Anlage 1 a Teil 2 Abschnitt B Unterabschnitt VII höher gruppiert. Der Teil 2 der Anlage 1a zum BAT enthält im Abschnitt B zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung und regelt unter VII die für Angestellte in der Maschinenbedienung maßgeblichen Merkmale. Dort lautete die Beschreibung zu Vergütungsgruppe III:

„Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens 2 DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils hohen Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind.“

Der Kläger wurde zum 01.10.2005 gemäß der Anlage 2 zum TVÜ Bund vorläufig der Entgeltgruppe 11 (EG11) zugeordnet. Ab Dezember 2006 ist der Kläger als Betriebsrat vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Die vom Kläger geleitete IT-Gruppe wurde im Dezember 2007 aufgelöst. Vor seiner Freistellung waren dem Kläger Mitarbeiter unterstellt, darunter die Mitarbeiter Di. und Ob., die in EG11 überführt wurden, sowie der Mitarbeiter Sc., der der EG10 zugeordnet wurde.

Zum 01.01.2014 trat die für den Bereich des Bundes der TV-Entgeltordnung in Kraft, in dem nunmehr die hier unstreitig relevanten Entgeltgruppen 10-12 wie folgt geregelt sind:

„24. Beschäftigte in der Informationstechnik Vorbemerkung

Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.

Entgeltgruppe 12

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens

a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder

b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 11

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

Entgeltgruppe 10 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

Protokollerklärungen

1. Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

Mit Schreiben vom 17.11.2014 stellte der Kläger einen Antrag gemäß § 26 TVÜ Bund auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 und machte mit Schreiben vom 19.05.2015 erneut seine Höhergruppierung geltend. Die Beklagte lehnte seinen Antrag mit Schreiben vom 08.06.2015 endgültig ab. Der Unterschiedsbetrag zwischen EG 11 und EG 12 betrug bis 31.03.2014 € 421,23 brutto im Monat, ab diesem Zeitpunkt bis 28.02.2015 € 433,86 brutto im Monat und ab diesem Zeitpunkt € 444,28 brutto. Außerdem ergibt sich bei einer höheren Vergütung gemäß § 20 TVöD auch ein höherer Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Mit seiner Klage vom 22.06.2015 macht der Kläger geltend, dass er nach § 37 Abs. 2 und § 38 BetrVG einen Anspruch auf Vergütung in einer Höhe habe, wie sie ihm bei einem hypothetischen Verlauf ohne Freistellung gewährt worden wäre und damit auf eine Vergütung entsprechend EG 12.

Der Kläger trägt vor, dass er alle 3 Fallgruppen der EG 12 mit der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Leiters der IT Gruppe erfüllt habe. Als Leiter der IT-Gruppe habe er zum Zeitpunkt seiner Freistellung bereits mehr als 3 Jahre praktische Erfahrung in der Leitungsfunktion gehabt und ihm seien auch mindestens 3 Mitarbeiter in EG 10 unterstellt gewesen. Aus dem Schreiben seines Vorgesetzten vom 18 Juli 2002 und seiner bisherigen Eingruppierung ergebe sich, dass er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen in der Lage sei, Tätigkeiten auszuüben, wie Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. Informatiker) und dementsprechend nach dem Tarifvertrag gleichgestellt werden müsse.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend dem TVöD Bund Entgeltgruppe 12 Stufe 5 zu vergüten.

2. Der Beklagte wird verurteilt, 7.728,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 421,23 € brutto seit dem 01.02.2014, 421,33 € brutto seit dem 01.03.2014, 433,86 € brutto seit dem 01.04.2014, 433,86 € brutto seit dem 01.05.2014, 433,86 € brutto seit dem 01.04.2014, 433,86 € brutto seit dem 01.06.2014, 433,86 € brutto seit dem 01.07.2014, 433,86 € brutto seit dem 01.08.2014,

433,86

433,86

brutto

coit Horn seit dem

01 09 2014

0 1 .09.20 14,

433,86

433,86

brutto

coit Horn seit dem

01.10.2014,

01.10.2014,

433,86

433,86

brutto

coit Horn seit dem

01.11.2014,

01.11.2014,

780,94

brutto

seit dem

01.12.2014,

433,86

brutto

seit dem

01.01.2015,

433,86

brutto

seit dem

01.02.2015,

433,86

brutto

seit dem

01.03.2015,

444,28

brutto

seit dem

01.04.2015,

444,28

brutto

seit dem

01.05.2015,

444,28

brutto

seit dem

01.06.2015

an den Kläger zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, 888,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.07.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.08.2015 an den Kläger zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, 2.576,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.09.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.10.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.11.2015, 799,70 € brutto seit dem 01.12.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.01.2016 an den Kläger zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, 888,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.02.2016 und 444,28 € brutto seit dem 01.03.2016 an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Der Beklagte macht geltend, dass dem Kläger kein höherer Vergütungsanspruch zustehe. Der Kläger sei zum 01.10.2005 korrekt nach der Anlage 2 zum TVÜ Bund in die EG 11 TVöD übergeleitet worden. Zum 01.01.2014 seien die Eingruppierungsregelungen im TV-Entgeltordnung vollständig neu gefasst worden. Eine Eingruppierung des Klägers nach diesen Vorschriften könne schon deswegen nicht erfolgen, weil dem Kläger weder am 31.12.2013 noch am 01.01.2014, also an den maßgeblichen Stichtagen, eine Tätigkeit der EG 12 übertragen war. Für die Überleitung seinen §§ 24 und 25 TVÜ Bund maßgeblich. § 25 Abs. 1 TVÜ Bund bestimme, dass die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit verbleibt. Der Kläger sei danach also nach der vorläufigen Einordnung in EG 11 nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe III BAT richtigerweise in EG 11 eingruppiert worden. Diese gemäß der Anlage 2 TVÜ Bund nur vorläufig zugeordnete Entgeltgruppe gelte ab 01.01.2014 gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ Bund als endgültige Eingruppierung in EG 11 TVöD und zwar unabhängig von den Grundsätzen der Tarifautomatik im Sinne von § 12 TVöD. Lediglich für den Fall, dass sich aus dem neuen TV Entgeltordnung Bund eine höhere Entgeltgruppe für die ausgeübte Tätigkeit ergebe, werde die Tarifautomatik im Sinne von § 12 TVöD Bund wiederhergestellt wenn fristgemäß ein entsprechender Antrag auf Höhergruppierung erfolge.

Der Beklagte kommt daher zu dem Ergebnis, dass für den Kläger aufgrund der Tatsache, dass er durch seine Freistellung keine Tätigkeiten auszuüben habe, bei ihm auch keine Wiederherstellung der Tarifautomatik in Betracht komme, so dass es insoweit bei der Regelung nach § 25 I TVÜ Bund verbleibe und die Eingruppierung in EG 11 TVöD endgültig sei.

Der Beklagte vertritt außerdem die Ansicht, dass die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht der EG 12 entsprochen habe. Keine der 3 Fallgruppen sei für den Kläger einschlägig. Dies beruhe schon darauf, dass die EG 10, EG 11 und EG 12 Tarifgruppen seien, die auf einander aufbauen. Der Kläger erfülle bereits nicht die Voraussetzungen der EG 10, da er nicht über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfüge. Seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen seien in keinem Falle als gleichwertig anzusehen. Vielmehr habe der Kläger nur punktuell in Fortbildungen zusätzliche Kenntnisse erworben, die aber nicht beispielsweise mit einem Informatikstudium gleichgestellt werden könnten. Vielmehr müsse der Kläger bei Anwendung der neuen Regelungen aufgrund seiner Ausbildung nach EG 9 herabgestuft werden. Auch die weiteren Voraussetzungen der Fallgruppen in EG 12 habe der Kläger in keiner Weise ausreichend dargelegt. Hinzu komme auch, dass es die Leitung der IT-Gruppe seit 2007 nicht mehr gebe, so dass der Kläger zum Stichtag auch keine entsprechende Tätigkeit mehr hätte ausüben können. Aus all diesen Gründen seien die Anträge des Klägers zurückzuweisen.

Für den umfangreichen weiteren Sach- und Rechtsvortrag der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat als freigestellter Betriebsrat aufgrund § 37 Abs. 4 BetrVG entsprechend dem Verlauf seiner hypothetischen und betriebsüblichen Entwicklung ohne Freistellung von der Arbeit einen Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung die der EG 12 Stufe 5 des TVöD Bund entspricht. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen zwischen der erhaltenen Vergütung entsprechend der EG 11 Stufe 5 und der EG 12 Stufe 5.

Im Einzelnen:

1. Eine Eingruppierung des Klägers nach den Vorschriften des TV Entgeltordnung ab 01.01.2014 ist nicht möglich, denn für den Kläger gilt aufgrund seiner Freistellung keine Tarifautomatik, da er keine Tätigkeiten für den Beklagten auszuüben hat.

2. Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat aber Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern weiter seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Da wegen der Freistellung die persönliche Arbeitsleitung als Bezugspunkt ausscheidet, auf der anderen Seite die Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Freistellung insbesondere auch in finanzieller Hinsicht nicht benachteiligt werden dürfen, ist ihr Arbeitsentgelt nach der hypothetischen und betriebsüblichen Entwicklung ohne Freistellung zu bemessen. Hierzu ist eine Prognose anzustellen. Das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds ist denjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer laufend anzupassen. (Fitting u.a. § 38 BetrVG Rn. 85 f und § 37 BetrVG Rn. 117 und 124).

3. Maßgeblich für die Feststellung des hypothetischen Verlaufes, bzw. der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne Freistellung ist zunächst die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Leiter der IT-Gruppe. Der Kläger war als solcher zuletzt eingruppiert in die Vergütungsgruppe III des BAT VO Bund/L gemäß Teil 2 der Anlage 1 a zum Abschnitt B, Unterabschnitt VII.

Voraussetzung war bereits nach dieser Vorschrift entweder eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechende Tätigkeit oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit. Durch seine Eingruppierungsentscheidung hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er beim Kläger, der nicht über eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung verfügt, vom Vorhandensein entsprechender gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeht. Das Vorliegen solcher Fähigkeiten und Erfahrungen wird zudem bestätigt durch das vom Kläger vorgelegte Schreiben seines Vorgesetzten Herrn Sp. vom 18.07.2002.

4. Ausgehend von der hypothetischen Annahme, dass der Kläger die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei dem Beklagten auch über den 01.01.2014 noch ausgeübt hätte, wäre eine Eingruppierung in EG 12 nach Antrag des Klägers gemäß § 26 des TVÜ Bund erfolgt, so dass der Kläger ohne Freistellung einen Anspruch auf Eingruppierung in die EG 12 Stufe 5 TVöD Bund gehabt hätte.

Wie bereits zu 3. ausgeführt, verfügt der Kläger über die nach EG 10 erforderliche berufliche Erfahrung und Vorbildung. Die Voraussetzungen der EG 10 (Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben) sind denen der früheren Vergütungsgruppe BAT III gemäß Teil 2 der Anlage 1a zum Abschnitt B, Unterabschnitt VII vergleichbar.

Auch die weiteren Voraussetzungen der EG 12 Fallgruppe 3 sind erfüllt. Bei einer hypothetischen Weiterbeschäftigung des Klägers mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wären dem Kläger am 01.01.2014 mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts mit mindestens der Entgeltgruppe 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt gewesen. Dies trifft für die dem Kläger zuletzt unterstellten Mitarbeiter Di. und Ob., die zum 01.10.2005 in die EG 11 überführt wurden und dort auch am 01.01.2014 verblieben sind, sowie auf den Mitarbeiter Sc. mit EG 10 für den Gleiches gilt.

Der Kläger hatte außerdem die geforderte mindestens dreijährige praktische Erfahrung, da er bereits zum 01.10.2001 als Leiter der IT-Gruppe bestellt wurde und damit zum 01.01.2014 über eine wesentlich darüber hinausgehende, praktische Erfahrung verfügt hätte.

5. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Auflösung der IT-Gruppe Ende 2007 keinen Einfluss auf die dem Kläger geschuldete Höhe der Vergütung, da bei einem hypothetischen Verlauf dem Kläger Ende 2007 gleichwertige Tätigkeiten hätten angeboten werden müssen und damit auch Tätigkeiten, die der gleichen Vergütungsgruppe entsprechen. Also auch bei einer Übertragung von anderen Tätigkeiten bzw. einer Änderung des Tätigkeitsbereichs ist für den hypothetischen Verlauf des Arbeitsverhältnisses des Klägers ohne Freistellung davon auszugehen ist, dass dieser am 01.01.2014 Tätigkeiten auszuüben gehabt hätte, die der EG 12 entsprechen.

6. Damit steht fest, dass der Kläger bei einem hypothetischen Verlauf des Arbeitsverhältnisses ohne Freistellung bei Verbleib in seiner früheren oder einer dieser gleichwertigen Funktion zum 01.01.2014 Tätigkeiten ausgeübt hätte, die die Merkmale der EG 12 erfüllt hätten. Auch hat der Kläger gemäß § 26 TVÜ Bund einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, den er hypothetisch auch dann gestellt hätte, wenn er nicht wegen Betriebsratstätigkeit freigestellt worden wäre. Daher hätte er bei hypothetischem Verlauf durch seinen Antrag die Eingruppierungsautomatik wieder in Kraft gesetzt.

7. Aus diesen Gründen hat der Kläger rückwirkend zum 01.01.2014 einen Anspruch gem. § 37 Abs. 4 BetrVG eine Vergütung entsprechend der EG 12 Stufe 5 TVöD Bund, so dass die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsdifferenzen zu zahlen sind, die als solche von der Berechnung her unstreitig sind.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.

Der Streitwert ist für den Antrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 1 GKG auf die 36fache Differenzvergütung in Höhe von € 444,28 festzusetzen. Hinzukommt für die anderen Anträge der Wert der Forderungen, so dass der Streitwert insgesamt € 28.076,72 beträgt (€ 15.994,08 + € 12.082,64 = € 28.076,72).

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte das Rechtsmittel der Berufung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.

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Arbeitsgericht München Endurteil, 06. Apr. 2016 - 38 Ca 6715/15 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 38 Freistellungen


(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

Referenzen

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.