Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Beschluss, 18. Okt. 2017 - UR III 4/17

Gericht
Tenor
Auf Antrag der Eltern des Betroffenen J., geb. ..., ist de Geburteneintrag des Betroffenen beim Standesamt W. i. d. OPf., Nr. G /2017 gem. § 47 PStG dahingehend zu berichtigen, dass die Schreibweise der Vornamen des Betroffenen anstelle „Jamesons" richtigerweise „Jameson" lautet.
Gründe

Annotations
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, - 2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, - 3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, - 4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, - 5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
Personenstandsurkunden, - 2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, - 2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, - 3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, - 2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, - 3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, - 4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, - 5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
Personenstandsurkunden, - 2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, - 2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, - 3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.