Amtsgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2018 - 25 XVII 208/18

bei uns veröffentlicht am13.02.2018

Gericht

Amtsgericht Würzburg

Tenor

1. Gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1846 BGB wird angeordnet, dass die medizinische Behandlung der Betroffenen vorläufig fortzusetzen ist.

2. Zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger wird bestellt: …

Aufgabenkreis: Vertretung der Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers

Gründe

Das Universitätsklinikum Würzburg hat … angeregt, für die Betroffene, eine 29-jährige schwangere Frau, einen Betreuer zu bestellen. Wie sich aus der Beiakte … ergibt, war sie am 24.01.2018 an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem sie ein schweres Schädelhirntrauma und Verletzungen der Halswirbelsäule erlitt. Im weiteren Verlauf wurde am 03.02.2018 der irreversible Hirnfunktionsausfall festgestellt. Die Betroffene wird aktuell in der Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie weiter intensivmedizinisch behandelt. Sie befindet sich in der 11. Schwangerschaftswoche.

I. Sachliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts

1. Kommentarliteratur zur Betreuerbestellung für Patienten mit irreversiblem Ausfall der Gehirnfunktionen

Gem. § 1896 Abs. 1 BGB kann für einen „Volljährigen“, der „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann, ein Betreuer bestellt werden.

Im vorliegenden Fall ist die Betroffene volljährig und kann aufgrund des Ausfalls der Gehirnfunktionen offensichtlich ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen. In der kurzfristig verfügbaren Literatur, insb. den einschlägigen Betreuungsrechtskommentaren, wird aber teilweise die Ansicht vertreten, dass die Bestellung eines Betreuers bei einer Person, deren Hirnfunktionen irreversibel ausgefallen sind (sog. „Hirntod“) grundsätzlich nicht in Betracht komme.

- Palandt, BGB, § 1896, Rn. 3: „Grdsätzl keine Bt für eine hirntote Schwangere (Schwab FamRZ 92, 1471; a.A. AG Hersbruck NJW 92, 3245)“.

- Damrau/Zimmermann, BetrR 4. Aufl. 2011, § 1896, Rz. 6: „Diskutiert wurde, ob für eine hirntote schwangere Frau, die künstlich „am Leben“ gehalten wird, um noch gebären zu können, ein Betreuer bestellt werden kann; das ist mE. abzulehnen.“ Die Ablehnung der Betreuung wird mit keinem Wort begründet. In den Fußnoten wird auf die o. g. Entscheidung des AG Hersbruck und die Anmerkung von Schwab in FamRz 1992, 1471, sowie Kern NJW 1994, 755, verwiesen.

- In den Betreuungsrechtskommentaren von Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, 5. Aufl. 2011, und Jürgens, 5. Aufl. 2014, finden sich zu diesem Problemkreis keine Ausführungen.

- Im Großkommentar Staudinger, BGB, §§ 1896-1921, Neubearb. 2017 (Bienwald), wird in der Kommentierung zu § 1904 BGB das Thema Organspende erörtert (Rn. 67 ff.). Es wird differenziert zwischen der Organentnahme bei einem „toten Betreuten“ und der Organentnahme bei „lebenden Spendern“. Auf die hier vorliegende spezielle Fallgestaltung einer „hirntoten Schwangeren“ geht der Bearbeiter nicht ein.

- Im Münchner Kommentar zum BGB (Beckonline), 7. Aufl. 2017, § 1896 Rn. 89, wird der Fall des „Erlanger Babys“ angesprochen und die Entscheidung des AG Hersbruck (s.o.) referiert. Anschließend heißt es: „Der Einsatz des Betreuungsrechts in solchen Fällen ist verfehlt, weil für einen Toten kein Betreuer bestellt werden kann; vielmehr war die Maßnahme auf den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zu stützen.“

- Andererseits wird im gleichen Kommentar zu § 1922 (Fn. 12) der Zeitpunkt des Todes problematisiert und in Hinblick auf die Transplantationsmedizin ausgeführt: „Das Transplantationsgesetz … vermag die Frage nicht einmal für seinen eigenen Anwendungsbereich eindeutig zu entscheiden, denn das Gesetz verlangt für die Zulässigkeit einer Organ- oder Gewebeentnahme zweierlei: Zum einen muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, festgestellt sein, zum anderen ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG die Entnahme unzulässig, wenn nicht zuvor der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Das Gesetz unterscheidet damit anscheinend, worauf auch § 5 Abs. 1 TPG hindeutet, zwischen der Feststellung des Todes und der Feststellung des Hirntodes. Diese Regelung hindert nicht, den für das Erbrecht maßgeblichen Eintritt des Todes dann, wenn keine maschinelle Aufrechterhaltung des Kreislaufs erfolgt ist, mit dem endgültigen Stillstand von Atmung und Kreislauf anzunehmen, ohne dass es weiterer Feststellungen über den Hirntod bedarf.“In Rn 13 heißt es schließlich: „Auf den Hirntod abzustellen, ist dagegen auch aus der Sicht des Erbrechts in den Fällen sachgerecht, in denen Atmung und Kreislauf durch Intensivtherapie künstlich aufrecht erhalten werden. Wenn der Hirntod in dieser Situation für die strafrechtlichen und arztrechtlichen Fragen das Ende der menschlichen Existenz markiert, dann liegt es nahe, dem auch für das Erbrecht zu folgen. Der Vorschlag, für das Zivilrecht, insbesondere das Erbrecht, einen anderen Zeitpunkt (also auch hier denjenigen des endgültigen Herz- und Kreislaufstillstands) zu wählen, erscheint zwar nicht abwegig, aber doch wegen der Diskrepanz zur straf- und arztrechtlichen Beurteilung problematisch, zumal sich dadurch ein Anreiz ergeben könnte, die Intensivbehandlung gerade um zivilrechtlicher Folgen willen länger fortzusetzen, als dies aus medizinischen Gründen veranlasst ist.“

Die für das Betreuungsrecht einschlägigen Kommentare treffen somit entweder keine Aussage zur Gleichsetzung des Organtodes des Gehirns mit dem Tod des Menschen oder stellen diese nur unbegründet in den Raum. Im Münchener Kommentar wird danach abgewogen, ob das Todeskriterium des Hirntodes bereichsspezifisch „sachgerecht“ erscheint (hier: bzgl. des Erbrechts).

2. Keine normative Vorgabe im Transplantationsgesetz

Bemerkenswert ist, worauf der Münchener Kommentar zurecht hinweist, dass auch das Transplantationsgesetz (TPG vom 05.11.1997, BGBl. I S. 2631) keine allgemeine Definition des Todes des Menschen enthält. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG bestimmt, dass die Entnahme von Organen zulässig ist, wenn „der Tod des Organoder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist“. Die eigentliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Organentnahme ist also „der Tod“. Eine Definition des Todes findet sich jedoch an keiner Stelle des Gesetzes.

Im Gegensatz zur eben zitierten Bestimmung erklärt § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG die Organentnahme für unzulässig, wenn „nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms … festgestellt ist.“ Auch diese Bestimmung enthält keine Definition des Todes, sondern erklärt die Feststellung des endgültigen nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Gehirns zu einer Mindestvoraussetzung der Organentnahme.

Diese Unbestimmtheit in der Frage des Todes hat ihren Grund darin, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum TPG die Gleichsetzung von Tod und Hirntod von Anfang an umstritten war. So enthielt schon der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 16.04.1996 an der entscheidenden Stelle eine Leerstelle, die erst im Laufe des Verfahrens geschlossen werden sollte (s. BT-Drs. 13/4355, S. 4, § 3 Abs. 1 Ziff. 2; S. 13 u. 18). Es gab einerseits Abgeordnete, die den Hirntod als „sicheres Zeichen für den eingetretenen Tod“ des Menschen definieren, andererseits aber auch Abgeordnete, die eine solche Gleichsetzung von „Hirntod“ und „Tod“ verhindern wollten (vgl. BT-Drs. 13/4368 u. BT-Drs. 13/6591). Eine eindeutige Festlegung im Gesetz wurde schließlich vermieden, um eine möglichst große parlamentarische Zustimmung zu erreichen.

Der Gesetzgeber hat damit bewusst darauf verzichtet, den Ganzhirntod als allgemeines Kriterium für den Tod des Menschen in allen Rechtsbereichen festzulegen. Im Rahmen der Transplantationsmedizin markiert der Hirntod eine wesentliche Voraussetzung für die Entnahme von Organen. Im Bereich des Betreuungsrechts kann es dagegen sachgemäß sein, den Hirntod nicht als alleiniges Kriterium für die Annahme bzw. den Ausschluss eines Fürsorgebedarfs im Sinne von § 1896 BGB zu betrachten.

3. Unbegründete Gleichsetzung von Tod und Hirntod in den Richtlinien der Bundesärztekammer

§ 16 TPG erteilt der Bundesärztekammer (BÄK) den Auftrag, „die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation, …“ festzustellen. Auch diese Bestimmung enthält selbst keine allgemeine Definition oder normative Umschreibung des Todes des Menschen.

Der Auftrag, „Regeln zur Feststellung des Todes“ zu formulieren wurde von der BÄK bis zum Jahr 2015 nicht erfüllt. In den bis 2015 geltenden „Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, 3. Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG)“(s. DÄBl. 24.07.1998, A 1861 ff.) werden die erforderlichen Tests und Verfahren zur Feststellung des Hirntodes beschrieben. Lediglich in der Einleitung findet sich der Satz: „Mit dem Hirntod ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt.“ Diese Behauptung wird jedoch mit keinem Wort begründet.

Erst in der „Vierten Fortschreibung“ der Hirntodrichtlinien der BÄK (2015) heißt es im Text unter der Überschrift „Regeln zur Feststellung des Todes“: … „Mit der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms (irreversibler Hirnfunktionsausfall) ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt“ (DÄBl. 30.03.2015, S. 2). Erstmals wurde damit der Sache nach ein Konnex zwischen Hirntod und Tod des Menschen hergestellt, allerdings auch an dieser Stelle nur als Behauptung und ohne weitere Begründung.

Ob die von der BÄK aufgestellte Behauptung schlüssig ist, kann hier nicht nachvollzogen werden, weil die erforderliche Begründung fehlt. Ferner kann eine Richtlinie der BÄK, die neben einer unbegründeten Behauptung ausschließlich Regelungen für die Hirntodfeststellung in Zusammenhang mit Organtransplantationen enthält, keine Allgemeinverbindlichkeit für alle Lebensbereiche beanspruchen. Sie ist auch als Äußerung einer privatrechtlich organisierten Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern keine Institution, die den Gerichten bindende Vorgaben machen könnte.

4. Betreuungsbedarf trotz Hirntodfeststellung

Angesichts der oben getroffenen Feststellungen orientiert sich das Gericht bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit bzgl. des vorliegenden Falles an folgenden Gesichtspunkten:

- Eine für alle Rechtsgebiete zwingend geltende einheitliche Definition des Todes hat der Gesetzgeber im TPG nicht verankert.

- Soweit aus den Materialien ersichtlich, war die im vorliegenden Fall zu entscheidende Fragestellung, nämlich ob einer schwangeren Frau, die aufgrund von Verletzungen die Funktionsfähigkeit ihres Gehirns einbüßt hat, ein Betreuer bestellt werden kann, damit ihre Interessen im Rahmen der Behandlung während der Schwangerschaft wahrgenommen werden können, nicht Gegenstand der Beratungen oder Entscheidungen des Gesetzgebers.

- Ein Betreuungsbedarf würde entfallen, wenn es sich bei der Betroffenen um eine Leiche handeln würde. Bei einer Leiche stellt sich die Frage nach einer weiteren medizinischen Behandlung nicht. Eine Behandlung würde auch dann nicht indiziert sein, wenn von vornherein feststünde, dass die Schwangerschaft nicht ausgetragen werden kann.

- Das Gericht sieht in der Betroffenen keine Leiche. Die traditionellen „sicheren Todeszeichen“ - Leichenflecken, Leichenstarre, Verwesung - liegen nach Auskunft des Arztes Dr. … von der Klinik für Anästhesiologie der Uniklinik Würzburg nicht vor.Dagegen sind zahlreiche Lebenszeichen gegeben: das Herz schlägt (ohne Impulsgebung durch das Gehirn), das Blut zirkuliert in den Adern und erreicht fast alle Körperteile, die Sauerstoffanreicherung des Bluts in den Lungenbläschen funktioniert, das vegetative Nervensystem ist intakt, Nahrung wird im Verdauungstrakt verwertet und die Nährstoffe werden aufgenommen, das Blut wird gereinigt, die Ausscheidung von Abfallstoffen über den Darm sei intakt, ebenfalls das Immunsystem, das Knochenmark produziere laufend neue Blutkörperchen, spinale Reflexe seien vorhanden, Haare und Nägel wachsen, bei oberflächlicher Verletzung würde die Betroffene zunächst bluten und anschließend die Wunde heilen.Trotz des Ausfalls der Gehirnfunktion ist der Körper der Betroffenen als Ganzes lebendig - abzüglich des Gehirns. Viele Lebensvorgänge sind von der Funktionsfähigkeit des Gehirns offenbar unabhängig.

- Die Betroffene ist schwanger. Das Kind in ihrem Leib lebt und entwickelt sich. Ein Körper, der zum Austragen einer Schwangerschaft fähig ist, ist lebendig. Leichen sind nicht in der Lage, eine Schwangerschaft auszutragen. Die Prognose bzgl. der Schwangerschaft ist nach Auskunft des Arztes Dr. … nicht von vornherein aussichtslos.

- Die Betroffene ist in vergleichbarer Weise lebendig wie andere bewusstlose und beatmete Patientinnen bzw. Patienten auf der Intensivstation. Hätte die Betroffene noch einen hirngesteuerten Reflex (z. B. den okulo-zephalen Reflex) vorzuweisen (s. Hirntodprotokoll Ziff. 2), wäre sie nach den Richtlinien zum irreversiblen Hirnfunktionsausfall nicht tot, sondern lebendig. Das Gericht kann zwischen dem Zustand, bei dem ein hirngesteuerter Reflex erhalten geblieben ist, und dem Zustand nach Wegfall dieses Reflexes keinen für das Betreuungsrecht maßgeblichen Unterschied erkennen. Eine Schwangere mit schwerster Hirnschädigung und Funktionserhalt eines einzigen Hirnreflexes ist in der gleichen Weise von maschineller Unterstützung abhängig und in gleicher Weise auf die Wahrnehmung ihrer Interessen durch Dritte angewiesen, wie eine Schwangere ohne einen solchen Reflex.

Angesichts dieser Überlegungen sieht sich das Gericht nicht gehindert, einen Betreuer zu bestellen, und bejaht die sachliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts. … Das Gericht folgt im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung, der Entscheidung des AG Hersbruck vom 16.10.1992 (NJW 92, 3245).

Es besteht ein Fürsorgebedarf in Bezug auf die weitere Behandlung der Betroffenen. Es kann dabei sowohl um das Ob als auch das Wie der Behandlung gehen. Primär ist der Wille der Betroffenen - soweit er ermittelbar ist - (vgl. § 1901a Abs. 2 BGB) und ggf. das Wohl der Betreuten (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB) zu berücksichtigen. Dabei kann sich auch die Frage stellen, ob die Schwangerschaft in rechtskonformer Weise beendet werden kann oder soll, wobei auch das eigenständige Lebensrecht des ungeborenen Kindes (vgl. BVerfGE 88, 203 ff., insb. Leitsatz 1, 3 und 4) zu beachten sein wird.

Die insoweit zu treffenden Entscheidungen können - wie bei anderen schwerst beeinträchtigten Patienten auch - nur von einem rechtlichen Vertreter getroffen werden. Da die Patientin selbst keine Person mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut hat (es liegt keine Vorsorgevollmacht vor) und nach Angaben der Angehörigen auch keine Patientenverfügung existiert, wird ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu bestellen sein.

II. Vorläufige Anordnung der Weiterbehandlung der Betroffenen

1. Die unmittelbare Bestellung eines Betreuers ist nicht möglich. Ein Vorschlag der Betroffenen liegt nicht vor. … Zur Frage, wer als vorläufiger Betreuer zu bestellen ist, sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Es sind insbesondere die Angehörigen zu befragen.

2. Bis diese Ermittlungen abgeschlossen sind, bedarf es einer vorläufigen Sicherung des aktuellen Zustands. Daher ist gem. §§ 1908i, 1846 BGB den behandelnden Ärzten aufzugeben, die Behandlung der Betroffenen vorläufig unverändert fortzuführen.

3. Die Interessen der Betroffenen werden bis zur Bestellung eines vorläufigen Betreuers vom Betreuungsgericht wahrgenommen. Bei den schwerwiegenden Verletzungen, die die Betroffene erlitten hat, kann nach Auskunft des Arztes Dr. … jederzeit eine Änderung des Zustandes und damit ärztlicher Handlungsbedarf entstehen. Sollte sich ein Anlass zu Veränderungen in der Behandlung der Betroffenen zeigen, ist dieser unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, damit die dann ggf. erforderlichen Entscheidungen zeitnah getroffen werden können.

III. Bestellung eines Verfahrenspflegers

Da die Betroffene ihre Verfahrensrechte offensichtlich nicht selbst wahrnehmen kann, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 276 Abs. 1 S. 1 FamFG).

Anmerkung:

Im Juni 2018 wurde die Betreute in der 31. Schwangerschaftswoche von einem Mädchen entbunden. Es ist wohlauf und befindet sich in der Obhut des leiblichen Vaters.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2018 - 25 XVII 208/18 zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 276 Verfahrenspfleger


(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn1.von der persönlichen Anhörung des Betr

Transplantationsgesetz - TPG | § 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders


(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn1.der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,2.der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die de

Transplantationsgesetz - TPG | § 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen


(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für1.die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht be

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(1) Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebespender unabhängig voneinander untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellun

Referenzen

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn

1.
der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
2.
der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
3.
der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

1.
die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
2.
nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

(1) Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebespender unabhängig voneinander untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Untersuchung und Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind.

(2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

(3) Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Embryos oder Fötus beteiligt sein darf. Er darf auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Untersuchungsergebnisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn

1.
der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
2.
der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
3.
der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

1.
die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
2.
nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für

1.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,
1a.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme,
3.
die ärztliche Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,
4.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation ergänzend zu der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a, insbesondere an
a)
die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten,
b)
die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten,
c)
die Erkennung und Behandlung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, oder von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender, die im Rahmen seiner Nachbetreuung festgestellt werden,
5.
die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1,
6.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
7.
die Anforderungen an die Aufzeichnung der Lebendorganspenden nach § 10 Absatz 2 Nummer 6.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind.

(2) Die Bundesärztekammer legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 und für die Beschlussfassung fest. Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚ einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 und der zuständigen Behörden der Länder vorzusehen. Darüber hinaus sollen bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 5 Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.

(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.