AGSTRAL 5 C 433/09 WEG

bei uns veröffentlicht am29.05.2009

Gericht

Amtsgericht Stralsund

Tenor

In dem Rechtsstreit ...

wird der Antrag für die beklagte Eigentümergemeinschaft gem. § 45 Abs. 3 WEG einen Ersatzzustellungsvertreter zu bestimmen als unbegründet abgewiesen.

Gründe

1

Nach § 45 Abs. 1 WEG ist der Verwalter grundsätzlich der berufene Zustellungsvertreter für die Wohnungseigentümer. Dies soll ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn der Verwalter als Gegner der Wohnungseigentümer am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Im vorliegenden Verfahren ist nicht der Verwalter Gegner der Wohnungseigentümer, Beklagte sind vielmehr die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit mit Ausnahme der klagenden Wohnungseigentümer. Die Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten, wird weder behauptet noch durch Tatsachen gestützt.

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Referenzen - Gesetze

AGSTRAL 5 C 433/09 WEG zitiert 1 §§.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 45 Fristen der Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Referenzen

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.