Amtsgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2018 - 25 XVII 208/18

Gericht
Tenor
1. Gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1846 BGB wird angeordnet, dass die medizinische Behandlung der Betroffenen vorläufig fortzusetzen ist.
2. Zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger wird bestellt: …
Aufgabenkreis: Vertretung der Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers
Gründe
I. Sachliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts
1. Kommentarliteratur zur Betreuerbestellung für Patienten mit irreversiblem Ausfall der Gehirnfunktionen
- Palandt, BGB, § 1896, Rn. 3: „Grdsätzl keine Bt für eine hirntote Schwangere (Schwab FamRZ 92, 1471; a.A. AG Hersbruck NJW 92, 3245)“.
- Damrau/Zimmermann, BetrR 4. Aufl. 2011, § 1896, Rz. 6: „Diskutiert wurde, ob für eine hirntote schwangere Frau, die künstlich „am Leben“ gehalten wird, um noch gebären zu können, ein Betreuer bestellt werden kann; das ist mE. abzulehnen.“ Die Ablehnung der Betreuung wird mit keinem Wort begründet. In den Fußnoten wird auf die o. g. Entscheidung des AG Hersbruck und die Anmerkung von Schwab in FamRz 1992, 1471, sowie Kern NJW 1994, 755, verwiesen.
- In den Betreuungsrechtskommentaren von Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, 5. Aufl. 2011, und Jürgens, 5. Aufl. 2014, finden sich zu diesem Problemkreis keine Ausführungen.
- Im Großkommentar Staudinger, BGB, §§ 1896-1921, Neubearb. 2017 (Bienwald), wird in der Kommentierung zu § 1904 BGB das Thema Organspende erörtert (Rn. 67 ff.). Es wird differenziert zwischen der Organentnahme bei einem „toten Betreuten“ und der Organentnahme bei „lebenden Spendern“. Auf die hier vorliegende spezielle Fallgestaltung einer „hirntoten Schwangeren“ geht der Bearbeiter nicht ein.
- Im Münchner Kommentar zum BGB (Beckonline), 7. Aufl. 2017, § 1896 Rn. 89, wird der Fall des „Erlanger Babys“ angesprochen und die Entscheidung des AG Hersbruck (s.o.) referiert. Anschließend heißt es: „Der Einsatz des Betreuungsrechts in solchen Fällen ist verfehlt, weil für einen Toten kein Betreuer bestellt werden kann; vielmehr war die Maßnahme auf den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zu stützen.“
- Andererseits wird im gleichen Kommentar zu § 1922 (Fn. 12) der Zeitpunkt des Todes problematisiert und in Hinblick auf die Transplantationsmedizin ausgeführt: „Das Transplantationsgesetz … vermag die Frage nicht einmal für seinen eigenen Anwendungsbereich eindeutig zu entscheiden, denn das Gesetz verlangt für die Zulässigkeit einer Organ- oder Gewebeentnahme zweierlei: Zum einen muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, festgestellt sein, zum anderen ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG die Entnahme unzulässig, wenn nicht zuvor der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Das Gesetz unterscheidet damit anscheinend, worauf auch § 5 Abs. 1 TPG hindeutet, zwischen der Feststellung des Todes und der Feststellung des Hirntodes. Diese Regelung hindert nicht, den für das Erbrecht maßgeblichen Eintritt des Todes dann, wenn keine maschinelle Aufrechterhaltung des Kreislaufs erfolgt ist, mit dem endgültigen Stillstand von Atmung und Kreislauf anzunehmen, ohne dass es weiterer Feststellungen über den Hirntod bedarf.“In Rn 13 heißt es schließlich: „Auf den Hirntod abzustellen, ist dagegen auch aus der Sicht des Erbrechts in den Fällen sachgerecht, in denen Atmung und Kreislauf durch Intensivtherapie künstlich aufrecht erhalten werden. Wenn der Hirntod in dieser Situation für die strafrechtlichen und arztrechtlichen Fragen das Ende der menschlichen Existenz markiert, dann liegt es nahe, dem auch für das Erbrecht zu folgen. Der Vorschlag, für das Zivilrecht, insbesondere das Erbrecht, einen anderen Zeitpunkt (also auch hier denjenigen des endgültigen Herz- und Kreislaufstillstands) zu wählen, erscheint zwar nicht abwegig, aber doch wegen der Diskrepanz zur straf- und arztrechtlichen Beurteilung problematisch, zumal sich dadurch ein Anreiz ergeben könnte, die Intensivbehandlung gerade um zivilrechtlicher Folgen willen länger fortzusetzen, als dies aus medizinischen Gründen veranlasst ist.“
2. Keine normative Vorgabe im Transplantationsgesetz
3. Unbegründete Gleichsetzung von Tod und Hirntod in den Richtlinien der Bundesärztekammer
4. Betreuungsbedarf trotz Hirntodfeststellung
- Eine für alle Rechtsgebiete zwingend geltende einheitliche Definition des Todes hat der Gesetzgeber im TPG nicht verankert.
- Soweit aus den Materialien ersichtlich, war die im vorliegenden Fall zu entscheidende Fragestellung, nämlich ob einer schwangeren Frau, die aufgrund von Verletzungen die Funktionsfähigkeit ihres Gehirns einbüßt hat, ein Betreuer bestellt werden kann, damit ihre Interessen im Rahmen der Behandlung während der Schwangerschaft wahrgenommen werden können, nicht Gegenstand der Beratungen oder Entscheidungen des Gesetzgebers.
- Ein Betreuungsbedarf würde entfallen, wenn es sich bei der Betroffenen um eine Leiche handeln würde. Bei einer Leiche stellt sich die Frage nach einer weiteren medizinischen Behandlung nicht. Eine Behandlung würde auch dann nicht indiziert sein, wenn von vornherein feststünde, dass die Schwangerschaft nicht ausgetragen werden kann.
- Das Gericht sieht in der Betroffenen keine Leiche. Die traditionellen „sicheren Todeszeichen“ - Leichenflecken, Leichenstarre, Verwesung - liegen nach Auskunft des Arztes Dr. … von der Klinik für Anästhesiologie der Uniklinik Würzburg nicht vor.Dagegen sind zahlreiche Lebenszeichen gegeben: das Herz schlägt (ohne Impulsgebung durch das Gehirn), das Blut zirkuliert in den Adern und erreicht fast alle Körperteile, die Sauerstoffanreicherung des Bluts in den Lungenbläschen funktioniert, das vegetative Nervensystem ist intakt, Nahrung wird im Verdauungstrakt verwertet und die Nährstoffe werden aufgenommen, das Blut wird gereinigt, die Ausscheidung von Abfallstoffen über den Darm sei intakt, ebenfalls das Immunsystem, das Knochenmark produziere laufend neue Blutkörperchen, spinale Reflexe seien vorhanden, Haare und Nägel wachsen, bei oberflächlicher Verletzung würde die Betroffene zunächst bluten und anschließend die Wunde heilen.Trotz des Ausfalls der Gehirnfunktion ist der Körper der Betroffenen als Ganzes lebendig - abzüglich des Gehirns. Viele Lebensvorgänge sind von der Funktionsfähigkeit des Gehirns offenbar unabhängig.
- Die Betroffene ist schwanger. Das Kind in ihrem Leib lebt und entwickelt sich. Ein Körper, der zum Austragen einer Schwangerschaft fähig ist, ist lebendig. Leichen sind nicht in der Lage, eine Schwangerschaft auszutragen. Die Prognose bzgl. der Schwangerschaft ist nach Auskunft des Arztes Dr. … nicht von vornherein aussichtslos.
- Die Betroffene ist in vergleichbarer Weise lebendig wie andere bewusstlose und beatmete Patientinnen bzw. Patienten auf der Intensivstation. Hätte die Betroffene noch einen hirngesteuerten Reflex (z. B. den okulo-zephalen Reflex) vorzuweisen (s. Hirntodprotokoll Ziff. 2), wäre sie nach den Richtlinien zum irreversiblen Hirnfunktionsausfall nicht tot, sondern lebendig. Das Gericht kann zwischen dem Zustand, bei dem ein hirngesteuerter Reflex erhalten geblieben ist, und dem Zustand nach Wegfall dieses Reflexes keinen für das Betreuungsrecht maßgeblichen Unterschied erkennen. Eine Schwangere mit schwerster Hirnschädigung und Funktionserhalt eines einzigen Hirnreflexes ist in der gleichen Weise von maschineller Unterstützung abhängig und in gleicher Weise auf die Wahrnehmung ihrer Interessen durch Dritte angewiesen, wie eine Schwangere ohne einen solchen Reflex.
II. Vorläufige Anordnung der Weiterbehandlung der Betroffenen
III. Bestellung eines Verfahrenspflegers
Anmerkung:
Im Juni 2018 wurde die Betreute in der 31. Schwangerschaftswoche von einem Mädchen entbunden. Es ist wohlauf und befindet sich in der Obhut des leiblichen Vaters.

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Annotations
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
- 1.
der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, - 2.
der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und - 3.
der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
- 1.
die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, - 2.
nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
(1) Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebespender unabhängig voneinander untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Untersuchung und Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind.
(2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
(3) Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Embryos oder Fötus beteiligt sein darf. Er darf auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Untersuchungsergebnisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
- 1.
der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, - 2.
der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und - 3.
der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
- 1.
die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, - 2.
nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für
- 1.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation, - 1a.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, - 2.
die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme, - 3.
die ärztliche Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1, - 4.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation ergänzend zu der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a, insbesondere an - a)
die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten, - b)
die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten, - c)
die Erkennung und Behandlung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, oder von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender, die im Rahmen seiner Nachbetreuung festgestellt werden,
- 5.
die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1, - 6.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und - 7.
die Anforderungen an die Aufzeichnung der Lebendorganspenden nach § 10 Absatz 2 Nummer 6.
(2) Die Bundesärztekammer legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 und für die Beschlussfassung fest. Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚ einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 und der zuständigen Behörden der Länder vorzusehen. Darüber hinaus sollen bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 5 Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.
(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.