Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Endurteil, 19. Apr. 2017 - 2 C 1035/16

bei uns veröffentlicht am19.04.2017

Gericht

Amtsgericht Weiden i.d. OPf.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 455,25 € festgesetzt.

Tatbestand

abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis als unbegründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 05.11.2016 auf der B15, auf Höhe der Anwesen U... V... 1 und S...platz 2 in N..., da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Klägerin die alleinige Haftung trifft.

Nach den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G... L..., dessen Sachkunde dem Gericht aus vielen Verfahren bekannt ist und dessen Ausführungen sich das Gericht in technischer Sicht zu eigen macht, ist das Verkehrsunfallgeschehen, ausgehend davon, dass das klägerische Fahrzeug erst kurz vor der Kollision zum Stehen gekommen ist, für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann nicht mit Sicherheit festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden aus technischer Sicht, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden ist. Ebensowenig festzustellen gewesen ist eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch die Beklagte zu 1) bei einer maximalen Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 10 km/h. Nach den informatorischen Angaben der Klägerin ist diese in einem Zug rückwärts eingefahren, was der Sachverständige seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Aus technischer Sicht ist weiter nicht festzustellen gewesen, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision, soweit es sich im Stillstand befunden hätte, bereits längere Zeit, mindestens 1 Sekunde, gestanden ist. Dies ist jedoch aufgrund der Angaben des unbeteiligten Zeugen S... auszuschließen. Der Zeuge S... hat zwar die Dauer des Stillstandes des klägerischen Fahrzeuges mit 5 Sekunden geschätzt, jedoch zugleich auf mehrmaliges Nachfragen hin angegeben, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Bremsung durch die Beklagte zu 1) sich das klägerische Fahrzeug noch in Rückwärtsbewegung befunden hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist aus technischer Sicht zudem von einer starken Bremsung auszugehen, da ansonsten diese nicht, wie vom Zeugen S... geschildert, allein aufgrund der Verlangsamung des Fahrzeuges hätte wahrgenommen werden können. Von einer solchen Bremsung ausgehend ergibt sich eine Bremszeit von 1,0–1,2 Sekunden und somit eine Stillstandsdauer vor der Kollision von weniger als 1 Sekunde.

Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen wäre für die Klägerin das Herannahen des Beklagtenfahrzeugs 3 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen, ebenso das ausfahrende klägerische Fahrzeug für die Beklagte zu 1). Ausgehend von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 30 km/h und einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden ist für die Beklagte zu 1) damit der Unfall nicht mehr sicher vermeidbar gewesen.

Die Klägerin hat somit schuldhaft gegen §§ 9 Abs. V, 10 StVO verstoßen, da sie sich beim Rückwärtsfahren und Ausfahren aus einem Grundstück nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen ist. Aufgrund der sehr eingeschränkten Sichtverhältnisse hätte die Klägerin sich entweder einweisen lassen müssen oder von einem Rückwärtseinfahren auf die gegenüberliegende stadtauswärts gerichtete Fahrbahn Abstand nehmen müssen.

Zudem hätte sie bei Erkennen des herannahenden Beklagtenfahrzeug mindestens 3 Sekunden vor der Kollision den Unfall durch Abbremsen vermeiden können.

Ein Verschulden der Beklagten zu 1) ist dagegen nicht festzustellen gewesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist weder von einer überhöhten Geschwindigkeit noch von einer verspäteten Reaktion auszugehen. Vielmehr ist der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen. Selbst wenn man nicht zu einer Unvermeidbarkeit gelangen würde, würde die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs aufgrund des überwiegenden Verschuldens der Klägerin vorliegend zurücktreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.