Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Beschluss, 18. Okt. 2017 - UR III 4/17

bei uns veröffentlicht am18.10.2017

Gericht

Amtsgericht Weiden i.d. OPf.

Tenor

Auf Antrag der Eltern des Betroffenen J., geb. ..., ist de Geburteneintrag des Betroffenen beim Standesamt W. i. d. OPf., Nr. G /2017 gem. § 47 PStG dahingehend zu berichtigen, dass die Schreibweise der Vornamen des Betroffenen anstelle „Jamesons" richtigerweise „Jameson" lautet.

Gründe

I. Die Antragsteller beantragen die Berichtigung des Geburtseintrages ihres am  ... geborenen Sohnes. Im Geburtenregister sind die Vornamen des Betroffenen, entsprechend der von den Antragstellern unterschriebenen Anzeige der Geburt, mit der Schreibweise „Jamesons“ eingetragen.

Die Antragsteller beantragen die Schreibweise in „Jameson“ zu berichtigen. Zur Begründung tragen sie vor, dass ihnen bei Abwicklung der Formalitäten ein Fehler dahingehend unterlaufen sei, dass die Antragstellerin unmittelbar nach der Geburt nicht die gewünschte Schreibweise des Vornamens ihres Sohnes eigenhändig aufgeschrieben habe und sich dieser Fehler in der von ihnen unterschriebenen Anzeige der Geburt fortgesetzt habe. Ihre Absicht habe bereits bei der Geburt darin bestanden, den ersten Vornamen ihres Sohnes in der Schreibweise „Jameson“ zu verwenden, was der üblichen Schreibweise dieses Namens entspreche und was, da dieser Name ein typisch irischer Name sei, aufgrund ihrer beider irischen Wurzeln auch beabsichtigt gewesen sei.

II. Nach den §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor,

1. Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Name, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Das ist für offensichtliche Schreibfehler nicht zweifelhaft, gilt aber grundsätzlich auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Name in den Vereinigten Staaten von Amerika frei wählbar ist und die Namensgebung keinen festen Bestimmungen unterliegt. Für die Vornamensführung sind daher grundsätzlich alle Namen und alle Schreibweisen zulässig, die die Eftern wünschen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2013, AZ: 11 Wx 7/13).

Entscheidend ist allein, welchen Namen die Eltern dem Kind gegeben haben. Die Wahl und Erteilung des Vornamens steht grundsätzlich den Eltern gemeinschaftlich zu. Die Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt wie der Eintragung im Geburtenregister lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. OLG Köln, NJ02 2010, 2355, 2356 m. w. N.). Deshalb kann der Geburteneintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahren Willen entspricht. In diesem Zusammenhang kommt daher grundsätzlich auch die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Betracht, die ihre Ursache in einem Schreibfehler der Eltern in der Geburtsanzeige an das Standesamt haben.

2. Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Geburtseintrags setzt allerdings voraus, dass der Eintrag im Geburtenregister mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Eine Berichtigung kann nur dann erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an dem Nachweis der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu steilen sind (OLG Köln, Beck RS 2Ö07, 10507). Nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Anhörung der Eltern und den von den Eltern vorgezeigten Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Eltern sich von vornherein auf den Namen in der jetzt gewünschten Schreibweise geeinigt hatten und die Angabe in der Geburtsanzeige an das Standesamt auf einen Schreibfehler der Mutter beruht. Neben dem bereits schriftlich vorgetragenen Argument, dass es sich bei der gewünschten Schreibweise um die übliche Schreibweise des Vornamens handele, haben die Eltern des Betroffenen und Antragsteller bei der Anhörung durch das Gericht am 13.09.2017 auch dargelegt, dass sie sich für den Namen Jameson auch aufgrund ihrer irischen Wurzeln entschieden hätten. Weiter hat die Antragstellerin ein auf ihrem Smartphone abgespeichertes Dokument vom Tag der Geburt ihres Sohnes, den, 16:20 Uhr, vorgezeigt, eine Mitteilung, mit der sie ihren Freunden und Verwandten die Geburt ihres Sohnes bekanntgemacht hat und die wie folgt lautete: „Jameson um genau zu sein, aber James abgekürzt“. Weitere Dokumente waren auf dem Smartphone der Antragstellerin gespeichert, in denen der Betroffene immer als „Jameson“ und nicht „Jamesons“ bezeichnet war.

Angesichts der Erklärungen der Antragsteller und der vorgelegten Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Antragsteller schon bei der Namensgebung den Willen hatten, die Schreibweise „Jameson“ zu verwenden und der von der Antragstellerin nach der Geburt aufgeschriebene Name „Jamesons“ auf einen Schreibfehler beruhte, der auch im Zusammenhang mit der Schreibweise des Nachnamens des Kindes stehen könnte. Der Geburteneintrag ist daher gem. § 47 PStG zu berichtigen.

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Personenstandsgesetz - PStG | § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts


(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das S

Personenstandsgesetz - PStG | § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen1.die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinw

Referenzen

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.