Amtsgericht Zerbst Urteil, 28. Feb. 2018 - 8 Ls (395 Js 29079/16)
Gericht
Submitted by
Amtsgericht Zerbst
Urteil vom 28. Februar 2018
Az.: 8 Ls (395 Js 29079/16)
In der Strafsache gegen
____ S___
geboren am __.__.____,
wohnhaft ______, ___________;N_____, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick, Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin wegen Brandstiftung
hat das Amtsgericht Zerbst - Schöffengericht - in der öffentlichen Sitzung vom 29.01.2018, an der teilgenommen haben:
Direktor des Amtsgerichts van Herck als Vorsitzender
Herr Christian Hersehel
Frau Claudia Adolph als Schöffen
Staatsanwalt Dr. Wilke
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick als Pflichtverteidiger
Justizangestellte K_______
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor
Der Angeklagte ist der Brandstiftung in drei Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
I.
1.
Der 24-jährige Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in N____ auf. Nach Erlangung des Realschulabschlusses absolvierte er eine Ausbildung bei der ____ ________ in Zerbst und wurde anschließend in Festanstellung übernommen. Dort arbeitet er im Schichtbetrieb.
Der Angeklagte war seit dem 8. Lebensjahr Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in N____. Diese Tätigkeit war für ihn von herausgehobener Bedeutung.
Der Angeklagte hat seit 2013 eine feste Lebensgefährtin, die ein Einfamilienhaus in W________ besitzt. Dort wohnt er zeitweise, obwohl er auch noch ein Zimmer bei seinen Eltern hat, wo er auch noch gemeldet ist. Eigene Kinder hat der Angeklagte nicht.
Die Angeklagte ist bisher ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
(1)
Am 21.01.2016 begab sich der Angeklagte mit seinem PKW Audi A3, amtliches Kennzeichen ________, über einen Waldweg zu einer, etwa 1 km von der ________ (Landkreis Anhalt Bitterfeld, Ortslage Zerbst, Ortsteil __________) entfernten Koppel des Landwirtes E___ ______, der dort Strohrundballen im Durchmesser von 1 m x 1 m gelagert hatte. Dieses Stroh diente der Fütterung der Kühe des Geschädigten. Aus einem Fahrzeug heraus warf der Angeklagte einen Brandsatz, bestehend aus einem Gemisch von Universalverdünner und Testbenzin, der mit einem Stoffstreifen als Lunte versehen war, auf die dort gelagerten Strohballen. Hierdurch verbrannten 8 Rundballen Stroh im Wert von 200 €. Noch vom Tatort aus meldete der Angeklagte unter Nutzung seines Mobilfunktelefons mit der Nr. 01_________ den Brand per Notruf der Rettungsleitstelle Anhalt Bitterfeld um 11:40 Uhr und 11:42 Uhr, wobei er sich des Aliasnamens Meier bediente. Um 11:55 Uhr verließ er mit seinem Fahrzeug den Bereich _______.
(2)
Am 02.06.2016 gegen 6:13 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem PKW Audi A3, amtliches Kennzeichen __________, nach beendeter Nachtschicht von Z___ in Richtung G______, wo er die L 51 gegen 6:30 Uhr verließ und einen Feldweg in Richtung F___ befuhr. Nach ca. 250 m gelangte er zu einem dort abgestellten Bienenanhänger der Imkerei _______ mit dem amtlichen Kennzeichen _______, auf dem sich 50 Beuten (Styroporkisten mit Waben) mit je 50.000 Bienen befanden. Der Aufbau des Anhängers hatte einen Umfang von 1O m2• Diesen Bienenwagen setzte der Angeklagte unter Verwendung von Brandbeschleuniger, die er im Bereich des hinteren linken Rates verteilte, in Brand. Der Bienenwagen verbrannte bis auf den eisernen Unterbau wobei die Bienen sämtlich getötet und der in den Waben befindliche Honig im Umfang von ca. 2,5 t vernichtet wurde. Den Inhaber der Imkerei _____, den Geschädigten H___ ____ und K____ ________ entstand so ein Schaden i.H.v. 28.000 €. Nach dem lnbrandsetzen des Bienenwagens verließ der Angeklagte gegen 6:33 Uhr den Tatort und fuhr zurück in Richtung L 51, von wo aus er weiter nach W_______ fuhr.
(3)
Am 10.06.2016 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Audi A3, amtliches Kennzeichen _______, die K 1239, von wo aus er nach rechts auf einen Feldweg in Richtung Waldgebiet ______ ___ fuhr. Dort entzündete er gegen 10:40 Uhr mutmaßlich unter Verwendung von Brandbeschleuniger ein Waldstück, welches im Eigentum des M___ ___ steht. Das Unterholz wurde hierdurch auf einer Fläche von 25 m mal 20 m zerstört. Der Baumbestand bis zur Höhe von 1 m zumindest erheblich beschädigt. Der Geschädigte Will bezifferte den Schaden auf 500€-1000 €.
Der Angeklagte beging die Taten um soziale Anerkennung zu erhalten. Er erhoffte sich so, über die Brände zu mehr Einsatzzeiten im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr in N____ zu kommen.
III.
Zur Überzeugung. des Gerichts steht fest, dass der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt sind. Das Gericht stützt sich hierbei zum Tatkern- und Tatgeschehen insbesondere auf die umfassenden Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, dem Stimmengutachten des LKA Bandenburg vom 11.01.2018, den Gutachten des LKA Magdeburg sowie den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Vorliegend war zu berücksichtigen, dass niemand den Angeklagten dabei beobachtet hat, wie er die Brände gelegt hat. Trotzdem reichen die einzelnen erhobenen Beweise aus, um den Angeklagten der Taten zu überführen.
Der Zeuge F____ hat ausgesagt, dass er im Bereich P____ eine Weide besitz, auf dem er seine Kühe weiden lässt. Am 21.01.2016 sei er gegen 10.30 Uhr zu seinen Tieren gefahren. Dort habe er dann einen dunklen Audi A3 gesehen. Er sei dann kurz wieder nach Hause gefahren, um Stroh für die Kühe zu holen. Bei seiner Rückkehr hätten die Strohballen bereits gebrannt. Der Zeuge F____ hat weiter ausgesagt, dass er bei den Strohballen einen auffälligen Lappen bemerkt habe. Außerdem hat er bekundet, dass er den beobachteten Audi in W________, in der H_________straße dort wo es zur Burg geht, noch am gleichen Tag hat stehen sehen.
Aus der Aussage des Zeugen L_____ und der ZEVIS-Abfrage ergibt sich, dass der Angeklagte zur Tatzeit, der Halter eines schwarzen Audi A3 mit dem Amtlichen Kennzeichen ________ war. Weiter ergibt sich aus der Aussage des Zeugen L_____, dass die Lebensgefährtin des Angeklagten in der H_________straße, in ______ W wohnt. Genau an der Stelle, wo der Zeuge F____ den blauen Audi A3 hat stehen sehen.
Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau 11 Gs 52/16 wurden für den Tatzeitraum 21.01.2016 die Verkehrsdaten für den Funkzellenbereich W______/P____ erhob.en. Ein Abgleich mit der Mobilfunknummer Nr. 01__________ des Angeklagten ergb, dass sich das Handy am 21.01.2016 zwischen 11.22 Uhr und 11.55 Uhr im Bereich der P_______, dem Tatort, befunden hat.
Die Anschlussinhaberfeststellung ergab, dass die Notrufe am 21.01.2016 bei der Rettungsleitstelle durch das Handy des Angeklagten getätigt wurden.
Dass der Angeklagte derjenige gewesen ist, der am 21.01.2016 gegen 11:40 Uhr und 11:42 Uhr den Brand unter falschem Namen bei der Rettungsleitstellte Anhalt-Bitterfeld meldete, steht weiter aufgrund des Stimmengutachten des LKA Brandenburg vom 11.01.2018 fest. Das Gericht hatte die beiden Notrufe und eine Vergleichsstimmprobe des Angeklagten dem LKA mit der Bitte übermittelt, einen Stimmenvergleich vorzunehmen. Im Ergebnis ist die Gutachterin zu dem Schluss gelangt, dass zwischen dem Sprecher der Notrufe und dem Angeklagten eine Identität mit sehr hoher .bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Das Gericht hat sich dieser Schlussfolgerung aufgrund eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat durch Beschluss vom 04.02.2016 die Observation des Wagens des Angeklagten angeordnet.
Die Auswertung der Unterlagen und Daten aus dem Sonderheft Observation ergab, dass sich, dass Auto des Angeklagten am 02.06.2016 gegen 06:13 Uhr in der Ortslage Zerbst in Bewegung gesetzt hat. Sodann ergab das Bewegungsprofil, dass der Wagen über N__________ nach G__________ gefahren wurde. Von G________ bewegte er sich dann zunächst auf der L 51 in Richtung W_________. Von der L 51 bog er dann gegen 6:30 Uhr auf einen Feldweg in Richtung F___ ab. Dort hielt er dann auf Höhe des Tatortes für einige Augenblicke an und fuhr um 06:33 Uhr weiter.
Die Auswertung ergab weiter, dass sich das Auto des Angeklagten am 10.06.2016 gegen 10:25 Uhr in der Ortslage Zerbst in Bewegung setzte. Sodann bewegte es sich über N______, H______ nach K_______. Kurz nach der Ortslage K______ verließ er die K 1239 und fuhr rechts auf einen Feldweg in Richtung eines Waldstückes. Um 10:40 kam es in dem Waldstück, dem Tatort, zum Stehen.
Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder BI. 5 bis 17, 49 bis 52 Band 2, BI. 7 bis 15, 31 bis 70 Band 3 und , BI. 5 bis 9, 26 bis 35 Band 5 worauf gemäß § 267 Abs.1 S. 3 ausdrücklich Bezug genommen wird, konnten die Feststellungen zu den Brandorten und den sichergestellten Gegenstände getroffen werden.
Be dem in Bezug genommen Lichtbildern BI. 5 bis 17, 49 bis 52 Band 2. handelt es sich um Aufnahmen des Brandortes P_______.
Bei dem in Bezug genommen Lichtbildern BI. 7 bis 15, 31 bis 70 Band 3 handelt es sich um den durch Feuer zerstörten "Bienenhänger" Feldweg Richtung F____.
Bei dem in Bezug genommen Lichtbildern BI. 5 bis 9, 26 bis 35 Band 5 handelt es sich um Aufnahmen des zerstörten Waldgebietes.
Das Gericht hat aufgrund der Zeugenaussagen aus dem unmittelbaren Umfeld des Angeklagten feststellen können, dass dieser ausschließlich selber seinen Pkw nutzte. Sowohl seine Eltern als auch seine Lebensgefährtin haben ausgesagt, dass der Angeklagten seinen Wagen immer selber genutzt habe. Der Schlüssel habe sich immer an der gleichen Stelle befunden. Eine Nutzung durch Dritte sei ihnen nicht bekannt. Auch sei der Wagen zu keiner Zeit gestohlen worden. Ist aber eine Fremdnutzung auszuschließen, so ist zwingend davon auszugehen, dass sich nicht nur das Fahrzeug des Angeklagte genau an den jeweiligen Brandorten befunden hat, sondern mit ihm auch der Halter und Fahrer, sprich der Angeklagte.
Das Gericht schließt ferner aus, dass sich der Angeklagte zufällig oder aus einem andern Grund an den jeweiligen Tatorten aufgehalten hat. Bei den Brandorten handelt es sich um Orte, die abseits von Durchgangsstraßen und Siedlungen liegen. Man fährt diese gezielt nur an, wenn man Eigentümer, Bauer oder Waldbesitzer der dort liegenden Grundstücke ist. Da der Angeklagte diese Eigenschaften nicht erfüllt, gibt es für das Gericht nur eine Erklärung für die Anwesenheit des Angeklagten an diesen abgelegenen Orten - die Brandstiftung. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte als langjähriger Angehöriger der Feuerwehr, bei der Rettungszentrale den Brand am 21.01.2016 unter falschem Namen meldete. Diese Vorgehensweise lässt nur den Schluss zu, dass er seine wahre Identität nicht preisgegen wollt, um nicht in Verdacht einer Brandstiftung zu geraten.
Das Gericht ist ferner der Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten aus dem Motiv der sozialen Anerkennung heraus begangen hat. Im Rahmen der Beweisaufnehme konnte aufgrund von Zeugenaussagen festgestellt werden, dass der Angeklagte am 03.07.2015 mit seinem privaten Pkw ein Einsatzfahrzeug der Ortswehr Zerbst bei einer Alarmfahrt riskant und gefährlich überholte, in dessen Folge das Einsatzfahrzeug stark abgebremst werden musste. Der Angeklagte war ausdrücklich nicht alarmiert worden, hoffte aber aufgrund seines Ehrgeizes doch noch auf einen Einsatz im Rahmen des Ödlandbrandes. Die verantwortlichen der Ortwehr Z____ fühlten sich durch das Verhalten des Angeklagten derart bedroht, dass sie gegen diesen Strafanzeige erstatteten.
Das Gericht hat ferner den Eindruck, dass der Angeklagte in der Beziehung zu seiner wesentlich älteren Lebensgefährtin, ständig unter dem Druck stand sich beweisen zu müssen. Zu diesem Schluss gelangt es aufgrund der Telefonate, die der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin geführt hat und die durch abhören und verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
Die persönliche Lebenssituation des Angeklagten und seine Anerkennung im Rahmen der Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr führten dazu, dass der Angeklagte über . die Brandstiftungen zu mehr eigenen Einsatz- und Löschzeiten kommen wollte.
IV.
Der Angeklagte hat sich der Brandstiftung in drei Fällen gemäß §§ 306 Abs. 1,53 StGB schuldig gemacht.
V.
Bei ·der Strafzumessung hat das Gericht für die Brandstiftung den Strafrahmen des § 306 Abs. 1 - Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren- zugrunde gelegt.
Das Gericht hat nach eingehender Prüfung davon abgesehen, einen minder schweren Fall der Brandstiftung anzunehmen. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht vom Durchschnitt aller erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Brandstiftung nicht in einem Maße ab, dass die Annahme des Sonderstrafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB geboten erschien. Dies gibt eine Gesamtwürdigung der mildernden und strafschärfenden Faktoren.
Bei den lnbrandsetzungen handelte es sich nicht um Spontantaten. Sie waren im Gegenteil geplant und waren Teil eines Gesamtplanes, um mehr Einsatzzeiten bei der freiwilligen Feuerwehr und damit mehr Anerkennung zu erlangen.
Bei der Bemessung der Höhe der Strafen innerhalb des Strafrahmens hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt:
(1) 8 Monate
(2). 1 Jahr 6 Monate
(3) 1 Jahr 3 Monate
Bei der Bemessung der Höhe der Strafe innerhalb dieses Strafrahmen hat sich das Gericht an den Grundsätzen der Strafzumessung des § 46 StGB ausgerichtet. Folgende Erwägungen und maßgeblichen Umstände waren dabei bestimmend:
Die Taten des Angeklagten sind durchschnittliche Fälle der Brandstiftung. Bei der Findung der konkreten Strafe war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie aufgrund eines überspitzen Drangs nach Anerkennung Begangen wurden. Das Abgleiten des Angeklagten in die Kriminalität wurde durch das Streben nach mehr Einsatzzeiten im Rahmen seiner Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr begünstigt und mit beeinflusst. Nach dem aus ihrem Lebendweg abzuleitenden Erkenntnissen und · dem in . der Hauptverhandlung von ihrer Person gewonnene Eindruck handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Menschen, dem durch seine sozialen Rahmenbedingungen die Möglichkeit von ausreichend Anerkennung genommen wurde.
Schließlich kann bei der Strafzumessung auch nicht übersehen werden, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und die Taten zum Teil über 2 Jahre zurückliegen.
Die Einzelstrafen hat das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbi ldung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zusammengeführt, wobei die Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten die Einsatzstrafe bildet.
Die Gesamtfreiheitsstrafen konnten gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Angeklagten wird sich aller Erwartung nach schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen. Er verfügt über feste soziale Bindungen und geht einer geregelten Arbeit nach. Nach der Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit der Angeklagten liegen auch besondere Umstände vor, die für eine Strafaussetzung sprechen. Die Taten stellen sich als Taten dar, die durch die Ausprägung eines krankhaften Geltungsbewusstseins enorm begünstigt würden.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.