Anwaltsgerichtshof München Urteil, 27. Nov. 2017 - BayAGH III - 4 - 7/2017

bei uns veröffentlicht am27.11.2017

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

V. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Er ist seit dem 21.03.2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Am 15.05.2003 schloss er mit dem Bundestagsabgeordneten Hans M. einen Arbeitsvertrag, wonach er ab dem 01.07.2003 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden tätig wird. In dem Vertrag ist festgehalten, dass der Arbeitnehmer nicht zu einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird. Als Ort der Beschäftigung wird der Wahlkreis des Bundestagsabgeordneten, C., genannt.

Die Beklagte hatte gegen die Vereinbarkeit der „Nebentätigkeit“ mit dem Beruf als Rechtsanwalt keine Bedenken, vgl. hierzu den Vermerk auf dem Schreiben der Beklagten vom 20.05.2003 an die Rechtsanwälte Ki., T. und K.

Am 15.10.2013 schloss der Kläger mit dem Bundestagsabgeordneten Dr. h.c. H. M. einen neuen Arbeitsvertrag, gültig ab 01.11.2013, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden. Auch dieser Vertrag enthält - im Formular bereits vorgedruckt - die Erklärung, der Arbeitnehmer werde nicht zu einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Als Hauptbeschäftigungsort ist wiederum das Wahlkreisbüro des Abgeordneten Dr. h.c. Hans M. in C. angegeben.

Nach Einführung des neuen Rechts der Syndikusanwälte beantragte der Kläger bei der Beklagte eine diesbezügliche Zulassung: Hierzu legte er eine Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03. vor, auf die Bezug genommen wird. Zu den Anforderungen von § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO heißt es darin u. a., der Kläger sei befasst mit der „Ausarbeitung und Verhandlung von Arbeitsverträgen für andere Mitarbeiter und Teilzeitkräfte zur in § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderlichen Befugnis zu einem verantwortlichen Auftreten nach außen wird als Tätigkeitsbeschreibung das Führen von „Besprechungen für den Bundestagsabgeordneten in dessen Namen mit Ministerien, Behörden, Verbänden etc. bezüglich der Tätigkeit des MdB sowie bei Gesetzesvorhaben“ genannt. Hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf die Tätigkeitsbeschreibung hingewiesen.

Dem Antrag auf Zulassung als Syndikusanwalt ist ferner beigefügt ein „Annex zum Arbeitsvertrag“ zwischen Herrn MdB Dr. h.c. Hans M. und dem Kläger. Dort heißt es u.a.:

„Die Parteien vereinbaren nunmehr schriftlich in Kenntnis der Grundsätze der Unabhängigkeit anwaltlichen Handelns für das laufende Arbeitsverhältnis den bereits im Rahmen betrieblicher Übung seit Tätigkeitsaufnahme 2003 durchgeführten Modus, wonach die fachliche Unabhängigkeit des Syndikus im Rahmen seiner Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO tatsächlich gewährleistet ist“. Weiter wird festgelegt: „Der Syndikus unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten ... “.

Als zusätzliche Anlage ist dem Antrag vom 18.03.2016 ein Schreiben des Bundestagsabgeordneten Dr. h.c. Hans M. vom 16.06.2016 an die Beklagte beigefügt, wonach die Tätigkeitsbereiche des Klägers näher erläutert werden. Es heißt darin u. a., das Tätigkeitsfeld des Klägers sei „vielschichtig“, umfasse jedoch weit überwiegend die rechtliche Bewertung von „an mich im Rahmen meiner Abgeordnetentätigkeit herangetragenen Angelegenheiten und entsprechende Beratung“. Dr. h.c. M. sei in seiner Eigenschaft als Obmann im Finanzausschuss täglich zahlreichen juristischen Fragen ausgesetzt, für deren rechtliche Bewertung er Hilfe und konkrete Zuarbeit benötige. Der Kläger nehme eine rechtliche Analyse von Gesetzesvorhaben vor und berate ihn in juristischer Hinsicht. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 16.06.2016 Bezug genommen. Es heißt darin u. a., nach Abschluss der Bewertung - durch den Kläger - werde ein Antwortvorschlag unterbreitet, welcher sodann allein vor dem Hintergrund der für den Petenten stets „angenehmeren Außenwirkung“ von ihm als Mandatsträger unterzeichnet werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.04.2017 lehnte die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusanwalt gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Tätigkeit im Wahlkreisbüro entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO, insbesondere die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3, 4 BRAO lägen nicht vor: Der Kläger sei nicht in Rechtsangelegenheiten „des Arbeitgebers“ im Sinne von § 46 Abs. 5 BRAO tätig, vielmehr unterstütze er diesen bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit; die Bearbeitung „eigener“ Rechtsangelegenheiten sei damit nicht verbunden, bei einem gewählten Parlamentarier spiele sie sicher eine nur untergeordnete Rolle. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen mit dem Personal des Wahlkreisbüros befasst sei, sei dies zu vernachlässigen; überdies sei der Kläger nicht befugt, für seinen Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten; dieser sei gewählter Repräsentant und könne eine Vertretungsbefugnis nicht delegieren, weshalb es auch an den Voraussetzungen von § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO fehle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17.05.2017 Klage zum Bayerischen Anwaltsgerichtshof:

Die Bezeichnung seiner Tätigkeit als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ sei lediglich den Gegebenheiten innerhalb der Personalverwaltung des Deutschen Bundestages geschuldet; auch der Begriff des „Büroleiters“ bezeichne das Tätigkeitsprofil nicht richtig, da er die fachliche Kompetenz nicht zum Ausdruck bringe. Die bei einem Mitglied des Deutschen Bundestages anfallenden Aufgaben seien sehr vielfältig und erforderten spontanes Tätigwerden. Als Büroleiter sei der Kläger der einzige Rechtsanwalt in dem acht Mitarbeiter umfassenden Abgeordnetenbüro Dr. h.c. M. Der Kläger übe bei durch den Arbeitgeber oder bei durch Petenten an diesen herangetragenen Fragestellungen rechtsanwaltliche Tätigkeiten aus, indem er eigenverantwortlich nach sach- und fachlicher Prüfung Rechtsrat erteile, etwa in Rentenfragen oder Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung etc.. Auch „vertragsrechtliche“ Probleme, die an den Arbeitgeber herangetragen würden, würden dem Kläger zu eigenverantwortlicher Bearbeitung überlassen. Jeder Rechtsrat des Klägers sei darauf ausgerichtet, den Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines Bundestagsmandats zu unterstützen. Zu den Voraussetzungen von § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO führt der Kläger aus, er sei ermächtigt zum Führen von Verhandlungen mit dem Personal hinsichtlich der Ausgestaltung von Verträgen, Arbeitszeiten und Gehaltsstruktur. Gleichwohl sei die Ablehnung der Zulassung ohne jedwede Kenntnis der Beklagten von Abläufen eines Abgeordnetenbüros erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 17.05.2017 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt daher,

den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt in der beantragten Form zuzulassen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ein Bundestagsabgeordneter werde als Repräsentant im Rahmen seines Mandats tätig, weshalb sich die vermeintliche anwaltliche Beratungstätigkeit des Klägers auf ein Mindestmaß beschränke. Die Durchführung von Recherchen in juristischen Datenbanken qualifiziere eine Tätigkeit nicht als solche eines Rechtsanwalts. Was die Tätigkeit anbelange, so sei das Kriterium der „Erteilung von Rechtsrat“ nicht gegeben. Es fehle an einer prägenden Tätigkeit im Hinblick auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO. Ferner trete der Kläger nicht als Entscheidungsträger nach außen - im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO - auf.

Mit Senatsbeschluss vom 24.05.2017 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, beigeladen.

Gründe

I.

1. Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und die Verurteilung der Beklagten zu einer Zulassung als Syndikusanwalt erstrebt, ist als Verpflichtungsklage zulässig (§§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO); sie ist fristgerecht erhoben (§§ 112 c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO), die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war nicht veranlasst (Art. 15 BayAGVwGO).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg: Der Senat vermochte sich letztlich nicht davon zu überzeugen, dass die hier streitgegenständliche Tätigkeit als „Büroleiter im Range eines wissenschaftlichen Mitarbeiters" den Voraussetzungen der §§ 46 a Abs. 1, 46 Abs. 2-5 BRAO entspricht. Es handelt sich nach Ansicht des Senates im Kern um eine politische Tätigkeit, die auch dann nicht „anwaltlich" im genannten Sinne ist, wenn man berücksichtigt, dass sich das Berufsbild der Rechtsanwälte und deren Tätigkeiten geändert haben (vgl. hierzu etwa BT-Drs. 18/5201, Seite 13 f., 19).

Die Voraussetzungen von § 46 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BRAO liegen nicht vor und soweit bei der Tätigkeit des Klägers Rechtsangelegenheiten betroffen sind, handelt es sich nicht um solche „des Arbeitgebers" gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Selbst wenn man davon ausginge, dass einzelne Elemente der Beschäftigung solche „anwaltlicher" Natur sind, würden diese die Tätigkeit nicht im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO „prägen".

Im Einzelnen:

a) Bedenken hat der Senat bereits hinsichtlich der Voraussetzungen von §§ 46 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,7 Nr. 8 BRAO, d. h., es ist fraglich, ob die Tätigkeit hier mit dem Beruf des Rechtsanwalts und insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege vereinbar ist. Zwar enthalten die Arbeitsverträge ausdrücklich die Feststellung, der Kläger sei nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Gleichwohl bestehen Bedenken im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende „Staatsnähe" bzw. im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Berufsbildes der freien Advokatur (siehe hierzu AGH Hamm, Urteil vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16 Tz. 28, 32). Bereits nach der älteren Rechtsprechung des BGH soll, im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege, das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur geschützt werden (etwa BGH, Beschluss vom 21.03.2011 - AnwZ(B) 33/10 Tz. 5, 8). Es erscheint zweifelhaft, ob dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Arbeitgeber ein Mitglied des Bundestages ist, gewährleistet ist, ob also die beruflichen Sphären von Anwaltschaft und öffentlichem Dienst bzw. - hier - Bundestagsmandat ausreichend abgrenzbar sind (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 5). So ist anerkannt, dass die Belange der Rechtspflege auch dann gefährdet sein können, wenn bei Rechtssuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner „Staatsnähe" mehr für sie bewirken als andere Rechtsanwälte (BGH, a.a.O.; Feuerich/Weyland-Vossebürger, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 96). Bestand beispielsweise in dem vom AGH Hamm in dem mit Urteil vom 28.04.2017, a.a.O., entschiedenen Fall die Gefahr einer Wahrnehmung nach außen als „behördlicher Repräsentant", so liegt hier die Gefahr einer Wahrnehmung als „politischer" Repräsentant wohl nicht fern (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ(B) 99/06 Tz. 6 ff. -Leiter des Personal-, Haupt- und Ordnungsamtes einer Gemeinde).

Zumal die Beklagte in dieser Hinsicht offensichtlich keine Bedenken hatte, mag in dieser Hinsicht eine Vereinbarkeit im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO noch unterstellt werden.

b) Für nicht gegeben erachtet allerdings werden die Erfordernisse der §§ 46 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,46 Abs. 2-5 BRAO:

Es ist nicht davon auszugehen, dass das hier streitgegenständliche Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO genannten Merkmale „geprägt" wird. Es handelt sich um eine an politischen Gegebenheiten ausgerichtete Tätigkeit für einen politischen Mandatsträger und, zumal vor dem Hintergrund der Unterscheidung zwischen Judikative und Legislative, entspricht die Stellung des Klägers als Jurist nicht derjenigen eines Rechtsanwalts, der unabhängiges Organ der Rechtspflege sein soll. Zwar ist es ohne weiteres plausibel, dass die aufgeworfenen Fragen, auch die Rechtsfragen, die erforderliche „Breite und Tiefe" aufweisen, wie sie von der Rechtsprechung für erforderlich gehalten werden (siehe z. B. AGH Hamburg, Urteil vom 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/2016). Der Senat ist indes der Auffassung, dass die rechtlichen Angelegenheiten hier stets einen Bezug zu den Aufgaben eines politischen Mandatsträgers aufweisen.

aa) Die Voraussetzungen von § 46 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRAO erscheinen hier gegeben; dass der Kläger mit unterschiedlichsten Rechtsproblemen befasst ist, ist naheliegend; ebenso, dass er im Wahlkreisbüro des Abgeordneten Dr. h.c. M., beispielsweise was die Anliegen von Petenten anbelangt, weitere Aufklärungsarbeit zu leisten und Lösungen zu finden hat.

bb) Als nicht vorliegend erachtet der Senat jedoch die Voraussetzungen von § 46 Abs. 3 Nr. 3, 4 BRAO:

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger „Rechtsverhältnisse zu gestalten" hätte oder wie weit er „selbständig" Verhandlungen führt. Soweit er in seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03.2016 angibt, er arbeite Arbeitsverträge für die anderen Mitarbeiter des Büros aus, genügt dies nicht. Offensichtlich sind im Wahlkreisbüro 8 Mitarbeiter beschäftigt - die Befassung mit deren Arbeitsverträgen jedoch führt nicht dazu, dass die anwaltliche Tätigkeit insoweit „prägend" im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO wäre. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist bei der Abgrenzung zwischen anwaltlicher Tätigkeit von sonstigen Tätigkeiten eines Juristen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Die anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung sein (siehe etwa BT-Drs. 18/5201, Seite 19, 29). Dies ist hier nicht erkennbar.

Auch die ebenfalls angeführte „Beratung bei Gesetzesvorhaben" ist, selbst wenn man die „Kontaktaufnahme mit Fraktion, anderen Abgeordneten, Ministerien etc." mitberücksichtigt, nicht geeignet, um das Erfordernis von § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO zu erfüllen. Der Senat sieht hier eine gewisse Nähe des Sachverhaltes zu dem vom Hessischen AGH mit Urteil vom 08.05.2017 entschiedenen (1 AGH 14/16, = BRAK-Mitteilungen 17, 248 m. Anm. Offermann-Burckart - Referentin für Rechtspolitik bei einer Stiftung). Soweit der Kläger Gutachten zu Gesetzgebungsverfahren etc. erstellt, geht es dabei um generell abstrakte Regelungen, es fehlt jedoch der jeweilige Bezug zu einem konkreten Streitfall bzw. zu einer konkreten Fallgestaltung des Arbeitgebers. Die Tätigkeit zielt nicht auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder die Verwirklichung von Rechten des Arbeitgebers, sondern unterstützt den Inhaber eines politischen Amtes bei dessen Ausübung (siehe hierzu Hessischer AGH, a.a.O.).

Dabei wird nicht verkannt, dass in jüngerer Zeit mehrfach größere Anwaltskanzleien mit der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen beauftragt wurden, beispielsweise im Bereich des sogenannten „Netzausbaubeschleunigungsgesetzes". Dieser Umstand allein macht die Tätigkeit jedoch noch nicht zu einer fachlich unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 46 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2, 3 BRAO.

Gegen die Befugnis des Klägers, nach außen verantwortlich aufzutreten, siehe § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, spricht im Übrigen bereits die Stellungnahme von Dr. h.c. Mi. vom 16.06.2016, dort Seite 3, wo ausgeführt wird, soweit der Kläger einen Antwortvorschlag unterbreite, werde dieser wegen der „angenehmeren Außenwirkung" von ihm, als Mandatsträger, unterzeichnet. Dies widerspricht der üblichen Vorgehensweise eines Anwaltes.

Soweit der Kläger anführt, er bearbeite „vertragsrechtliche" Probleme seines Arbeitgebers bzw. er führe für diesen „Vergleichsverhandlungen", gilt nichts anderes: Es sind dies keine Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne von § 46 Abs. 5 BRAO, davon abgesehen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern ein Bundestagsabgeordneter „Vergleichsverhandlungen" zu führen hat (abgesehen womöglich von dessen privatem Bereich). Wenn der Kläger (im Schriftsatz vom 31.01.2017) angibt, er erteile Petenten Rechtsrat, so handelt es sich auch dabei nicht um „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" im Sinne von § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Als Abgeordneter mag der Arbeitgeber gehalten sein, sich in dieser Funktion, als politischer Mandatsträger, um Anliegen von Bürgern aus seinem Wahlkreis zu kümmern. Es handelt sich nach Ansicht des Senates dabei jedoch um eine eher politische Aufgabe; selbst wenn ein Petent rechtliche Probleme, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung, haben sollte, so sind diese keine Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Es sind vielmehr Rechtsprobleme von Bürgern, um die sich deren Wahlkreisabgeordneter kümmert und für die eine (politische) Lösung zu finden ist.

Der Kläger erläutert weiter, er handele „gerade auch im Außenverhältnis als Entlastungsmaßnahme für den Abgeordneten": Eine solche Entlastungsmaßnahme stellt indes keine anwaltliche Tätigkeit dar, wie sie - auch unter Beachtung der neueren Entwicklung des Anwaltesberufes -dem anwaltlichen Berufsbild entspricht.

dd) Soweit der Kläger (auf Seite 4 oben der Klageschrift) darauf hinweist, seine Bezeichnung als „wissenschaftlicher Mitarbeiter" sei „nur den Gegebenheiten innerhalb der Personalverwaltung des Deutschen Bundestages geschuldet", ist dies zwar nur ein eher formaler Aspekt: Er zeigt aber, dass die Tätigkeit von der Unabhängigkeit her gerade nicht mit einer „anwaltlichen" im Sinne von § 46, 46 a BRAO vergleichbar ist.

Immerhin erhält der Arbeitgeber des Klägers Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG - was ebenfalls als Indiz gegen eine „anwaltliche" Tätigkeit sprechen dürfte (wobei nicht verkannt wird, dass auch das Gesetz die Mitarbeiter nicht dem „öffentlichen Dienst" zuordnet, siehe § 12 Abs. 3 Satz 8, 9 AbgG).

c) Aus der Vernehmung der Zeugin D. vom 27.11.2017 ergibt sich nichts anderes: Auch die von ihr geschilderten Umstände führen nicht zur Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit des Klägers im Sinne des Gesetzes. Die Durchführung von „Bürgersprechstunden" dürfte kaum unter § 46 Abs. 3, 4 BRAO fallen; dasselbe gilt etwa für das von der Zeugin erwähnte Verfassen von Grußworten für Veranstaltungen in Vereinen. Was Petitionen anbelangt, so mag sein, dass Rechtsanwälte solche für ihre Mandanten verfassen und an die zuständige Volksvertretung senden; hier indes geht es offensichtlich darum, eine Lösung mit Hilfe des Abgeordneten (=Arbeitgebers des Klägers), mithin bereits vorher, zu finden. Auch hier überwiegt daher nach Auffassung des Senates der politische Bezug und wird der Kläger nicht im Sinne der zitierten gesetzlichen Vorschriften anwaltlich tätig. Die Wahrnehmung des Klägers „als Wahlkreismitarbeiter" durch die Zeugin belegt ebenfalls nicht dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt.

II.

Kosten: §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1, 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung, §§ 112 e BRAO, 124 VwGO waren nicht gegeben: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nach Auffassung des Senates weder besondere Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 aufweist. Soweit der Senat eine Vergleichbarkeit mit dem zitierten Beschluss des hessischen AGH vom 08.05.2017 - 1 AGH 14/16 sieht, wurde hiervon nicht abgewichen.

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


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(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen.

(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich insbesondere von

1.
Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto,
2.
Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen,
3.
Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und
4.
sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind.
Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen Kalenderjahr angepaßt. Das Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand orientierten pauschalierten Einzelansätze und die Anpassung regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

(3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. Eine Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der Verwaltung des Bundestages.

(3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Das Präsidium kann gegen ein Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt, ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln des Elften Abschnitts.

(4) Zur Amtsausstattung gehören auch

1.
die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages,
2.
die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16,
3.
die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages,
4.
die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Bundestages und
5.
sonstige Leistungen des Bundestages.
Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

(5) Der Präsident des Bundestages erhält eine monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 307 Euro.

(6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um 25 vom Hundert verminderte Kostenpauschale.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.