Amtsgericht Wolfratshausen Beschluss, 25. Aug. 2016 - XVII 253/09

published on 25/08/2016 00:00
Amtsgericht Wolfratshausen Beschluss, 25. Aug. 2016 - XVII 253/09
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Tenor

Ein Einwilligiungsvorbehalt wird angeordnet.

Der Betreute bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und die Beauftragung von Rechtsanwälten betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Die Überprüfungsfrist bleibt unverändert.

Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts liegen vor (§ 1903 BGB).

Der Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich organische psychische Störung, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus

- dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. ... 31.07.2016, vom 31.07.2016,

- der Stellungnahme des Betreuers, und

– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten in dessen üblicher Umgebung verschafft hat.

Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolgt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten. Der Betroffene ist blind und kann deshalb nicht erkennen, welche Dokumente er unterschreibt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2)

Annotations

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.